Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 30.08.2023

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1 Paragraf zu Wechselgesetz 1955 (WechselG) aktualisiert


Art. 72 WechselG

(1) Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertag, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktag verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktag stattfinden.(2) Fällt der le... mehr lesen...


Aktualisiert am 30.08.23
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