Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 23.09.2023

Gesetze 1-1 von 1

13 Paragrafen zu Patentanwaltsgesetz (PatAwG) aktualisiert


§ 43 PatAwG

(1) Der Rechnungsabschluß für das vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich der Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die Umlagenpflicht, ü... mehr lesen...


§ 35 PatAwG

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn an den Beratungen und Abstimmungen fünf ... mehr lesen...


§ 34 PatAwG

(1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern einschließ... mehr lesen...


§ 27 PatAwG

(1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und d und § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.(2) Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu ... mehr lesen...


§ 22 PatAwG

(1) Dem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.(2) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Paten... mehr lesen...


§ 24 PatAwG

(1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Fünfzigfache der Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 des... mehr lesen...


§ 16 PatAwG

(1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt, in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts vor dem Oberlandesgericht Wien s... mehr lesen...


§ 14 PatAwG

(1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.(2) Zunächst haben die Beisitzer i... mehr lesen...


§ 9 PatAwG

(1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern besteht.(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es si... mehr lesen...


§ 8 PatAwG

(1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuch... mehr lesen...


§ 4 PatAwG

(1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist vom Bewerber bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2) erbracht ist.(2) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber ... mehr lesen...


§ 7 PatAwG

(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischta)bei Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder § 2 Abs. 2 erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;b)bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;c)bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder ... mehr lesen...


§ 3 PatAwG

(1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:a)durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-... mehr lesen...


Aktualisiert am 23.09.23
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