Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 23.09.2023

Gesetze 1-1 von 1

13 Paragrafen zu Patentanwaltsgesetz (PatAwG) aktualisiert


§ 43 PatAwG

(1)Absatz einsDer Rechnungsabschluß für das vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich der Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.(2)Absatz 2Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die ... mehr lesen...


§ 35 PatAwG

(1)Absatz einsDer Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn an den Beratungen und Abstimmu... mehr lesen...


§ 34 PatAwG

(1)Absatz einsDie Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern ... mehr lesen...


§ 27 PatAwG

(1)Absatz einsPatentanwaltsanwärter müssen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und d und § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.Patentanwaltsanwärter müssen die im Paragraph 2, Absatz eins, Lit... mehr lesen...


§ 22 PatAwG

(1)Absatz einsDem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.Dem Patentanwalt steht, soweit im Paragraph 23, nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei e... mehr lesen...


§ 24 PatAwG

(1)Absatz einsDer Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen V... mehr lesen...


§ 16 PatAwG

(1)Absatz einsDer Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt, in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts vor dem Oberlandesgeri... mehr lesen...


§ 14 PatAwG

(1)Absatz einsÜber das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.(2)Absatz 2Zunächst habe... mehr lesen...


§ 9 PatAwG

(1)Absatz einsDie Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern besteht.(2)Absatz 2Die Mitglieder der Prüfungskommission wer... mehr lesen...


§ 8 PatAwG

(1)Absatz einsDie Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über ... mehr lesen...


§ 4 PatAwG

(1)Absatz einsDie Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist vom Bewerber bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2) erbracht ist.Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist vom Bewerber bei der Patentanwalts... mehr lesen...


§ 7 PatAwG

(1)Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischta)Litera abei Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder § 2 Abs. 2 erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;bei Verlust der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, oder Paragraph 2, Absatz 2, erforderli... mehr lesen...


§ 3 PatAwG

(1)Absatz einsDie Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:a)Litera adurch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetrage... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.09.23
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