§ 24 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.

(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr 7 500 €das Fünfzigfache der Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 des Patentamts-Gebührengesetzes, BGBl. I Nr. 149/2004, in der zu Beginn des Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung. Sie ist bis 30. April des darauf folgendendarauffolgenden Jahres zu zahlen.

(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern und von Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter zu verwenden.

Stand vor dem 14.05.2021

In Kraft vom 01.01.2010 bis 14.05.2021

(1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.

(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr 7 500 €das Fünfzigfache der Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 des Patentamts-Gebührengesetzes, BGBl. I Nr. 149/2004, in der zu Beginn des Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung. Sie ist bis 30. April des darauf folgendendarauffolgenden Jahres zu zahlen.

(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern und von Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter zu verwenden.

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