(1)Absatz einsDie Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zufließen.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. II Nr. 318/2022)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine Entlastung an der Quelle ist in folgenden Fällen unzulässig:1.Ziffer einswenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird,wenn den Dokumentationsanforderungen der Paragraphen 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird,2.Ziffer 2wenn dem Ver... mehr lesen...