Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 19.01.2022

Gesetze 1-1 von 1

4 Paragrafen zu Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) aktualisiert


§ 10 AltFG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des der Kundmachung folgenden Monats in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnu... mehr lesen...


§ 5 AltFG Besondere Anforderungen an Betreiber einer Internetplattform

(1)Absatz einsBetreiber einer Internetplattform sind im Zusammenhang mit Emissionen, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen, zur Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen zwischen Anlegern und Emittenten berechtigt, sofern sie im Fall der Anlageberatung oder der Annahme u... mehr lesen...


§ 4 AltFG Besondere Anforderungen an den Emittenten

(1)Absatz einsEmittenten haben für ein öffentliches Angebot, das dazu führen kann, dass der binnen zwölf Monaten durch die Ausgabe von Wertpapieren oder Veranlagungen nach diesem Bundesgesetz emittierte Gesamtgegenwert 250 000 Euro übersteigt, die in Z 1 bis 4 genannten Informationen gleichzeitig... mehr lesen...


§ 3 AltFG Anwendungsbereich

(1)Absatz einsEmittenten sind unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt, Wertpapiere oder Veranlagungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugeben, sofern die geplante Emission weder als Schwarmfinanzierungsangebot im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2020/1503 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 19.01.22
Gesetze 1-1 von 1