Gesetzesaktualisierungen

5 Gesetze aktualisiert am 24.07.2024

Gesetze 1-5 von 5

8 Paragrafen zu E-Government-Gesetz (E-GovG) aktualisiert


§ 25 E-GovG Übergangsbestimmung

(1)Absatz einsDie Gerichte und Verwaltungsbehörden, deren Einrichtung in Gesetzgebung Bundessache ist, sind verpflichtet, bis spätestens 1. Jänner 2020 die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen elektronischen Verkehr mit den Beteiligten gemäß § 1a zu schaffen.Die Gerichte un... mehr lesen...


§ 24 E-GovG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme seines 4. Abschnitts mit 1. März 2004 in Kraft. Der 4. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.(2)Absatz 2Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 2 Z 8 und 10, § 3 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 2 bis 6, § 7 Abs. 2, § 8, die Paragrafenüberschrift vor ... mehr lesen...


§ 17 E-GovG für personenbezogene Daten aus Registern

(1)Absatz einsSoweit die Richtigkeit der im Zentralen Melderegister gespeicherten personenbezogenen Daten zum Personenstand und zur Staatszugehörigkeit von den Meldebehörden durch Einsicht in die entsprechenden Dokumente (Standarddokumente) geprüft wurde, haben sie dies dem Zentralen Melderegiste... mehr lesen...


§ 14a E-GovG E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland

(1)Absatz einsFür E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.Für E-ID-tauglic... mehr lesen...


§ 4 E-GovG Die Funktion E-ID

(1)Absatz einsDer E-ID dient dem Nachweis der eindeutigen Identität, weiterer Merkmale sowie des Bestehens einer Einzelvertretungsbefugnis eines Einschreiters und der Authentizität des elektronisch gestellten Anbringens in Verfahren, für die ein Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs eine für... mehr lesen...


§ 4a E-GovG Registrierung und Widerruf des E-ID

(1)Absatz einsDie Registrierung der Funktion E-ID ist für Staatsbürger ab dem vollendeten 14. Lebensjahr im Rahmen der Beantragung eines Reisedokumentes nach dem Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, ausgenommen eines Reisepasses gemäß § 4a des Passgesetzes 1992, von Amts wegen durch die Passbehör... mehr lesen...


§ 1a E-GovG Recht auf elektronischen Verkehr und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger

(1)Absatz einsJedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstraf... mehr lesen...


E-Government-Gesetz (E-GovG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2024 § 0 gültig von 28.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24

3 Paragrafen zu Katastrophenfondsgesetz 1996 (KatFG 1996) aktualisiert


§ 7 KatFG 1996

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.(2)Absatz 2Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 berei... mehr lesen...


§ 5 KatFG 1996 Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds

(1)Absatz einsNicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 30 Millionen E... mehr lesen...


§ 3 KatFG 1996 Verwendung der Fondsmittel

§ 3.Paragraph 3, Die Mittel des Fonds gemäß § 2, jedoch mit Ausnahme von 10 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2008 bis 2021 und von 30 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2022 sowie von allfälligen Aufstockungsbeträgen, sind wie folgt zu verwenden: Die Mittel des Fonds gemäß Paragraph 2,, jed... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24

3 Paragrafen zu Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 (BSchEG) aktualisiert


§ 19 BSchEG Inkrafttreten

(1)Absatz eins§ 12 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1998 tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Für das Kalenderjahr 1998 ist der Pauschalbetrag gemäß § 12 Abs. 5 letzter Satz gesondert unter Berücksichtigung bereits einbehaltener Einhebungsvergütungen festzusetzen.Paragraph 12,... mehr lesen...


§ 1 BSchEG Geltungsbereich.

(1)Absatz einsUnter den Geltungsbereich dieses Bundesgestzes fallen Betriebe folgender Art:Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe, Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues, Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe, ... mehr lesen...


§ 2 BSchEG

Paragraph 2, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,a)Litera adie vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, verrichten;die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 29... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24

18 Paragrafen zu Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG) aktualisiert


§ 33 EisbBFG Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. § 4 Abs. 4 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 20 Abs. 3 letzter Satz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Paragraph 4, Absatz 4, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Paragraph 20, ... mehr lesen...


§ 22 EisbBFG Einrichtung eines Fahrgastbeirates

(1)Absatz einsDie Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie errichtet einen Fahrgastbeirat und ernennt dessen Mitglieder.(2)Absatz 2Die Aufgabe des Fahrgastbeirates ist insbesondere die Beratung der Bundesministerin bzw. des B... mehr lesen...


§ 19 EisbBFG Verhalten der Fahrgäste

(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen kann Fahrgäste, welche 1.Ziffer einsdie vorgeschriebene Ordnung oder Sicherheit im Betrieb von Schienenfahrzeugen auf einer Eisenbahn oder den Verkehr auf einer Eisenbahn oder die zu ihrer Aufrechterhaltung getroffenen Anordnungen der vom Eisenbahnunternehme... mehr lesen...


§ 20 EisbBFG Informationspflichten

(1)Absatz einsDie Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber, Fahrkartenverkäufer, Reiseveranstalter und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften haben, sofern möglich, Informationen im Voraus, aktuell und in der am besten geeigneten Form bereitzustellen.(2)Absatz 2Art. 9 der Verordnung (EU) 2021/... mehr lesen...


§ 14 EisbBFG Betreten der Bahnsteige

(1)Absatz einsBahnsteige können grundsätzlich ohne Fahrausweise betreten werden, ausgenommen es sind klar erkennbare Bahnsteigsperren eingerichtet.(2)Absatz 2Bahnsteigsperren können dauerhaft oder auch anlassbezogen mobil eingerichtet werden. Eisenbahnunternehmen oder Bahnhofsbetreiber haben dafü... mehr lesen...


§ 15 EisbBFG Erhöhter Fahrpreis und sonstige Nebengebühren

(1)Absatz einsDie Eisenbahnunternehmen, Bahnhofsbetreiber und Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften können neben dem Fahrpreis Nebengebühren, etwa wenn der Fahrgast über keinen gültigen Fahrausweis verfügt, verlangen und eine außergerichtliche Einbringung von ausständigen Forderungen betreib... mehr lesen...


§ 12 EisbBFG Kundmachung von Tarifen und Fahrplänen

(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Fahrpläne und Tarife, welche die Beförderungsbedingungen sowie die Fahrpreise enthalten, zu erstellen und die Fahrpläne und die Tarife auf seine Kosten zu veröffentlichen. Die Fahrpläne und die Tarife sind zumindest auf der Internetseite des Eisenbahnunt... mehr lesen...


§ 13 EisbBFG Fahrausweise

(1)Absatz einsDen Fahrgästen sind Fahrausweise zur Verfügung zu stellen.(2)Absatz 2Der Fahrausweis hat den Fahrtantrittsbahnhof, den Bestimmungsbahnhof, die Wagenklasse, den Fahrpreis, den ersten und letzten Geltungstag bzw. die Geltungsdauer zu enthalten, wobei in begründeten Fällen davon abgewi... mehr lesen...


§ 10 EisbBFG Anwendungsbereich

§ 10.Paragraph 10, Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. mehr lesen...


§ 11 EisbBFG Beförderungspflicht

(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat Personen zu befördern, sofern1.Ziffer einsder Fahrgast die für die Beförderung maßgebenden Regelungen einhält,2.Ziffer 2die Beförderung der Fahrgäste mit den normalen Beförderungsmitteln, die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen, möglich is... mehr lesen...


§ 8 EisbBFG Verspätung, Ausfall und Überfüllung des Zuges

(1)Absatz einsBei einer Verspätung des Zuges gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/782, einem Ausfall des Zuges, eines versäumten Anschlusses aufgrund einer Zugverspätung oder bei einer Zugräumung aufgrund einer Überfüllung des Zuges hat das Eisenbahnunternehmen, soweit erforderlich, die ... mehr lesen...


§ 9 EisbBFG Erstattung

(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat bei Fahrausweisen für Einzelfahrten bis vor dem ersten Geltungstag, bei Zeitfahrkarten und Gruppenfahrausweisen innerhalb deren Geltungsdauer den Fahrpreis ganz oder teilweise zu erstatten, wenn der Fahrausweis nicht oder nur teilweise oder bei Gruppenfa... mehr lesen...


§ 5 EisbBFG Fahrpreisentschädigungen andere Zeitfahrkarten

§ 5.Paragraph 5, Für Zeitfahrkarten mit einer Geltungsdauer von ein bis fünf Monaten sind die Bestimmungen des § 4 sinngemäß, mit der Ausnahme der Streckenangabe gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und der unaufgeforderten Auszahlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3, anzuwenden. Die Entschädigung kann vom Fahrgast nach End... mehr lesen...


§ 6 EisbBFG Anwendungsbereich

§ 6.Paragraph 6, Die Bestimmungen dieses Abschnittes sind auf Beförderungen von Fahrgästen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 anzuwenden sind. Beförderungen im Stadtverkehrs fallen, mit Ausnahme des § 9, nicht unter de... mehr lesen...


§ 4 EisbBFG Fahrpreisentschädigungen Jahreskarten

(1)Absatz einsFahrgäste, die über eine Jahreskarte verfügen, und denen während deren Geltungsdauer wiederholt Zugverspätungen oder Zugausfälle widerfahren, haben Anspruch auf eine Entschädigung. Für eine Jahreskarte kann nur einmal eine Entschädigung beansprucht werden, wobei bei übertragbaren Ja... mehr lesen...


§ 1 EisbBFG Anwendungsbereich

§ 1.Paragraph eins, Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 172 vom 17.05.2021 S. 1, sind auf Beförderungen von Fahrgästen durch Eisenbahnverkehrsunternehmen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen anzuwenden. Di... mehr lesen...


§ 2 EisbBFG Ausnahmen vom Anwendungsbereich

(1)Absatz einsVom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2021/782 ist eine Beförderung im Stadtverkehr ausgenommen. Dies gilt jedoch nicht für folgende Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/782:1.Ziffer einsArt. 5 (nichtdiskriminierende Vertragsbedingungen und Tarife), Artikel 5, (nichtdiskriminie... mehr lesen...


Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2024 § 0 gültig von 01.07.2013 bis 19.07.2024 1. Teil: Be... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24

1 Paragraf zu Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) aktualisiert


§ 7 MedKF-TG Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben.(2)Absatz 2Für Aufträge gemäß § 2 Abs. 1, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, aber auch eine nach dem Inkra... mehr lesen...


Aktualisiert am 24.07.24
Gesetze 1-5 von 5