§ 69 PatAwG

Patentanwaltsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.07.1967 bis 31.12.2013

Die Kosten des Verfahrens vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarsenat sind im Fall eines Schuldspruches vom Verurteilten und im Fall eines Freispruches von der Patentanwaltskammer zu tragen. Die Verfahrenskosten umfassen auch die Barauslagen gemäß § 53, deren Höhe im Erkenntnis zu bestimmen ist. Die Kosten des Verteidigers sind jedenfalls vom Beschuldigten zu tragen.

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