(1) Verwaltungsabgaben sind nicht zu entrichten, wenn ein zur Vollziehung der Gesetze berufener Rechtsträger im Rahmen seines öffentlich- rechtlichen Wirkungskreises die für die Entrichtung in Betracht kommende Partei ist und die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger o... mehr lesen...