Gesamte Rechtsvorschrift PatAwG

Patentanwaltsgesetz

PatAwG
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Stand der Gesetzesgebung: 23.09.2023

ABSCHNITT I - Erfordernisse zur Ausübung des Patentanwaltsberufes

§ 1 PatAwG


(1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 und § 16a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte eingetragen ist.

(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).

(3) Die Liste der Patentanwälte und die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften sind von der Patentanwaltskammer zu führen.

§ 1a PatAwG


(1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig und darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.

die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB, BGBl. I Nr. 120/2005; § 1b);

2.

Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;

3.

den Kanzleisitz der Gesellschaft;

4.

alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a, 29a und 29d erfüllt sind;

5.

die Erklärung aller Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a, 29a oder 29d nicht oder nicht mehr vorliegen.

(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Ein Patentanwalt darf sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er den patentanwaltlichen Beruf in Form einer Patentanwaltschafts-Gesellschaft ausübt. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.

(6) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Patentanwaltskammer erfolgen.

(7) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.

(8) Eingetragene Patentanwalts-Gesellschaften unterliegen unbeschadet der disziplinären Verantwortung der Patentanwälte den Disziplinarbestimmungen (Abschnitt V). Die in § 48 Abs. 1 genannten Disziplinarstrafen können in sinngemäßer Anwendung auch gegen Patentanwalts-Gesellschaften verhängt werden.

§ 1b PatAwG


(1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Patentanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, oder eines ehemaligen Patentanwalts, der auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Patentanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Patentanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.

(2) Die Bezeichnung des Patentanwaltsunternehmens, das in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.

§ 1c PatAwG (weggefallen)


§ 1c PatAwG (weggefallen) seit 10.01.2008 weggefallen.

§ 2 PatAwG


(1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nachstehender Erfordernisse gebunden:

a)

österreichische Staatsbürgerschaft;

b)

Eigenberechtigung;

c)

ständiger Kanzleisitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft;

d)

Vollendung von Studien mit dem Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder gleichwertiger Studien an einer Universität im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand haben, oder Nostrifizierung entsprechender ausländischer akademischer Grade mit einem Studienumfang von zumindest 270 ECTS-Anrechnungspunkten (European Credit Transfer System-ECTS gem. Beschluss Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates, ABl. Nr. L 28 vom 3.2.2000 S. 1), von denen zumindest 210 ECTS-Anrechnungspunkte technischen oder naturwissenschaftlichen Fächern zuzuordnen sind;

e)

Zurücklegung einer Praxis (§ 3);

f)

erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff.) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;

g)

Haftpflichtversicherung gemäß § 21a;

h)

Studien des österreichischen Rechts (§ 2a).

(2) Die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.

(3) Bei Personen, die die im § 16a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f und h.

§ 2a PatAwG


(1) Die Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. h) sind durch das Absolvieren von Lehrveranstaltungen des österreichischen Rechts an einer Universität im Umfang von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten nachzuweisen.

(2) Im Rahmen dieser Studien sind Kenntnisse des bürgerliches Recht, des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, des österreichischen Zivilverfahrensrechts, des österreichischen Unternehmensrechts und des Europarechts nachzuweisen.

(3)        Umfang und Art der einzelnen Lehrveranstaltungen sind nach Anhörung der Patentanwaltskammer durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts zu regeln.

§ 3 PatAwG


(1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:

a)

durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von vier Jahren;

b)

durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von sechseinhalb Jahren;

c)

durch die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von neun Jahren.

(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.

(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis, der Prüfung und der Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. e, f und h).

(4) Praktische Verwendungen gemäß Abs.1 in Form einer Teilzeitbeschäftigung sind anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfassen; sie sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.

(5) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.

(6) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.

§ 4 PatAwG


(1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist vom Bewerber bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (§ 2) erbracht ist.

(2) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist jedoch zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens, das üblicherweise einem berufsmäßigen Parteienvertreter entgegengebracht wird, unwürdig macht, oder wenn er während der Dauer eines gegen ihn gerichteten Disziplinarverfahrens auf die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet hat.

§ 5 PatAwG


(1) Vor der Eintragung in die Liste der Patentanwälte hat der Bewerber in die Hand des Präsidenten der Patentanwaltskammer oder seines Stellvertreters das folgende Gelöbnis abzulegen:

„Ich gelobe bei meiner Ehre und bei meinem Gewissen, daß ich die Pflichten eines Patentanwaltes gewissenhaft erfüllen, die mir anvertrauten Interessen mit Eifer und Ehrlichkeit wahren, insbesondere die gebotene Verschwiegenheit zuverlässig beobachten und alle Vorschriften, die sich auf meine Pflichten beziehen, getreulich befolgen werde.“

(2) Die Gelöbnisformel ist vom Bewerber zu unterschreiben.

§ 6 PatAwG


(1) Nach der Eintragung eines Patentanwalts in die Liste der Patentanwälte sind ihm von der Patentanwaltskammer eine Bestätigung über den Tag der Eintragung und ein Lichtbildausweis auszustellen. Die Lichtbildausweise können auch in Form von zertifizierten Ausweiskarten ausgestellt werden. Für die Ausstellung und die Ausgabe solcher Ausweiskarten sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren kann die Hauptversammlung Richtlinien erlassen.

(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(3) Der Verlust des gemäß Abs. 1 ausgestellten Ausweises ist vom Patentanwalt unverzüglich der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.

§ 7 PatAwG


(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt

a)

bei Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder § 2 Abs. 2 erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;

b)

bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;

c)

bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;

d)

bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;

e)

aufgrund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;

f)

bei Verzicht des Patentanwalts.

(2) Der Patentanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 sowie im Falle seines Todes aus der Liste der Patentanwälte zu streichen. Bei einer Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. c hat die Streichung für die Dauer des Strafausmaßes zu erfolgen.

(3) Ein gemäß Abs. 1 aus der Liste der Patentanwälte gestrichener Patentanwalt ist auf Antrag jederzeit neuerlich in die Liste der Patentanwälte einzutragen, wenn der Umstand, der die Streichung veranlaßt hat, weggefallen ist. In diesem Fall haben die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 Anwendung zu finden.

(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Patentamt anzuzeigen und im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(5) Bei Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes ist der gemäß § 6 Abs. 1 ausgestellte Lichtbildausweis von der Patentanwaltskammer einzuziehen.

§ 7a PatAwG


(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs ruht:

a)

für die Dauer der Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;

b)

für die Dauer der Ausübung eines öffentlichen Dienstverhältnisses, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;

c)

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)

d)

bei Betrieb solcher Beschäftigungen, die dem Ansehen des Patentanwaltsstands zuwiderlaufen;

e)

bei Untersagung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung (§ 21a Abs. 2);

f)

wenn in Ansehung des Patentanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Disziplinarrat nach Anrufung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer dem Patentanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen seiner Parteien oder das Ansehen des Standes die Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.

(2) Das Ruhen ist in der Liste der Patentanwälte zu vermerken. § 7 Abs. 3 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden

ABSCHNITT II - Patentanwaltsprüfung und Eignungsprüfung

§ 8 PatAwG


(1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr von 500 € an das Patentamt zu zahlen.

(3) Das Ansuchen um Zulassung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur ersten Prüfung. Für jede Wiederholung der Prüfung ist beim Patentamt eine gesonderte schriftliche Anmeldung einzureichen, wobei diese Anmeldung spätestens drei Monate vor der Wiederholung der Prüfung beim Patentamt eingelangt sein muss.

(4) Für die Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung ist eine Gebühr von 300 Euro an das Patentamt zu zahlen. Die Entrichtung der Gebühr muss spätestens drei Monate vor der Wiederholung der Prüfung veranlasst sein.

(5) Wenn seit der Anmeldung zur ersten Prüfung, seit der zuletzt wirksam erfolgten Anmeldung zur Wiederholung der Prüfung oder seit der letzten Erneuerung einer Anmeldung drei Jahre verstrichen sind, ist vor dem Antreten zu einer Prüfung die Anmeldung durch schriftliche Eingabe beim Patentamt zu erneuern. Für eine Erneuerung der Anmeldung sind keine Gebühren zu entrichten, jedoch kommt die Frist gemäß Abs. 3 zweiter Satz zur Anwendung.

§ 9 PatAwG


(1) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus einem fachtechnischen Mitglied des Patentamtes und zwei Patentanwälten als Beisitzern besteht.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamts handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von sechs Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische Mitglied des Patentamts je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patentanwälte vier Ersatzmitglieder zu bestellen.

(3) Mitglieder der Prüfungskommission scheiden vor Ablauf der Funktionsdauer aus, wenn die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht mehr gegeben sind.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2008)

§ 10 PatAwG


Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes tritt an seine Stelle das nächste Ersatzmitglied. Der Präsident des Patentamtes hat für eine bestimmte Prüfung an Stelle eines der Kommission angehörenden Mitgliedes ein Ersatzmitglied zum Kommissionsmitglied zu bestimmen, wenn nach den Umständen des Falles die Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel steht oder wenn dieses selbst seine Befangenheit geltend macht.

§ 11 PatAwG


(1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts sowie des zwischenstaatlichen Vertragsrechts und auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt. Sie hat sich weiters zu überzeugen, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts und Europarechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Schließlich hat sich die Prüfungskommission zu überzeugen, ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

(3) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die Studien des österreichischen Rechts (§ 2 Abs. 1 lit. h) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.

(2) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung (Art. 134 Abs. 2 lit. c des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.

§ 12 PatAwG


(1) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission im Einvernehmen mit den Beisitzern auszuwählen. Der Vorsitzende bestimmt auch, welche Hilfsmittel bei der schriftlichen Prüfung benützt werden dürfen.

(2) Haben zumindest drei Mitglieder auf Grund der Prüfungsarbeit die Überzeugung, daß der Prüfungswerber den Stoff nicht ausreichend beherrscht, gilt die Prüfung, ohne daß eine mündliche Prüfung vorzunehmen ist, als “nicht bestanden”.

(3) Die mündliche Prüfung hat für jeden Prüfungswerber mindestens eine Stunde zu dauern und ist öffentlich. Sie darf mit höchstens drei Prüfungswerbern gleichzeitig vorgenommen werden. Werden drei Prüfungswerber gleichzeitig geprüft, so kann die Gesamtprüfungszeit auf zwei Stunden abgekürzt werden.

§ 13 PatAwG (weggefallen)


§ 13 PatAwG (weggefallen) seit 10.01.2008 weggefallen.

§ 14 PatAwG


(1) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung zu beschließen. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat.

(2) Zunächst haben die Beisitzer in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge und zuletzt der Vorsitzende die Stimme abzugeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Ort und das Datum der mündlichen Prüfung, den Namen des Prüfungswerbers, des Vorsitzenden und der Beisitzer, das Prüfungsergebnis und einen Vermerk über das Ergebnis der vorgenommenen Abstimmung enthalten muß. Die Prüfungsfragen sind nicht in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Jedem Patentanwaltsanwärter, der die Prüfung bestanden hat, ist von der Prüfungskommission ein Zeugnis auszustellen; es hat den Namen des Prüfungswerbers, Ort und Tag seiner Geburt, das Datum der mündlichen Prüfung und das Prüfungsergebnis zu enthalten. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden und von den Beisitzern zu unterfertigen.

§ 15 PatAwG


Bei Nichtbestehen der Prüfung kann sie nach einer Frist, die die Kommission unter Berücksichtigung der bei der Prüfung zutage getretenen Wissenslücken festzusetzen hat und die nicht weniger als drei Monate, jedoch nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach einem Jahr seit der letzten Prüfung möglich. Die Prüfung kann dreimal wiederholt werden.

§ 15a PatAwG


Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 3 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 16a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. a und b sowie § 2 Abs. 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.

§ 15b PatAwG


(1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts sowie des zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt. Sie hat sich weiters zu überzeugen, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts und Europarechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Schließlich hat sich die Prüfungskommission zu überzeugen, ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

(2) Die Eignungsprüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Prüfungswerber in einem anderen EWR-Staat bereits über die berufliche Qualifikation für die Ausübung eines patentanwaltlichen Berufs verfügt.

ABSCHNITT III - Rechte und Pflichten der Patentanwälte

§ 16 PatAwG


(1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt, in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen des Patentamts vor dem Oberlandesgericht Wien sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.

(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.

(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.

(4) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt.

§ 16a PatAwG


(1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizer Eidgenossenschaft, die in einem solchen Staat ansässig sind und die in der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35, angeführten Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 57 AEUV und der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen (dienstleistender Vertreter). Personen, deren rechtmäßig ausgeübte eigenständige Berufstätigkeit im Herkunftsstaat im Sinne des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG nur einzelne Tätigkeiten umfasst, die sich objektiv von den anderen einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten trennen lassen, dürfen unter sinngemäßer Anwendung der §§ 16b und 16c nur diese Tätigkeit ausüben.

(2) Will ein dienstleistender Vertreter in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs patentanwaltliche Dienstleistungen in Österreich erbringen, hat er vor der erstmaligen Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich formlos zu erneuern, wenn er beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen zu erbringen. Dies gilt auch für Personen, die nur zu einzelnen der einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten berechtigt sind.

(3) Werden Dienstleistungen erstmals erbracht oder ergibt sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in bereits vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation, hat der dienstleistende Vertreter der Meldung folgende Dokumente beizufügen:

1.

ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit;

2.

ein Nachweis der Berufsqualifikation;

3.

eine Bescheinigung darüber, dass er in einem der in Abs. 1 genannten Staaten rechtmäßig zur Ausübung eines dem österreichischen Patentanwaltsberuf gleichartigen Berufs niedergelassen ist und ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.

Ist die rechtmäßige Ausübung des Berufs im Herkunftsstaat nur auf einzelne der einem Patentanwalt zustehenden Tätigkeiten beschränkt, haben sich die Nachweise gemäß Z 2 und 3 auf diese Tätigkeiten zu beziehen. Ferner muss der dienstleistende Vertreter eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung vorsehen und der erstmaligen Meldung eine Information über das Vorliegen einer solchen Versicherung und deren Deckungsumfang beilegen.

(4) Sind die Erfordernisse gemäß Abs. 1 und 3 erfüllt, ist der dienstleistende Vertreter umgehend und kostenfrei in ein öffentliches, von der Patentanwaltskammer zu führendes elektronisches Meldeverzeichnis aufzunehmen. Bei einem dienstleistenden Vertreter, dessen rechtmäßig ausgeübte Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat nur einzelne der Tätigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 umfasst, ist anzumerken, zu welchen patentanwaltlichen Tätigkeiten er berechtigt ist. Unterbleibt die Erneuerung der Meldung, ist er aus dem Meldeverzeichnis zu streichen.

(5) Schreitet ein dienstleistender Vertreter vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein, ohne eine ordnungsgemäße Meldung erstattet zu haben, sind die von ihm vorgenommenen Verfahrenshandlungen nur unter der Bedingung wirksam, dass er innerhalb der ihm von dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Meldung an die Patentanwaltskammer erstattet. Bei Erbringung seiner Dienstleistungen muss er weder über eine inländische Abgabestelle verfügen, noch einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen.

(6) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nach Abs. 1 sind dienstleistende Vertreter weder in die Listen der Patentanwaltskammer (§ 1 Abs. 3) noch in die öffentlichen Register des Patentamts einzutragen.

§ 16b PatAwG


(1) Bei Ausübung einer patentanwaltlichen Tätigkeit haben dienstleistende Vertreter die Stellung eines in die Liste der Patentanwälte der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer oder den Kanzleisitz betreffen.

(2) Hierbei haben sie die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung der Patentanwaltschaft soweit einzuhalten, als sie von ihnen als dienstleistende Vertreter beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung von Unvereinbarkeiten zu gewährleisten.

(3) Dienstleistende Vertreter haben die Berufsbezeichnung, die sie im Staat ihrer Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind, zu verwenden und den Ort und den Staat des Kanzleisitzes sowie den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der sie angehören, anzugeben. Die von ihnen vertretene Partei haben sie in Bezug auf das Vorliegen einer Berufshaftpflichtversicherung und deren Deckungsumfang sowie gegebenenfalls über ihren eingeschränkten Tätigkeitsbereich zu informieren.

(4) Eine inländische Kanzleieinrichtung dürfen dienstleistende Vertreter nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

§ 16c PatAwG


(1) Bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs unterliegt der dienstleistende Vertreter der Aufsicht der Patentanwaltskammer.

(2) Bestehen im Herkunftsstaat berufsständische Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Vertreter, hat die Patentanwaltskammer ein Disziplinarvergehen bei diesen Organisationen zur Anzeige zu bringen.

(3) Bestehen im Herkunftsstaat keine berufsständischen Organisationen mit Disziplinargewalt über den dienstleistenden Vertreter, unterliegt dieser der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts. Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

§ 16d PatAwG (weggefallen)


§ 16d PatAwG (weggefallen) seit 10.01.2008 weggefallen.

§ 17 PatAwG


(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen mit Gewissenhaftigkeit zu führen und die Interessen seiner Partei mit Eifer und Treue zu wahren. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen und ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seiner Vollmacht, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.

(2) Er ist insbesondere zur Verschwiegenheit über die ihm in seiner Eigenschaft als Patentanwalt anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet und darf hinsichtlich dieser Angelegenheiten auch die Aussage als Zeuge vor den Gerichten und vor den Verwaltungsbehörden verweigern. Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Patentanwalts-Gesellschaft.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 hat sinngemäß auch auf Patentanwaltsanwärter und sonstige Angestellte des Patentanwaltes Anwendung zu finden.

§ 18 PatAwG


(1) Der Patentanwalt ist mit Ausnahme von Fällen gemäß § 23 nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen. Er muß die Beratung oder Vertretung einer Partei ablehnen, wenn er die Gegenpartei in dieser oder in einer damit unmittelbar zusammenhängenden Sache vertritt oder vertreten hat oder wenn er gewahr wird, daß die Beratung oder Vertretung ihn mit übernommenen Pflichten in Widerstreit bringen könnte.

(2) Der Patentanwalt hat in seinem Verhalten und insbesondere bei Ausübung seines Berufes auf die Ehre und Würde seines Standes Bedacht zu nehmen.

§ 19 PatAwG


Soweit der Patentanwalt nicht gemäß § 23 zur Übernahme einer Vertretung verpflichtet ist, kann er die übernommene Vertretung jederzeit kündigen. Er bleibt jedoch in diesem Fall verpflichtet, durch 14 Tage von der Zustellung der Kündigung an für die gekündigte Partei Vertretungshandlungen so weit vorzunehmen, als diese nötig sind, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu bewahren.

§ 20 PatAwG


(1) Bei Aufhören der Vertretung ist der Patentanwalt verpflichtet, der Partei über ihr Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszufolgen. Er kann jedoch Abschriften der ausgefolgten Urkunden und Akten behalten. Belege über geleistete und ihm noch nicht rückerstattete Zahlungen müssen vom Patentanwalt nicht ausgefolgt werden, doch sind der Partei über ihr Verlangen und auf ihre Kosten Abschriften auszuhändigen.

(2) Urkunden und Akten sind durch fünf Jahre nach Aufhören der Vertretung aufzubewahren.

(3) Die Vollmacht muß der Partei nach Aufhören des Vollmachtsverhältnisses nicht rückerstattet werden, doch kann die Partei den Widerruf der Vollmacht auf ihr ersichtlich machen.

§ 21 PatAwG


Der Patentanwalt ist verpflichtet, über seine Tätigkeit jene Bücher und Aufzeichnungen zu führen, die nötig sind, um erforderlichenfalls die klaglose Fortführung oder Abwicklung seiner Tätigkeit durch einen Stellvertreter oder Nachfolger zu ermöglichen.

§ 21a PatAwG


(1) Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor seiner Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Patentanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Vorstand bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu untersagen.

(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Patentanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Patentanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(4) Bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Patentanwalts-Partnerschaft, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 € für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftplichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(5) Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Patentanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.

§ 22 PatAwG


(1) Dem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.

(2) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.

§ 19a der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 23 PatAwG


(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, die unentgeltliche Vertretung von Parteien im Patenterteilungsverfahren, im Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung sowie in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Wien gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung in Patentangelegenheiten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu übernehmen.

(2) Der Präsident des Patentamtes hat Personen auf ihr Ansuchen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung zu bewilligen, wenn die Mittellosigkeit des Antragstellers nachgewiesen worden ist, der Antrag nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos und die Vertretung durch einen Patentanwalt zweckmäßig ist.

(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er durch seinen Erwerb oder aus anderen Quellen bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen. § 66 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Patentanwaltskammer hat nach Verständigung durch den Präsidenten des Patentamtes von der Bewilligung gemäß Abs. 2 den Patentanwalt zu bestimmen, der die unentgeltliche Vertretung zu übernehmen hat. Das Vorliegen der im § 18 Abs. 1 angegebenen Umstände hat der Patentanwalt unverzüglich bei der Patentanwaltskammer geltend zu machen.

(5) Gegen die Verfügung des Präsidenten des Patentamtes gemäß Abs. 2 sowie gegen die Beiordnung eines Patentanwaltes zur unentgeltlichen Vertretung durch die Patentanwaltskammer gemäß Abs. 4 ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.

(6) Bei der Bemessung von Kosten im streitigen Verfahren ist die Unentgeltlichkeit der Vertretung einer Partei außer acht zu lassen. Der mit der unentgeltlichen Vertretung betraute Patentanwalt hat im Fall des Kostenzuspruches an die von ihm vertretene Partei das Recht, diese Kosten unmittelbar beim Gegner einzuheben, wobei ihm Einreden aus den zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen nur insoweit entgegengesetzt werden können, als es sich um Aufrechnung von Kosten handelt, deren Ersatz der unentgeltlich vertretenen Partei in demselben Rechtsstreit zugunsten ihres Gegners auferlegt wurde.

(7) Amtliche Gebühren hat die unentgeltlich vertretene Partei jedenfalls selbst zu tragen.

(8) Die Beiordnung zur unentgeltlichen Vertretung endet mit der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.

§ 24 PatAwG


(1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.

(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Fünfzigfache der Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 des Patentamts-Gebührengesetzes, BGBl. I Nr. 149/2004, in der zu Beginn des Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung. Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu zahlen.

(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern und von Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke sowie für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen der Patentanwälte und Patentanwaltsanwärter zu verwenden.

§ 25 PatAwG


(1) Der Kanzleisitz (Niederlassung) des Patentanwalts oder der Patentanwalts-Gesellschaft ist das Büro oder die Geschäftsstelle, in dem alle personellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Ausübung des Patentanwaltsberufs geschaffen sind und welches zumindest von einem Beschäftigten oder Ermächtigten dauerhaft betrieben wird, ohne dass dieser Beschäftigte oder Ermächtigte zur Ausübung patentanwaltlicher Dienstleistungen befugt ist, sofern er nicht selbst die Befugnis zur Ausübung des patentanwaltlichen Berufs besitzt. Die Erteilung einer bloßen Zustellbevollmächtigung allein begründet keinen Kanzleisitz.

(2) Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt oder der Patentanwalts-Gesellschaft frei. Die eingetretene Änderung dieses Sitzes ist jedoch binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hiervon dem Patentamt unverzüglich Mitteilung zu erstatten und die Kundmachung der Sitzverlegung im Internet auf der Homepage der Patentanwaltskammer (http://www.oepak.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

(3) Die Möglichkeit der freien Wahl des Wohnsitzes des Patentanwalts oder des satzungsmäßigen Sitzes der Patentanwalts-Gesellschaft wird durch die Bestimmungen über den Kanzleisitz nicht beschränkt.

§ 25a PatAwG


(1) Patentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.

§ 25 gilt sinngemäß.

(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.

§ 26 PatAwG


(1) Der Patentanwalt ist berechtigt, sich unter seiner Verantwortung von einem anderen Patentanwalt, einem Rechtsanwalt oder einem bei ihm beschäftigten Patentanwaltsanwärter vertreten zu lassen. Vor der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes und im Rechtsmittelverfahren gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ist die Vertretung durch einen Patentanwaltsanwärter jedoch unzulässig; doch ist ihm in den jeweiligen mündlichen Verhandlungen das Wort zu gestatten, wenn es der einschreitende Patentanwalt oder Rechtsanwalt beantragt.

(2) Wird infolge der Verhinderung eines Patentanwaltes von diesem für alle von ihm zu führenden Angelegenheiten ein anderer Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt zu seinem Vertreter bestellt und dauert die Verhinderung mehr als sechs Wochen, so ist die Vertretung der Patentanwaltskammer und von dieser dem Patentamt anzuzeigen.

(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt, fachlich entsprechend befähigte Angestellte, die nicht Patentanwaltsanwärter sind, unter seiner Verantwortung zu Besprechungen, zur Entgegennahme von Aufträgen, zur Akteneinsicht und zur Empfangnahme von Urkunden und Erledigungen zu ermächtigen.

§ 27 PatAwG


(1) Patentanwaltsanwärter müssen die im § 2 Abs. 1 lit. a, b und d und § 2 Abs. 2 vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben.

(2) Die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von der Patentanwaltskammer zu führen. Die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter ist von dem Patentanwalt, bei dem der Anwärter in Verwendung tritt, bei der Patentanwaltskammer zu beantragen. Sie hat zu erfolgen, wenn der Nachweis aller gesetzlichen Voraussetzungen (Abs. 1) erbracht ist. Die Praxis des Patentanwaltsanwärters wird vom Tag des Einlangens dieses Antrages an gerechnet.

(3) Der Patentanwalt ist verpflichtet, jeden Austritt eines Anwärters sowie jede mehr als drei Monate dauernde ununterbrochene Verhinderung eines Anwärters der Patentanwaltskammer anzuzeigen.

(4) Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für die Eintragung in die Liste der Patentanwaltsanwärter.

(5) Der Lichtbildausweis, mit dem sich der Patentanwaltsanwärter im Fall der Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 auszuweisen hat, ist auf Antrag des Patentanwaltes, bei dem der Anwärter in Verwendung steht, von der Patentanwaltskammer auszustellen.

(6) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3, des § 7 Abs. 1 bis 3 und 5, des § 7a lit. b bis d und f sowie des § 7a Abs. 2 sind auf Patentanwaltsanwärter sinngemäß anzuwenden.

(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. f verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern

1.

sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b und § 2 Abs. 2 weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben;

2.

ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;

3.

der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.

Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.

§ 28 PatAwG


Vereinbarungen zwischen einem Patentanwalt und einem Patentanwaltsanwärter mit dem Ziel, den Patentanwaltsanwärter an der Ausübung des Patentanwaltsberufes für immer oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu hindern oder die Ausübung von der Erfüllung einer Bedingung abhängig zu machen, sind unwirksam.

§ 29 PatAwG


(1) Die Patentanwaltskammer hat auf Antrag eines Patentanwaltes dessen Angestellten, die nicht Patentanwaltsanwärter sind und die zu Handlungen im Sinne des § 26 Abs. 3 ermächtigt werden sollen, einen Lichtbildausweis auszustellen. Im Fall ihres Einschreitens haben sich diese Angestellten damit auszuweisen. Bei Verlust des Lichtbildausweises ist gemäß § 6 Abs. vorzugehen.

(2) Hat ein Angestellter mehrfach zu Beanstandungen Anlaß gegeben, so ist ihm, wenn die Art oder Schwere der Ungehörigkeiten dies erfordern, vom Präsidenten des Patentamtes das Einschreiten beim Patentamt als Vertreter seines Patentanwaltes (§ 26 Abs. 3) mit Bescheid zu untersagen. Vor Erlassung des Bescheides hat der Präsident des Patentamtes die Patentanwaltskammer zu hören.

(3) Wurde einem Angestellten das Einschreiten als Vertreter seines Patentanwaltes gemäß Abs. 2 rechtskräftig untersagt, so hat die Patentanwaltskammer den Ausweis dieses Angestellten einzuziehen.

§ 29a PatAwG


Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

1.

Gesellschafter dürfen nur sein:

a)

in die Liste der Patentanwaltskammer eingetragene Patentanwälte und natürliche Personen und Gesellschaften gemäß § 29d Abs. 1, mit denen Patentanwälte beruflich zusammenarbeiten,

b)

andere natürliche Personen sowie andere Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind.

2.

Die organschaftliche Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft hat für den Bereich der patentanwaltlichen Tätigkeiten durch Gesellschafter zu erfolgen, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.

3.

Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

4.

Die in Z 1 lit. b genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören.

5.

Gesellschafter, die keinen Patentanwaltsberuf ausüben, sind zur Einhaltung der für Patentanwälte geltenden Standesregeln vertraglich zu verpflichten. Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern, die diesen Standesregeln widersprechen, sind unwirksam.

6.

Über fachliche Fragen der Berufsausübung einer Patentanwalts-Gesellschaft dürfen in den jeweils zuständigen Gesellschaftsorganen ausschließlich die Gesellschafter entscheiden, die die entsprechende einschlägige Befugnis innehaben. Gegen den Willen jener Gesellschafter, die diesen Gesellschaftsorganen nicht angehören und über die für den Gegenstand der Entscheidung fachlich einschlägige Befugnis verfügen, darf keine Entscheidung getroffen werden. Die Unabhängigkeit der Patentanwälte bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten.

7.

In einer Patentanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.

8.

Mindestens die Hälfte des Kapitalanteils an einer Patentanwalts-Gesellschaft muss von Gesellschaftern gemäß Z 1 lit. a gehalten werden, die den Patentanwaltsberuf befugt ausüben.

9.

Für Patentanwalts-Partnerschaften, deren einziger Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, gelten die Bestimmungen für die Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sinngemäß.

10.

Die Patentanwalts-Gesellschaft kann die ihr gemäß § 16 zukommenden Befugnisse zur berufsmäßigen Beratung und Vertretung ausschließlich durch Personen ausüben, denen die Befugnisse gemäß § 16 zukommen. Die einem Patentanwaltsanwärter oder sonstigen Angestellten einer Patentanwalts-Gesellschaft zustehenden Befugnisse gemäß §§ 26 bis 29 bleiben unberührt.

§ 29b PatAwG


(1) Jeder der Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a hat für die Einhaltung der Bestimmungen des § 29a und der Anmeldungspflicht nach § 1a Abs. 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.

(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

§ 29c PatAwG


Patentanwalts-Partnerschaften oder Patentanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter vertretungsbefugt im Sinn des § 16.

§ 29d PatAwG


(1) Die in die Liste der Patentanwaltskammer eingetragenen Patentanwälte dürfen sich mit folgenden Personen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen deren beruflichen Befugnisse nach den Bestimmungen und Anforderungen deren Berufsrechts in einer Patentanwalts-Gesellschaft verbinden:

1.

natürlichen Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und den Patentanwaltsberuf dort befugt ausüben;

2.

natürlichen Personen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und eine andere berufliche Tätigkeit dort befugt ausüben;

3.

Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und dort befugt auf Tätigkeiten gerichtet sind, die von Patentanwälten ausgeübt werden;

4.

Gesellschaften, die in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelassen sind und dort befugt auf andere berufliche Tätigkeiten gerichtet sind.

(2) Die Firma oder die Bezeichnung einer Patentanwalts-Gesellschaft hat im Fall einer gemeinschaftlichen Berufsausübung gemäß Abs. 1 Z 2 und 4 einen Hinweis auf die ausgeübten Berufe zu enthalten. Sie darf auch Namen von Gesellschaftern enthalten, die eine andere berufliche Tätigkeit ausüben, oder eines solchen Gesellschafters, der auf die Ausübung seines Berufs verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war.

(3) Patentanwalts-Gesellschaften mit gemeinschaftlicher Berufsausübung

1.

unterliegen den jeweils einschlägigen berufsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihrer befugt ausgeübter beruflicher Tätigkeiten,

2.

haben Mitglied jener gesetzlichen beruflichen Vertretung zu sein, der sie aufgrund ihrer befugt ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzugehören haben, sofern eine solche Vertretung existiert, und

3.

dürfen keine Mandanten vertreten, deren Interessen durch Ausübung der Berufsbefugnis und anderer beruflicher Tätigkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter einander widerstreiten.

ABSCHNITT IV - Patentanwaltskammer

§ 30 PatAwG


(1) Die Patentanwaltskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat ihren Sitz in Wien.

(2) Die Patentanwaltskammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift “Österreichische Patentanwaltskammer” zu führen.

(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Präsidenten des Patentamtes.

§ 31 PatAwG


(1) Die Patentanwaltskammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Patentanwälte wahrzunehmen, die Erfüllung der Berufspflicht zu überwachen und für die Wahrung der Ehre und Würde des Standes zu sorgen.

(2) Die Patentanwaltskammer ist „zuständige Behörde“ im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255/22, und im Sinne der Richtlinie 2006/123 vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376/36.

§ 32 PatAwG


(1) Die Behörden sowie die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung beruflicher oder wirtschaftlicher Interessen berufenen Körperschaften und die Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Patentanwaltskammer ist zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften verpflichtet.

(3) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, welche Standesinteressen berühren, deren Vertretung der Patentanwaltskammer zukommt, sind der Patentanwaltskammer rechtzeitig und unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

§ 33 PatAwG


Organe der Patentanwaltkammer sind

a)

der Präsident,

b)

der Vorstand,

c)

die Hauptversammlung.

§ 34 PatAwG


(1) Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Kammermitglieder. Sie ist vom Präsidenten, so oft dieser es für nötig findet, jedoch mindestens einmal jährlich, mittels eingeschriebenen Briefes oder in sonst nachweisbarer Weise einzuberufen. Auf Verlangen von vier Vorstandsmitgliedern einschließlich der Ersatzmitglieder oder eines Fünftels der Kammermitglieder muss die Hauptversammlung einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens abzuhalten. Der Präsident kann in besonderen Fällen die Hauptversammlung auch in Form einer Videokonferenz einberufen. In der Ladung sind die Gründe darzulegen, aus denen die Abhaltung der Hauptversammlung erforderlich ist. Die Abhaltung der Videokonferenz ist unzulässig, wenn ein Fünftel der Kammermitglieder dem widerspricht. Die Teilnahme an einer solchen Videokonferenz gilt als Anwesenheit im Sinne des Abs 5.

(2) Die Hauptversammlung ist zur Wahrung der der Patentanwaltskammer zustehenden Rechte berufen. Sie ist insbesondere zuständig für

a)

die Erlassung der Geschäftsordnung der Kammer und des Vorstandes sowie die Änderung dieser Geschäftsordnungen;

b)

die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, von drei weiteren Mitgliedern des Vorstandes und von drei Ersatzmitliedern (Anm.: richtig: Ersatzmitgliedern);

c)

die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates (§ 51 Abs. 2) sowie für die Bestellung des Disziplinaranwaltes und seiner Stellvertreter (§ 54 Abs. 1);

d)

die Prüfung und Genehmigung des Jahresvoranschlages über die Einnahmen und Ausgaben der Patentanwaltskammer;

e)

die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Geldgebarung des Vorstandes, dessen Entlastung sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;

f)

die Erlassung einer Umlagenordnung sowie die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu entrichtenden Kammerumlage (§ 43 Abs. 2); dabei ist auf die der Kammer zukommenden Aufgaben Bedacht zu nehmen und die Leistungsfähigkeit der Kammerangehörigen zu berücksichtigen;

g)

die Abberufung eines Funktionärs;

h)

die Errichtung und Führung eines Versorgungsfonds und eines Unterstützungsfonds für die Kammerangehörigen und deren Hinterbliebene. Diese Fonds besitzen keine Rechtspersönlichkeit;

sie bilden ein zweckgebundenes Sondervermögen der Patentanwaltskammer;

i)

die Erlassung einer Dienstordnung für das Kammeramt (§ 38), die den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Patentanwaltskammer zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen darf,

j)

die Schaffung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen für den Fall der Krankheit, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Patentanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen;

k)

die Erlassung einer Richtlinie für die Ausstellung und die Ausgabe von zertifizierten Ausweiskarten sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren.

(3) Die gemäß Abs. 2 lit. e zu bestellenden Rechnungsprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder noch Ersatzmitglieder des Vorstandes sein.

(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Präsidenten des Patentamts als Leiter der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.

(5) Die Hauptversammlung ist nur bei Anwesenheit von wenigstens einem Drittel der Kammermitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Geschäftsordnungen (Abs. 2 lit. a) sowie über den Verlust eines Mandates (Abs. 2 lit. g) bedürfen der Zweidrittelmehrheit, alle anderen Beschlüsse der absoluten Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder. Der Vorsitzende hat sich der Stimme zu enthalten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Im Fall der Beschlussunfähigkeit der Hauptversammlung hat unter Hinweis darauf deren neuerliche Einberufung mit gleicher Tagesordnung für einen höchstens zwei Wochen später liegenden Termin zu erfolgen. Hiezu sind alle Kammermitglieder nachweislich (Abs. 1) zu laden. Sie kann aber auch mit einer mindestens halbstündigen Zuwartefrist am selben Tag durchgeführt werden. Diese Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

§ 34a PatAwG


(1) Enthält ein Vorschlag des Vorstands an die Hauptversammlung in einer Angelegenheit des § 34 Abs. 2 lit. a Vorschriften, die die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Patentanwalts oder die Tätigkeit als Patentanwaltsanwärter beschränken oder dazu bestehende Vorschriften ändern, so hat der Vorstand vor einer Beschlussfassung zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Vorschriften den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung entsprechen.

(2) Ein Vorschlag im Sinn des Abs. 1 ist den Kammermitgliedern so zeitgerecht zur Kenntnis zu bringen, dass sie eine Stellungnahme dazu binnen einer angemessenen, eine Woche nicht unterschreitenden Frist abgeben können. Der Vorschlag ist überdies auf der Website der Patentanwaltskammer allgemein zugänglich bereitzustellen, wobei auch hier die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zumindest einer Woche ab der Bereitstellung bestehen muss. Anhand der eingelangten Stellungnahmen hat der Vorstand gegebenenfalls eine nochmalige Prüfung des Vorschlags gemäß Abs. 1 vorzunehmen und diesen erforderlichenfalls zu überarbeiten.

§ 35 PatAwG


(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt durch den Präsidenten, bei seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn an den Beratungen und Abstimmungen fünf Mitglieder (Ersatzmitglieder) teilnehmen. Beratungen und Beschlüsse des Vorstands können in persönlicher Anwesenheit der Vorstandsmitglieder sowie mittels Videokonferenz erfolgen. Beschlüsse des Vorstands in Angelegenheiten des Abs. 2 lit. a, b, f, g, i, j und n können im Umlaufweg erfolgen, wenn dem keines der Vorstandsmitglieder widerspricht.

(2) In den Wirkungskreis des Vorstandes fallen alle Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, jedenfalls

a)

die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Meldeverzeichnisses der dienstleistenden Vertreter sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;

b)

die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);

c)

die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten (§ 31) und die Disziplinaraufsicht über dienstleistende Vertreter (§ 16c);

d)

die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwalts und für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung;

e)

die Erstattung des Vorschlages für die Bestellung der dem Patentanwaltsstand angehörenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission (§ 9 Abs. 2);

f)

die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit eines Honorars;

g)

die Erstattung von Gutachtung über Gesetzes- und Verordnungsentwürfe;

h)

der Abschluß von Kollektivverträgen;

i)

die Bestellung eines Stellvertreters für einen aus der Liste der Patentanwälte gestrichenen Patentanwalt sowie für einen Patentanwalt, der länger als drei Monate an der Ausübung seines Berufs gehindert ist und keinen Vertreter bestellt hat, im Umfang der dem gestrichenen oder verhinderten Patentanwalt erteilten Vollmacht für die Dauer von drei Monaten, die einmal um weitere drei Monate erstreckt werden kann;

j)

die Bestimmung eines Vertreters gemäß § 23 Abs. 4;

k)

die Rechnungslegung über die Verwendung der vergüteten Beträge für die unentgeltliche Vertretung (§ 24);

l)

die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

m)

die Bestellung von Untersuchungskommissären gemäß § 61;

n)

die Vormerkung rechtskräftiger Disziplinarstrafen (§ 48 Abs. 4);

o)

die Erlassung einer Schiedsordnung und einer Schlichtungsordnung.

(3) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von vier Stimmen.

(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 36 PatAwG


(1) Der Präsident vertritt die Patentanwaltskammer nach außen; ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung. Er leitet die Geschäfte und unterfertigt alle Geschäftsstücke. In der Hauptversammlung und im Vorstand führt er den Vorsitz.

(2) Bei besonderer Dringlichkeit und in Fällen, in denen der Vorstand innerhalb der von einer Behörde gesetzten Frist keinen Beschluß fassen kann, steht ihm nach Einholung der Stellungnahme eines weiteren Vorstandsmitgliedes die Entscheidung zu.

(3) Der Präsident wird im Fall der Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

§ 37 PatAwG


(1) Der Präsident, der Vizepräsident und drei weitere Mitglieder des Vorstandes sowie drei Ersatzmitglieder sind in der Hauptversammlung durch geheime Wahl aus der Mitte der Kammermitglieder zu wählen. Als gewählt gilt, wer die absolute Stimmenmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Kammermitglieder auf sich vereinigt. Die Ausübung des Wahlrechtes durch einen anderen, bevollmächtigten Patentanwalt ist zulässig.

(2) Ergibt sich weder im ersten noch im zweiten Wahlgang eine absolute Stimmenmehrheit, so gelangen die beiden Kandidaten, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gelangte Person fällt, ist ungültig.

(3) Der Präsident, der Vizepräsident, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie haben nach Ablauf dieser Frist ihre Amtstätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl fortzusetzen. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Patentamt binnen einer Woche mitzuteilen.

§ 38 PatAwG


Zur Besorgung der Kammergeschäfte ist ein Kammeramt zu errichten, das dem Präsidenten untersteht. Dieser hat im Einvernehmen mit dem Vorstand das erforderliche Personal zu bestellen.

§ 39 PatAwG


(1) Der Präsident und der Vizepräsident haben vor ihrem Amtsantritt der Aufsichtsbehörde, die übrigen Vorstandsmitglieder dem Präsidenten ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

(2) Alle Organe der Patentanwaltskammer und das Personal des Kammeramtes sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder einer Partei geboten ist. Über Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde sind sie durch den Vorstand von dieser Verpflichtung zu entbinden, sofern es sich nicht um Tatsachen gemäß § 17 Abs. 2 handelt.

§ 40 PatAwG


Die Aufsichtsbehörde hat rechtskräftige Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen der Kammerorgane (§ 33) aufzuheben, wenn sie gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen verstoßen.

§ 41 PatAwG


(1) Wenn die Hauptversammlung die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben nicht erfüllt oder beschlußunfähig wird, hat an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Kammerangelegenheiten zu treffen.

(2) Die übrigen Kammerorgane sind von der Aufsichtsbehörde abzuberufen, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten oder ihre Aufgaben vernachlässigen und hiedurch deren ordnungsgemäße Weiterführung nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall sowie im Fall der Beschlußunfähigkeit eines solchen Organes verfügt die Aufsichtsbehörde selbst die Ergänzung oder Neubestellung dieser Organe in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Bis zur Beschlußfähigkeit dieser Organe sind die nicht aufschiebbaren Aufgaben von der Aufsichtsbehörde zu besorgen.

§ 42 PatAwG


Im Fall des Ausscheidens eines Funktionärs durch Tod, Rücktritt oder Abberufung erfolgt die Neubestellung

a)

des Präsidenten, Vizepräsidenten und der Rechnungsprüfer durch Neuwahl,

b)

der anderen Mitglieder des Vorstandes durch Nachrücken des nächsten Ersatzmitgliedes.

§ 43 PatAwG


(1) Der Rechnungsabschluß für das vorangegangene Jahr ist vom Vorstand alljährlich der Hauptversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

(2) Zur Bestreitung ihrer Auslagen hebt die Patentanwaltskammer von ihren Mitgliedern eine Umlage ein. Die näheren Vorschriften über die Umlagenpflicht, über die Höhe der Umlage, über die Art ihrer Einhebung und über die Verwendung der Beträge werden durch die Umlagenordnung bestimmt (§ 34 Abs. 2 lit. f).

(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, einzutreiben.

ABSCHNITT V - Disziplinarbestimmungen

§ 44 PatAwG


(1) Die Aufsicht über die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte übt zunächst der Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes aus.

(2) Das Aufsichtsrecht steht dem Präsidenten des Patentamtes zu.

§ 45 PatAwG


(1) Ein Patentanwalt, der die Pflichten seines Berufes verletzt oder inner- oder außerhalb seines Berufes durch sein Verhalten die Ehre und das Ansehen des Standes beeinträchtigt, unterliegt der Disziplinarbehandlung nach den folgenden Bestimmungen.

(2) Der disziplinären Verfolgung steht der Umstand nicht entgegen, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist.

§ 46 PatAwG


(1) Durch Verjährung wird die Verfolgung des Patentanwaltes wegen Verletzung der Berufs- oder Standespflichten ausgeschlossen, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfrist ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht wiederaufgenommen worden ist.

(2) Pflichtverletzungen, die zugleich auch als Verbrechen nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind, verjähren nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Ihr Lauf beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit dessen rechtskräftiger Erledigung.

(4) Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Patentanwalt innerhalb der Verjährungsfrist eine neue zu ahndende Pflichtverletzung begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens von neuem zu laufen.

(5) Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des strafgerichtlichen Verfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.

§ 47 PatAwG


(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die in der Liste der Patentanwaltsanwärter eingetragenen Patentanwaltsanwärter Anwendung.

(2) Wer die Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ungeachtet eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses (§ 2 und § 4 Abs. 2) erschlichen hat, ist gleichfalls nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu behandeln. In diesem Fall finden die Bestimmungen über die Verjährung (§ 46) keine Anwendung.

§ 48 PatAwG


(1) Disziplinarstrafen sind:

a)

der schriftliche Verweis;

b)

Geldstrafen bis zu 45 000 €;

c)

Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs bis zur Dauer eines Jahres; gegen einen Patentanwaltsanwärter ist statt dieser Strafe auf Verlust des Rechtes, seinen Dienstgeber gemäß § 26 Abs. 1 zu vertreten, bis zur Höchstdauer eines Jahres, sowie auf gleich lange Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem er zur Patentanwaltsprüfung antreten oder in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden kann, zu erkennen;

d)

Ausschluß von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter.

(2) Art und Ausmaß der Strafe sind nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen Nachteile zu bestimmen.

(3) Die im Abs. 1 lit. b und c genannten Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte, im Meldeverzeichnis der dienstleistenden Vertreter oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 3 sind dem Patentamt mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen verhängt, so sind sie in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

(5) Vormerkungen gemäß Abs. 1 lit. a und b sind nach fünf Jahren und jene gemäß Abs. 1 lit. c und § 16c Abs. 3 nach zehn Jahren zu löschen. Der betroffene Patentanwalt oder Patentanwaltsanwärter ist hiervon zu verständigen.

§ 49 PatAwG


Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat eingerichtet. Der Sachaufwand für das Disziplinarverfahren ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.

§ 50 PatAwG


Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Mitglied des Patentamtes als Vorsitzenden sowie aus zwei Patentanwälten als Beisitzern. Die Mitglieder des Disziplinarrates dürfen nicht dem Vorstand (§ 35) angehören.

§ 51 PatAwG


(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarrates werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer ernannt, und zwar

a)

der Vorsitzende des Disziplinarrates und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der rechtskundigen Mitglieder des Patentamtes;

b)

zwei Mitglieder des Disziplinarrates sowie drei Ersatzmitglieder für den Disziplinarrat aus dem Kreis der Patentanwälte.

(2) Für deren Ernennung steht hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind.

(3) Im Bedarfsfall ist der Disziplinarrat durch Ernennung von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer entsprechend den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu ergänzen.

(4) Im Falle des Ausscheidens (§ 55), der Ausschließung oder Ablehnung (§ 56) des Vorsitzenden oder eines Beisitzers oder im Fall der Verhinderung an der Teilnahme am Disziplinarverfahren aus triftigen Gründen tritt an Stelle des Vorsitzenden dessen Stellvertreter und an Stelle eines Mitgliedes ein Ersatzmitglied mit gleicher Qualifikation (§ 50) in der Reihenfolge der Ernennung (Abs. 1 und 3).

§ 52 PatAwG


(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Disziplinarrates zu unterrichten.

§ 53 PatAwG


Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinarrates, das Amt des Disziplinaranwaltes (§ 54 Abs. 1) und das Amt des Untersuchungskommissärs (§ 61) sind unbesoldete Ehrenämter, doch hat die Patentanwaltskammer den Genannten die Barauslagen zu vergüten und ihnen die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens notwendigen Vorschüsse zu gewähren.

§ 54 PatAwG


(1) Der Disziplinaranwalt und zwei Stellvertreter werden vom Bundespräsidenten für eine sechsjährige Funktionsdauer aus dem Kreis der Patentanwälte ernannt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Disziplinarrates sein. § 51 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.

(2) Der Disziplinaranwalt hat die Anzeige vor dem Disziplinarrat zu vertreten. Er ist vom Disziplinarrat vor jeder Beschlussfassung zu hören.

(3) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen der Aufsichtsbehörde (§ 30 Abs. 3) gebunden und insbesondere verpflichtet, auf deren Weisung Disziplinaranzeigen zu erstatten, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.

§ 55 PatAwG


(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates und der Disziplinaranwalt scheiden aus, wenn in ihrer dienstlichen oder beruflichen Stellung eine Veränderung eintritt, mit der die Voraussetzungen für ihre Ernennung entfallen.

(2) Während der Dauer eines gegen ein Mitglied des Disziplinarrates oder gegen einen Disziplinaranwalt anhängigen strafgerichtlichen oder Disziplinarverfahrens ruht dessen Funktion. Sie erlischt, wenn das strafgerichtliche Verfahren mit einer Verurteilung oder das Disziplinarverfahren mit einer Disziplinarstrafe endet.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann ein Mitglied des Disziplinarrates abberufen, wenn es

1.

aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann oder

2.

die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

§ 56 PatAwG


Der beschuldigte Patentanwalt hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses (§ 58 Abs. 2, § 65 Abs. 1 und 2) zwei Mitglieder des Disziplinarrates ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

§ 57 PatAwG


Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines anderen Patentanwaltes oder eines Rechtsanwaltes als Verteidiger zu bedienen.

§ 58 PatAwG


(1) Anzeigen wegen Pflichtverletzungen sind beim Disziplinarrat zu erstatten. Dieser hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung die Einleitung der Disziplinaruntersuchung zu beschließen, wenn auf Grund der Anzeige der Verdacht eines Disziplinarvergehens gegeben ist. Vor der Beschlußfassung kann die Vornahme von Erhebungen verfügt werden.

(2) Mit Zustimmung des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat sofort die Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung zu beschließen, wenn der in der Anzeige behauptete Sachverhalt für die Durchführung der mündlichen Verhandlung als ausreichend geklärt befunden wurde. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 65 Abs. 2.

(3) Gegen die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluss des Disziplinarrates, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde offen.

(4) Der Beschluß, mit dem die Einleitung der Disziplinaruntersuchung verfügt oder abgelehnt wird, ist unverzüglich auch der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

§ 59 PatAwG


Erachtet der Disziplinarrat, daß die einem Patentanwalt angelastete Pflichtverletzung strafgerichtlich zu ahnden ist, so ist die Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten. Bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens hat das Disziplinarverfahren zu ruhen.

§ 60 PatAwG


(1) Der Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen, solange

a)

gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder

b)

die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufs oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter noch nicht rechtskräftig ist oder

c)

gegen einen Patentanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.

(2) Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das Patentamt, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.

(3) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs, der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers oder des Aufschubs der Zulassung zur Patentanwaltsprüfung einzurechnen.

§ 61 PatAwG


Ist die Einleitung der Disziplinaruntersuchung ohne sofortige Verweisung der Sache zur mündlichen Verhandlung beschlossen worden (§ 58 Abs. 1), so hat der Vorstand der Patentanwaltskammer einen oder mehrere Untersuchungskommissäre aus dem Kreis der Patentanwälte zu bestellen. Auf die Untersuchungskommissäre finden die Bestimmungen des § 55 sinngemäß Anwendung.

§ 62 PatAwG


(1) Der Untersuchungskommissär hat Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, alle zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände und Beweismittel von Amts wegen zu erforschen und dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich über alle Anschuldigungspunkte zu äußern.

(2) Der Untersuchungskommissär kann, insbesondere wenn Zeugen oder Sachverständige nicht in Wien wohnen, wenn sie der Ladung des Untersuchungskommissärs keine Folge leisten oder ohne gesetzlichen Grund sich weigern, eine Aussage abzulegen, im Wege des Vorsitzenden des Disziplinarrates die Mitwirkung der Verwaltungsbehörden in Anspruch nehmen.

(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage ist § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.

§ 63 PatAwG


(1) Der Disziplinaranwalt kann eine Ergänzung der Untersuchung, namentlich durch Einbeziehung neuer Anschuldigungspunkte, beantragen.

(2) Auch der Beschuldigte hat das Recht, die Vornahme bestimmter Erhebungen zu beantragen.

(3) Hat der Untersuchungskommissär Bedenken, einem Ergänzungsantrag stattzugeben, so hat er einen Beschluß des Disziplinarrates einzuholen. Für einen solchen Beschluß gelten die Bestimmungen des § 58 Abs. 3 sinngemäß.

§ 64 PatAwG


(1) Während der Dauer der Disziplinaruntersuchung hat der Untersuchungskommissär, soweit dies mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar ist, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Einsichtnahme in die Verhandlungsakten zu gestatten.

(2) Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses haben der Beschuldigte und sein Verteidiger das Recht, die Verhandlungsakten mit Ausnahme der Beratungsprotokolle einzusehen und von ihnen Abschrift zu nehmen.

§ 65 PatAwG


(1) Nach Abschluß der Untersuchung hat der Disziplinaranwalt seine Anträge an den Disziplinarrat zu stellen, der sodann zu beschließen hat, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung verwiesen oder ob das Verfahren eingestellt wird.

(2) Im Verweisungsbeschluß sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Verfügungen zu bezeichnen, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Insbesondere kann das persönliche Erscheinen des Beschuldigten bei der mündlichen Verhandlung angeordnet werden. Mit dem Verweisungsbeschluß ist ferner die Ladung zur mündlichen Verhandlung, deren Zeitpunkt vom Vorsitzenden zu bestimmen ist, dem Beschuldigten zuzustellen. Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Der Beschluss auf Einstellung des Verfahrens ist zu begründen und der Aufsichtsbehörde, dem Beschuldigten sowie dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Gegen den Beschluss auf Einstellung des Verfahrens steht dem Disziplinaranwalt die Beschwerde offen.

§ 66 PatAwG


(1) Die Verhandlung ist nicht öffentlich, doch kann der Beschuldigte verlangen, drei Personen seines Vertrauens den Zutritt zur Verhandlung zu gestatten.

(2) Die Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrates haben in geheimer Sitzung zu erfolgen. Alle Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefaßt. Eine Stimmenenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende hat zuletzt abzustimmen.

(3) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das die Namen der Anwesenden und eine Darstellung des Verlaufes der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten enthält. Über die Beratungen und Abstimmungen ist ein gesondertes Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 67 PatAwG


(1) In der mündlichen Verhandlung ist der Verweisungsbeschluß zu verlesen. Nach Verlesung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zusammenhängend zu verantworten. Hierauf hat die Vernehmung der vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen und erforderlichenfalls die Verlesung von Protokollen und Urkunden zu erfolgen.

(2) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können bis zum Schluß der Verhandlung Anträge stellen, sich zu den einzelnen vorgebrachten Beweismitteln äußern und Fragen an die Zeugen und Sachverständigen richten.

(3) Nach Schluß des Beweisverfahrens sind der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sowie dessen Verteidiger zu hören. Dem Beschuldigten steht das letzte Wort zu.

§ 68 PatAwG


Das Erkenntnis hat den Beschuldigten von der ihm im Verweisungsbeschluß zur Last gelegten Pflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären. Im Fall eines Schuldspruches hat das Erkenntnis auch den Ausspruch über die verhängte Strafe sowie die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

§ 69 PatAwG


Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.

§ 70 PatAwG


Das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen ist sogleich zu verkünden. Die schriftliche Ausfertigung ist dem Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt und der Aufsichtsbehörde zuzustellen.

§ 71 PatAwG


Über Beschwerden gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Disziplinarrats entscheidet das Verwaltungsgericht des Landes.

§ 72 PatAwG


(1) Zur Beschwerde legitimiert sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.

(2) Das Recht auf Revision gegen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts des Landes gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG steht auch dem Disziplinaranwalt zu.

(3) Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts des Landes in Disziplinarangelegenheiten sind der Patentanwaltskammer und dem Patentamt zur Kenntnis zu bringen.

§ 73 PatAwG


Stirbt der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses, so ist das Verfahren einzustellen.

§ 74 PatAwG


Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer zu und sind den im § 24 Abs. 3 genannten Zwecken zuzuführen.

§ 75 PatAwG


(1) Wurde die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt, das Verfahren eingestellt oder der Beschuldigte freigesprochen, so ist das Verfahren auf Antrag des Disziplinaranwaltes wiederaufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, die Überführung des Beschuldigten und die Verhängung einer Disziplinarstrafe zu begründen.

(2) Auf Antrag eines rechtskräftig zu einer Disziplinarstrafe verurteilten Patentanwaltes oder seiner gesetzlichen Erben ist die Wiederaufnahme eines Disziplinarverfahrens zu bewilligen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet sind, den Freispruch oder eine mildere Strafe herbeizuführen.

(3) Über die Wiederaufnahme des Verfahrens hat der Disziplinarrat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(4) Durch die Bewilligung der Wiederaufnahme tritt das Verfahren in den Stand vor Fassung des Verweisungsbeschlusses. Der Vollzug der Disziplinarstrafe ist auszusetzen.

(5) Bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens über Antrag des Patentanwaltes oder seiner Erben ist keine strengere als die ursprünglich verhängte Strafe auszusprechen.

(6) Wird der Patentanwalt im wiederaufgenommenen Verfahren freigesprochen oder zu einer milderen Strafe verurteilt, so sind etwa bereits entrichtete Geldstrafen und Kostenersätze in entsprechendem Ausmaß dem Patentanwalt rückzuerstatten.

ABSCHNITT VI - Schutz der Berufsbezeichnung "Patentanwalt"

§ 76 PatAwG


(1) Wer sich vorbehaltlich des Abs. 2 der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 €

zu bestrafen.

(2) Dienstleistende Vertreter, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ oder eine andere vergleichbare Bezeichnung zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit den in § 16b Abs. 3 erster Satz enthaltenen zusätzlichen Hinweisen führen.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Beschwerde zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.

ABSCHNITT VII - Verfahrensbestimmungen

§ 77 PatAwG


Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren sowie die vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

§ 77a PatAwG


Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren des Disziplinarsenates geht auf das Verwaltungsgericht des Landes über.

§ 77b PatAwG


Personen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019

1.

ihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, oder

2.

die Patentanwaltsprüfung abgelegt haben, oder

3.

in die Liste der Patentanwälte eingetragen waren,

können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. h in die Liste der Patentanwälte eingetragen werden. Für staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 ihre Praxis gemäß § 3 begonnen haben, ist § 3 Abs. 1 lit. b in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 geltenden Fassung anzuwenden.

ABSCHNITT VIII - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 78 PatAwG


Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 79 PatAwG


Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 79a PatAwG


Personen, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 Gesellschafter von Patentanwalts-Gesellschaften sind und die Erfordernisse gemäß § 29a Z 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht erfüllen, dürfen für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, in denen sie ihre Beteiligung an zulässige Gesellschafter gemäß § 29a Z 1 lit. a abzugeben haben, Gesellschafter der Patentanwalts-Gesellschaft sein.

§ 80 PatAwG


(1) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(2) Die §§ 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 8, 9 Abs. 2 und 4, §§ 11, 15a, 15b, 16, 16a, 16b, 16c, 16d, 21a, 22, 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, §§ 25, 25a, 27 Abs. 7, §§ 29a, 29b, 29c, 29d, 30 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 2 lit. a bis d, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 4, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 48 Abs. 4, §§ 49, 51 Abs. 2, §§ 60, 62 Abs. 3, § 74, der VI. Abschnitt, § 77 und der VIII. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2001 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(3) § 30 Abs. 3 und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(4) § 16 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1 und 3, § 1a Abs. 1, 2 und 5 bis 7, § 1b Abs. 1, §§ 2, 3, 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 7a, 8 Abs. 2, § 12 Abs. 3, §§ 16a, 16b, 16c, 22 Abs. 2 letzter Satz, § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 2 und 3, §§ 25, 25a Abs. 3, § 27 Abs. 1, 6 und 7, § 29a Z 10, § 31, § 34 Abs. 1, 4 und 6, § 35 Abs. 2 lit. a bis c, n und o, § 48 Abs. 1 lit. b und c, Abs. 4 und 5, § 51 Abs. 1 lit. a und d, § 60 Abs. 1 und 3 sowie § 76 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2008 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft. Zugleich treten die §§ 1c, 9 Abs. 4, §§ 13 und 16d in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

(6) § 7 Abs. 4, § 15a, § 16a Abs. 5 letzter Satz sowie § 25a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(7) §§ 52 und 55 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

§ 80a PatAwG


(1) § 24 Abs. 3 und § 29a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 4, § 16 Abs. 1 und 3, § 16c Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 23 Abs. 1, §§ 25, 26 Abs. 1 und 2, § 34 Abs. 2 lit. c, § 37 Abs. 4, § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 4, §§ 49, 50, 51 Abs. 1 bis 3, §§ 52, 53, 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 und 2, §§ 56, 58 Abs. 3, § 60 Abs. 2, § 65 Abs. 3, §§ 69, 71, 72, 77, die Überschrift des VIII. Abschnitts, §§ 77a und 81 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Zugleich treten § 7a Abs. 1 lit. c und § 81 Z 2 und 4 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.

(3) § 1a Abs. 2 Z 5, § 2 Abs. 1 lit. d und h sowie Abs. 3, §§ 2a, 3 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 bis 5, § 9 Abs. 2 erster Satz, § 11 Abs. 1 und 3, §§ 15 und 15b Abs. 1, §§ 16a bis 16c, 17 Abs. 2, §§ 19, 21a Abs. 4, §§ 25, 29a, 29b Abs. 1, § 34 Abs. 2 lit. k, § 35 Abs. 2 lit. a bis c, § 48 Abs. 4, § 76 Abs. 2, §§ 77b und 79a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2019 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(4) § 1a Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 8, § 2 Abs. 1 lit. c, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1, die §§ 29a, 29d, 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 76 Abs. 3 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2021 treten mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

(5) § 34a und § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2021 treten mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018 S. 25, in österreichisches Recht umgesetzt wird, in Kraft.

§ 81 PatAwG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1.

hinsichtlich des § 51 und des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)

3.

hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 126/2013)

5.

hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

§ 82 PatAwG (weggefallen)


§ 82 PatAwG (weggefallen) seit 11.08.2001 weggefallen.

§ 83 PatAwG (weggefallen)


§ 83 PatAwG (weggefallen) seit 11.08.2001 weggefallen.

§ 83a PatAwG (weggefallen)


§ 83a PatAwG (weggefallen) seit 11.08.2001 weggefallen.

§ 84 PatAwG (weggefallen)


§ 84 PatAwG (weggefallen) seit 11.08.2001 weggefallen.

§ 85 PatAwG (weggefallen)


§ 85 PatAwG (weggefallen) seit 11.08.2001 weggefallen.

Artikel

Art. 2 PatAwG


Art. I Z 3 findet auf Patentanwälte, die am 1. Jänner 1982 in einem Dienstverhältnis nach Art. I Z 3 standen, keine Anwendung.

Art. 79 PatAwG


(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.