§ 1 ExtPruefVO Anwendungsbereich

Externistenprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis sowie Praxis in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Praxis der Sozialpädagogik in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

8.

über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2.

weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 10 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsExternistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
    2. 2.Ziffer 2Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
    3. 2a.Ziffer 2 aExternistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den § 11 Abs. 4 und 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985,Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den Paragraph 11, Absatz 4 und 13 Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,,
    4. 3.Ziffer 3Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Ziffer 4, in Betracht kommt,
    5. 4.Ziffer 4Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)
    im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.
  2. (2)Absatz 2Externistenprüfungen sind unzulässig:
    1. 1.Ziffer einsüber Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;
    2. 2.Ziffer 2über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik;
    3. 3.Ziffer 3über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
    4. 4.Ziffer 4über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;
    5. 5.Ziffer 5über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;
    6. 6.Ziffer 6über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);
    7. 7.Ziffer 7über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis sowie Praxis in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Praxis der Sozialpädagogik in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
    8. 8.Ziffer 8über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4,, des Paragraph 13, Absatz 3 und des Paragraph 23, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)

  4. (5a)Absatz 5 aDie Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
    1. 1.Ziffer einseinen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
    2. 2.Ziffer 2weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
    Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 10 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Ziffer 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Ziffer 2, sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 10 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.
  5. (6)Absatz 6Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Absatz eins, Ziffer eins,) abzulegen.

Stand vor dem 02.06.2023

In Kraft vom 05.06.2018 bis 02.06.2023
(1) Diese Verordnung gilt für

1.

Externistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

2.

Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),

3.

Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,

4.

Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)

im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.

(2) Externistenprüfungen sind unzulässig:

1.

über Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;

2.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik;

3.

über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

4.

über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;

5.

über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;

6.

über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);

7.

über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis sowie Praxis in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Praxis der Sozialpädagogik in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;

8.

über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.

(3) Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)

(5a) Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:

1.

einen Aufsatz über ein allgemeines Thema,

2.

weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).

Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 10 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.

(6) Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.

  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für
    1. 1.Ziffer einsExternistenprüfungen über den Lehrstoff einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Stufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
    2. 2.Ziffer 2Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung),
    3. 2a.Ziffer 2 aExternistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den § 11 Abs. 4 und 13 Abs. 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985,Externistenprüfungen über einzelne Schulstufen einer Schulart (Form, Fachrichtung) in Verbindung mit den Paragraph 11, Absatz 4 und 13 Absatz 3, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,,
    4. 3.Ziffer 3Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Z 4 in Betracht kommt,Externistenprüfungen über eine Schulart (Form, Fachrichtung), sofern nicht Ziffer 4, in Betracht kommt,
    5. 4.Ziffer 4Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung oder einer Abschlußprüfung entsprechen (im folgenden Externistenreifeprüfung, Externistenreife- und Diplomprüfung, Externistendiplomprüfung oder Externistenabschlußprüfung genannt)
    im Bereich der vom Regelungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes erfassten Schulen.
  2. (2)Absatz 2Externistenprüfungen sind unzulässig:
    1. 1.Ziffer einsüber Praktische Arbeit und Laboratoriumsübungen an Berufsschulen bei Prüfungskandidaten, die weder in einem entsprechenden Lehr- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen, noch ein solches abgeschlossen haben;
    2. 2.Ziffer 2über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport und Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik;
    3. 3.Ziffer 3über Bildnerische Erziehung, Bewegungserziehung; Bewegung und Sport, Rhythmisch-musikalische Erziehung sowie verbindliche Übungen an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
    4. 4.Ziffer 4über Bewegung und Sport; sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Bewegung und Sport jedoch zulässig;
    5. 5.Ziffer 5über Pflichtpraktika, die während des Unterrichtsjahres durchgeführt werden;
    6. 6.Ziffer 6über praktischen Unterricht (Werkstätte, Bauhof, Laboratorien u. ä.);
    7. 7.Ziffer 7über Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis sowie Praxis in Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Praxis der Sozialpädagogik in Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
    8. 8.Ziffer 8über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken); sofern der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß der achten Schulstufe erbracht werden soll, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) jedoch zulässig.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des § 11 Abs. 4, des § 13 Abs. 3 und des § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.Die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen gelten auch für die auf Grund des Paragraph 11, Absatz 4,, des Paragraph 13, Absatz 3 und des Paragraph 23, Absatz 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76, abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 230/2016)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2016,)

  4. (5a)Absatz 5 aDie Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:Die Studienberechtigungsprüfung ist durch Externistenprüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, über folgende Prüfungsgebiete abzulegen:
    1. 1.Ziffer einseinen Aufsatz über ein allgemeines Thema,
    2. 2.Ziffer 2weitere Prüfungsgebiete, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für die angestrebte Schulart (Form, Fachrichtung) erforderlich sind (Pflichtfächer) gemäß Anlage 10 und 3. weitere Prüfungsgebiete nach Wahl des Aufnahmsbewerbers aus dem Bereich der angestrebten Schulart (Form, Fachrichtung), seiner fachlichen Voraussetzungen oder der der angestrebten Schulart (Fachrichtung) entsprechenden beruflichen Tätigkeitsfelder (Wahlfächer).
    Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Z 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Z 2 sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 10 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.Die Zahl der Pflicht- und Wahlfächer gemäß Ziffer 2 und 3 hat zusammen vier zu betragen. Die Pflichtfächer gemäß Ziffer 2, sind für die vom Prüfungskandidaten gewählte schulische Ausbildung der Anlage 10 zu entnehmen; soweit bei lebenden Fremdsprachen keine Angaben über die Fremdsprache bestehen, hat der Prüfungskandidat die Auswahl zu treffen.
  5. (6)Absatz 6Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Abs. 1 Z 1) abzulegen.Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die in der Form einer Externistenprüfung abgelegt werden, sind als Externistenprüfungen über den Lehrstoff eines Unterrichtsgegenstandes (Absatz eins, Ziffer eins,) abzulegen.

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