(1)Absatz einsDer Abgabenpflicht unterliegt das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Nachweis, daß ein Hund dieses Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes.(2)Absatz 2Zur Entrichtung der Abgabe ist der Halter des Hundes verpflichtet. Halten meh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, eine Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.(2)Absatz 2Die Ermächtigung nach Ab... mehr lesen...