§ 7 BLVG

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die

1.

vom § 2 nicht erfaßt sind oder

2.

neu eingeführt werden,

das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.

(2) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände

1.

im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der LandesschulräteBildungsdirektionen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) vorgesehen oder

2.

im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) nur an einzelnen Schulen geführt

werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einem Landesschulrateiner Bildungsdirektion untersteht, überdies imin der betreffenden LandesschulratBildungsdirektion zur Einsicht aufzulegen.

(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Pädagogischen Hochschulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Pädagogischen Hochschule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Pädagogischen Hochschule in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.2018

(1) Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die

1.

vom § 2 nicht erfaßt sind oder

2.

neu eingeführt werden,

das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.

(2) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände

1.

im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der LandesschulräteBildungsdirektionen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) vorgesehen oder

2.

im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) nur an einzelnen Schulen geführt

werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einem Landesschulrateiner Bildungsdirektion untersteht, überdies imin der betreffenden LandesschulratBildungsdirektion zur Einsicht aufzulegen.

(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Pädagogischen Hochschulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Pädagogischen Hochschule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Pädagogischen Hochschule in Kraft.

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