§ 15a PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 3 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 16a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. a und b sowie § 2 Abs. 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.

In Kraft seit 17.12.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15a PatAwG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15a PatAwG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15a PatAwG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15a PatAwG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15a PatAwG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PatAwG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 PatAwG
§ 15b PatAwG