(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 26, der mit 30. Dezember 1992 in Kraft tritt, und des § 27 Z 2, dessen Inkrafttreten sich nach seiner Z 3 richtet, mit 1. Oktober 1992 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des Paragraph 26,, der mit 30. Dezember 1992 in Kraft t... mehr lesen...
(1)Absatz einsJedem Abnehmer ist eine Information zu übersenden, die in übersichtlicher Form mindestens zu enthalten hat:1.Ziffer einsden Beginn und das Ende der Abrechnungsperiode,1a.Ziffer eins adie geltenden tatsächlichen Preise der Energieträger bis zum Stichtag des Zeitpunktes der Ablesung, ... mehr lesen...