(1) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.(2) Der Vorsitzende hat zu erheben, wer für einen Antrag ist, wer gegen einen Antrag ist und... mehr lesen...
(1) Hat ein Mitglied der Landesregierung, der Direktor des Landesrechnungshofes, der Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Stadtratskollegiums der Stadt Salzburg keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihm bei Beendigung seiner Funktionsausübung eine Fortzahlun... mehr lesen...
(1) Der Anspruch auf monatliche Bezüge beginnt mit dem ersten Tag der Ausübung der jeweiligen Funktion und endet, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt wird, mit dem Tag des Ausscheidens aus dieser.(2) Wird die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat für jeden ... mehr lesen...
(1) Die Überschrift zu § 15 und der § 16a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/1988 treten mit 1. Juni 1988 in Kraft.§ 17 Abs 2 dritter Satz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.(2) Die §§ 3 Abs 4, 4a, 6 Abs 1, 7 Abs 1, 8 Abs 1 und 3, 9 Abs 1, 3 bis 5 und § 10 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGB... mehr lesen...
(1) Der Verbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter oder, wenn in der Satzung zwei Stellvertreter vorgesehen sind, nach den näheren Festlegungen in der Geschäftsordnung von einem der beiden vertreten.(2) Dem Verbandsob... mehr lesen...
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Jede Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit mindestens einer Stimme vertreten sein. Vertreter der Gemeinde ist, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) nicht anderes bestim... mehr lesen...
(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer1.eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür befugt zu sein;2.eine Tätigkeit, für die... mehr lesen...
Das Land Wien ist nach Maßgabe der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Zusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, LGBl. für Wien Nr. 21/2013, Träger und ordentliches Mitglied des gemeinnützigen Vereines „Österreichisches Institut... mehr lesen...
(1) Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut (Marktüberwachungsbehörde).(2) Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat die Marktüberwachungsbehörde einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu... mehr lesen...
(1) Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sowie nationale technische Bestimmungen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), wie z.B. technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsä... mehr lesen...
1.Zu § 11 Abs. 6 Z 6: Die Zulagen betragen monatlichin der VerwendungsgruppeLKALKSLKPL3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L1EuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuro72,37135,99139,47109,13127,29138,29174,32287,57in der VerwendungsgruppeKA 1KA 2KA 3REuroEuroEuroEuro599,53600,14397,3956,942.Zu § 14 Abs. 1:Di... mehr lesen...
(zu § 13 Abs. 2)Schema IGehalts-stufeVerwendungsgruppe123P3A34EuroEuroEuroEuroEuroEuro011.795,591.759,481.725,251.628,731.615,331.581,42021.828,091.785,551.748,141.654,441.637,451.598,91031.860,581.811,641.770,991.680,131.659,451.616,24041.893,161.837,751.793,851.705,741.681,541.633,45051.925,691... mehr lesen...
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.(2) Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Be... mehr lesen...
(1) Für die Bemessung der den übergeleiteten Beamten gemäß § 49l Abs. 6 und Abs. 9 gebührenden Wahrungszulagen sind die (gegebenenfalls gemäß § 49l Abs. 2 letzter Satz erhöhten) Überleitungsbeträge, ausgenommen jene der Beamten des Schemas II KAV, mit 1. Jänner 2016 um 1,3 % zu erhöhen und kaufmä... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit dieses Gesetz und dessen Anlage 1 auf Bundesgesetze verweisen, sind diese in der am 1. Jänner 2021 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(zu § 17 Abs. 1 Z 6)1.Die Zulagen gemäß § 11 Abs. 6 Z 6 BO 1994 betragen monatlich:in der VerwendungsgruppeLKALKSLKPL3L 2b 1L 2a 1L 2a 2L1EuroEuroEuroEuroEuroEuroEuroEuro74,06139,09142,56112,38129,95140,76177,97103,65in der VerwendungsgruppeKA 1KA 2KA 3REuroEuroEuroEuro599,53600,14397,3958,282.Di... mehr lesen...
(zu § 52 Abs. 1 in der Fassung vor derNovelle LGBl. für Wien Nr. 51/2000iVm § 62b)Schema IV L – Jahresentlohnungin der Verwendungsgruppefür jede JahreswochenstundeEuroL 1a) für Lehrer/Lehrerinnen an der Modeschuleb) andernfalls für Unterrichtsgegenstände der LehrverpflichtungsgruppeIIIIIIIV... mehr lesen...
(zu § 17 Abs. 1 Z 5)Schema IIIGehalts-stufeVerwendungsgruppe123P3A34EuroEuroEuroEuroEuroEuro011.835,991.798,941.763,841.664,771.651,011.616,23021.869,371.825,691.787,311.691,171.673,711.634,16031.902,691.852,481.810,741.717,521.696,301.651,96041.936,101.879,281.834,221.743,791.718,971.669,64051.9... mehr lesen...
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Jänner 2021 geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...
(1) Den Landesrechtspflegerinnen und Landesrechtspflegern gebührt zur Abgeltung aller mit der Funktionsausübung verbundenen qualitativen Mehrleistungen eine monatliche Funktionszulage im Ausmaß von 582,97 Euro.(2) Die Funktionszulage gemäß Abs. 1 ist eine Leistungszulage im Sinn des § 37a Abs. 1 ... mehr lesen...
Für die Mitglieder des Verwaltungsgerichts gilt die Besoldungsordnung 1994 – BO 1994, LGBl. Nr. 55, mit folgenden Abweichungen:1.Das Gehalt der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten und der sonstigen Mitglieder des Verwaltungsgerichts wird durch das Schema VGW und in diesem durch die Gehaltsst... mehr lesen...