(1) Mit vereinfachter Strafverfügung kann das Zollamt Österreich nach Maßgabe des § 146 FinStrG über1.Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 4 und2.Finanzvergehen nach § 8 Abs. 1 und 3, wenna)Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 Abs. 1 (Anhang A) und 2 (Anhang B) der Verordnung (EG) ... mehr lesen...
(1) Vollzugsbehörde im Sinne des Art. IX des Übereinkommens und des Art. 13 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.(2) Anträge auf Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen nach diesem Bundesgesetz sin... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das ArtHG 1998, BGBl. I Nr. 33/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2006, außer Kraft.(1a) § 10 Z 1 und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 i... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (K... mehr lesen...
(1) Werden Soldaten während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines anderen als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für d... mehr lesen...
(1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:1.§ 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,1a.§ 4a betreffend die Anerkennungsprämie,2.§ 7 betreffend die Fahrtkos... mehr lesen...
(1) Soldaten, die während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste leisten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Dienstleistung an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Besoldung jene Geldleistung, die einem dieser Funk... mehr lesen...
Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienstverwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:1.Das 1. Hauptstück des Schlusstei... mehr lesen...
(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 2001 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzpräsenzdienst, obliegt dem Heerespersonalamt.(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.(2) § 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.(2a) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5 und 6, § 6, § 7 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2002 treten mit 1.... mehr lesen...
Auf Pflichtverletzungen nach § 6, die bis zum Ablauf des 30. November 2019 beendet aber noch nicht geahndet wurden, ist § 6 in der bis zum Ablauf des 30. November 2019 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. mehr lesen...
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.hinsichtlich des § 8,a)soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,b)soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesministe... mehr lesen...
(1) Personen, die im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu einem Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG entsendet werden, sind zur Erfüllung konkreter Aufgaben dieses Auslandseinsatzes sowie zur Ausübung und Durchsetzung der hiezu notwendigen Befugnisse, s... mehr lesen...
(1) Zusätzlich zur Abgabenschuld der Stabilitätsabgabe hat das Kreditinstitut (§ 1) eine Sonderzahlung zu entrichten. Die Sonderzahlung wird nach Maßgabe folgender Bestimmungen errechnet:1.Die Bemessungsgrundlage bemisst sich nach § 2. Der Sonderzahlung ist die durchschnittliche unkonsolidierte B... mehr lesen...
Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe. mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.(2) § 2 Abs. 2 erster Satz und Z 3 und § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 2 Abs. 2 Z 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in... mehr lesen...
(1) Die Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich ein Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf der Straße befördert werden, befindet, und die ihr zur Verfügung stehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderun... mehr lesen...
(1) Die Organe gemäß § 38 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes können auf einem Fahrzeug, mit dem gefährliche Güter auf Wasserstraßen befördert werden, jederzeit an Ort und Stelle prüfen, ob die Zulässigkeit der Beförderung im Sinne dieses Bundesgesetzes gegeben ist. Zu dieser Kontrolle können auch Sa... mehr lesen...
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:1.das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße – GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, zulet... mehr lesen...
(1) Die Errichtung einer Stiftung oder eines Fonds ist vom Gründer dem Finanzamt für Großbetriebe durch Vorlage einer dem § 7 entsprechenden Gründungserklärung sowie der Bestätigung gemäß § 8 Abs. 2 anzuzeigen.(2) Das Finanzamt für Großbetriebe hat die Gründungserklärung dahingehend zu prüfen, ob... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zeitgleich tritt das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, außer Kraft. Auf die Fälle des § 28 Abs. 2 dritter Satz ist das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeit... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) bei der Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten entstandenen Abgabenansprüche auf Grund der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der ... mehr lesen...
Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:1.die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffenda)Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,b)Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird,c)sonstige Steuern und Abgaben ... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Zugleich tritt das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz (EG-VAHG), BGBl. Nr. 658/1994, außer Kraft. Für Amtshilfeersuchen, die vor dem 1. Jänner 2012 gestellt wurden, sind die Bestimmungen des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes (EG-VAHG) jedo... mehr lesen...
(1) Die Kontrolle kann auf dem Amtsplatz der Grenzzollstelle sowie im gesamten übrigen Bundesgebiet erfolgen. Die Kontrolle ist im Interesse der Fahrgäste möglichst rasch und ohne unnötige Verzögerungen durchzuführen.(2) Das Original des Fahrtenblattes nach § 5 Abs. 1 und das in § 5 Abs. 4 genann... mehr lesen...
Kontrollberechtigte sind die Organe des Zollamtes Österreich sowie die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 StVO). mehr lesen...
(1) Für die auf Grund dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen und für die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 11 ist, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,1.in erster Instanza)die Bezirksverwaltungsbehörde,b)im Gebiet ein... mehr lesen...
(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 können die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente bis 31. Dezember 1988 weiterverwendet werden.(2) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1988 in Kraft.(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der B... mehr lesen...
(1) Ergibt sich in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht, dass Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist, und kann diese konkrete erhebliche Gefährdung... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2013 in Kraft.(2) Das Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 161/1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2007 tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.(3) Die Ausführungsgesetze der Länder sind innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Tag d... mehr lesen...
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur A... mehr lesen...
(1) Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019, wird gemäß dessen § 1 Abs. 2 Z 16 für dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz unterliegende Stiftungen und Fonds nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze für anwendbar erklärt. ... mehr lesen...