§ 43 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 43. (1) Der Rechnungsabschluß für das vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich der Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage, über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung der Beträge werden durch die Umlagenordnung bestimmt (§ 34 Abs. 2 lit. f).

(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 19501991, BGBl. Nr. 17253, einzutreiben.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 23.03.1983 bis 10.08.2001

§ 43. (1) Der Rechnungsabschluß für das vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich der Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage, über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung der Beträge werden durch die Umlagenordnung bestimmt (§ 34 Abs. 2 lit. f).

(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 19501991, BGBl. Nr. 17253, einzutreiben.

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