(1)Absatz einsDie Überschrift zu § 15 und der § 16a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 31/1988 treten mit 1. Juni 1988 in Kraft.Die Überschrift zu Paragraph 15 und der Paragraph 16 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1988, treten mit 1. Juni 1988 in Kraft.§ 17 Abs 2 dritte... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Verbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Er wird im Fall seiner Verhinderung durch den Obmannstellvertreter oder, wenn in der Satzung zwei Stellvertreter vorgesehen sind, nach den näheren Festlegungen in der Geschäftsordnung von einem der beiden vertreten.(2)Absat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Jede Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit mindestens einer Stimme vertreten sein. Vertreter der Gemeinde ist, wenn die Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg der Gemeinderat) nicht ande... mehr lesen...