§ 69 PatAwG

PatAwG - Patentanwaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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