§ 90.Paragraph 90, (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 28, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 28,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)(2)Absatz 2Ferner ... mehr lesen...
§ 78.Paragraph 78, Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Abs. 1 anzuwenden, die Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach Paragraph 25, Absatz eins, anzuwenden, die1.Ziffer einseine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, unde... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die1.Ziffer einssich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete ... mehr lesen...
(1)Absatz einsHält es die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann sie die nach Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen, und zwar um zumindest zwei mehr als Planstelle... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor dem Test ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.(2)Absatz 2Jedem Bewerber und jeder B... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.(2)Absatz 2Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erford... mehr lesen...
§ 36a.Paragraph 36 a, Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.(2)Absatz 2Von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung gelang... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:1.Ziffer einsin den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, undin den Fällen des Paragraph 24,, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und2.Ziffer 2in den Fällen des § ... mehr lesen...
(1)Absatz einsEine öffentliche Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie eine Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 haben nicht zu erfolgen:Eine öffentliche Ausschreibung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sowie eine Bekanntmachung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, haben nicht zu erfolgen:1.Ziffer einsfür Tätig... mehr lesen...
(1)Absatz einsVon einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie von einer Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 kann abgesehen werden:Von einer öffentlichen Ausschreibung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, sowie von einer Bekanntmachung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, kann abgesehen werden:1.Zi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu veröffentlichen.(2)Absatz 2Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Begutachtungskommission hat die rechtzeitig einlangenden Bewerbungsgesuche, insbesondere die im Sinne des § 6 Abs. 1 darin angeführten Gründe, zu prüfen und sich – soweit erforderlich, auch in Form eines Bewerbungsgespräches – einen Eindruck über die Gesamtpersönlichkeit, die Fä... mehr lesen...
(1)Absatz einsBewerber um die im Abschnitt II angeführten Funktionen oder Arbeitsplätze haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als geeignet erscheinen lassen.Bewerber um die im Abschnitt rö... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Ausschreibung nach den §§ 2 und 3 hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit einer Funktion wirksam werden soll. In den Fällen des § 4 haben die Ausschreibungen von jenen Dienststellen zu erfolgen, die Dienstbehörden sind und in deren Bereich die B... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bewerbung um die Aufnahme in den Bundesdienst und die Bewerbung um Funktionen und Arbeitsplätze beim Bund stehen allen österreichischen Staatsbürgern (Inländerinnen und Inländern) offen.(2)Absatz 2Den im Abs. 1 genannten Inländerinnen und Inländern sind Personen mit unbeschränkt... mehr lesen...
(1)Absatz einsVor der Betrauung einer Person mit der Leitung einer der folgenden Organisationseinheiten in einer Zentralstelle ist die betreffende Funktion, soweit sie nicht einer niedrigeren Funktionsgruppe als der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist, auszuschreiben:1.Ziff... mehr lesen...
§ 107.Paragraph 107, (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 69, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) Anmerkung, Absatz eins, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 69,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt)(2)Absatz 2Die ü... mehr lesen...
§ 32.Paragraph 32, Die Bundesregierung hat in Durchführung des 2. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:1.Ziffer einsdie behindertengerechte Gestaltung von Arbeitsstätten in Gebäuden,2.Ziffer 2die Bestellung von für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen und3.Ziffer 3die Bere... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten zu vermeiden.(2)Absatz 2Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Eva... mehr lesen...
(1)Absatz einsBedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a bis f des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in der am 1. Jänner 2015 geltenden Fassung ang... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1964 in Kraft.(2)Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(3)Absatz 3Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten die bisher geltenden Bestim... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die1.Ziffer einsvom § 2 nicht erfasst sind odervom Paragraph 2, nicht erfasst sind oder2.Ziffer 2neu eingeführt werden,das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Das Ausm... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Diensthoheit über die der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften nach § 1 Abs. 1 und 2 zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betra... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Abfallgebühren sind von der Gemeinde durch Verordnung festzusetzen.(2)Absatz 2Die Abfallgebühren dürfen höchstens so hoch festgesetzt werden, dass das zu erwartende Aufkommen an Abfallgebühren das doppelte Jahreserfordernis nicht übersteigt. Das Jahreserfordernis umfasst:a)Liter... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Abgabenpflicht unterliegt das Halten eines mehr als drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet. Der Nachweis, daß ein Hund dieses Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes.(2)Absatz 2Zur Entrichtung der Abgabe ist der Halter des Hundes verpflichtet. Halten meh... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates für das Halten von Hunden, die als Wachhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, eine Abgabe (Hundesteuer) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.(2)Absatz 2Die Ermächtigung nach Ab... mehr lesen...