§ 6 BGBlG Rechtsinformationssystem des Bundes

Bundesgesetzblattgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.12.9999

Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient

1.

der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) durch den Bundeskanzler,

2.

einer allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie,

3.

der Kundmachung der Satzungen der Sozialversicherungsträger,

4.

einer allfälligen Kundmachung der Verordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie

35.

der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).

Stand vor dem 31.01.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.01.2019

Das Rechtsinformationssystem des Bundes ist eine vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bereitgestellte elektronische Datenbank. Es dient

1.

der Kundmachung der im Bundesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften (§ 7) durch den Bundeskanzler,

2.

einer allfälligen Kundmachung von in einem Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sowie,

3.

der Kundmachung der Satzungen der Sozialversicherungsträger,

4.

einer allfälligen Kundmachung der Verordnungen der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie

35.

der Information über das Recht der Republik Österreich (§ 13).

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