§ 15a PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.12.2009 bis 31.12.9999

Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 3 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 1c § 16a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. a und b sowie § 2 Abs. 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.

Stand vor dem 16.12.2009

In Kraft vom 11.08.2001 bis 16.12.2009

Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 3 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 1c § 16a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. a und b sowie § 2 Abs. 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.

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