§ 34 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern einschließlich der Ersatzmitglieder oder eines Fünftels der Kammermitglieder muss die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten. Der Präsident kann in besonderen Fällen die Hauptversammlung auch in Form einer Videokonferenz einberufen. In der Ladung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Abhaltung der Hauptversammlung erforderlich ist. Die Abhaltung der Videokonferenz ist unzulässig, wenn ein Fünftel der Kammermitglieder dem widerspricht. Die Teilnahme an einer solchen Videokonferenz gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs 5.

(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung der der Patentanwaltskammer zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für

a)

die Erlassung der Geschäftsordnung der Kammer und des Vorstandes sowie die Änderung dieser Geschäftsordnungen;

b)

die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes und von drei Ersatzmitliedern (Anm.: richtig: Ersatzmitgliedern);

c)

die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);

d)

die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Patentanwaltskammer;

e)

die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Geldgebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

f)

die Erlassung einer Umlagenordnung sowie die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage (§ 43 Abs. 2); dabei ist auf die der Kammer zukommenden Aufgaben Bedacht zu nehmen und die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen zu berücksichtigen;

g)

die Abberufung eines Funktionärs;

h)

die Errichtung und Führung eines Versorgungsfonds und eines Unterstützungsfonds für die Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene. Diese Fonds besitzen keine Rechtspersönlichkeit;

sie bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Patentanwaltskammer;

i)

die Erlassung einer Dienstordnung für das Kammeramt (§ 38), die den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Patentanwaltskammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen darf,

j)

die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Patentanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;

k)

die Erlassung einer Richtlinie für die Ausstellung und die Ausgabe von zertifizierten Ausweiskarten sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren.

(3) Die gemäß Abs. 2 lit. e zu bestellenden Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder des Vorstandes sein.

(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Präsidenten des Patentamts als Leiter der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.

(5) Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen (Abs. 2 lit. a) sowie über den Verlust eines Mandates (Abs. 2 lit. g) bedürfen der Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder. Der Vorsitzende hat sich der Stimme zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Im Fall der Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu laden. Sie kann aber auch mit einer mindestens halbstündigen Zuwartefrist am selben Tag durchgeführt werden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

In Kraft seit 15.05.2021 bis 31.12.9999
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