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(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:
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(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)
(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
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(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)
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(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:
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(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)
(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
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(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)