§ 2 Oö. LZ

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Diensthoheit über die der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGOberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften nach § 1 Abs. 1 und 2 zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(2) Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige VorstandsmitgliedMitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß §§ 1 und 3 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige VorstandsmitgliedMitglied der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGGeschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGOberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige VorstandsmitgliedMitglied der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGGeschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH kann andere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben des Dienstgebers wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(5) Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Organe sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGOberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(6) In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von § 119 Abs. 3 erster Satz Oö. LBG die Oö. Gesundheits- und Spitals-AGOberösterreichische Gesundheitsholding GmbH Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(Anm.: LGBl. Nr. 49/2005, 90/2013)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2019

(1) Die Diensthoheit über die der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGOberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften nach § 1 Abs. 1 und 2 zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(2) Dienstbehörde ist die Oö. Landesregierung. Sie kann jedoch das für Personalangelegenheiten zuständige VorstandsmitgliedMitglied der Geschäftsführung sowie auf dessen Vorschlag auch weiteren Landesbediensteten gemäß §§ 1 und 3 die Behandlung von Personalangelegenheiten der zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten zur selbstständigen Erledigung und Unterfertigung namens der Oö. Landesregierung übertragen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(3) Das für Personalangelegenheiten zuständige VorstandsmitgliedMitglied der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGGeschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGOberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälligen Tochtergesellschaften zugewiesenen und gemäß §§ 3 und 4 neu aufgenommenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige VorstandsmitgliedMitglied der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGGeschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH kann andere Organe, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in seinem Namen die ihm übertragenen Aufgaben des Dienstgebers wahrzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(5) Die im Sinn des Abs. 4 ermächtigten Organe sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen sowie in den Geschäftsräumen der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGOberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH und allfälliger Tochtergesellschaften an allgemein einsichtiger Stelle bekanntzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(6) In Bezug auf die nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Landesbeamtinnen und Landesbeamten ist abweichend von § 119 Abs. 3 erster Satz Oö. LBG die Oö. Gesundheits- und Spitals-AGOberösterreichische Gesundheitsholding GmbH Geschäftsstelle der Disziplinarkommission. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)

(Anm.: LGBl. Nr. 49/2005, 90/2013)

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