§ 7 KatFG 1996

Katastrophenfondsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 bereits erfolgte Zahlungen sind auf die Mittel nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(2a) § 3 samt Überschrift und § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2b) Reservemittel des Fonds können in den Jahren 1996 und 1997 zur Finanzierung der Förderung von Hagelversicherungsprämien verwendet werden.

(2c) Die zu Ende des Jahres 1997 bestehende Rücklage ist im Haushaltsjahr 1998 aufzulösen, soweit sie den Betrag von 400 Millionen Schilling übersteigt.

(2d) § 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2e) § 3 Z 3 und § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2001 treten mit 1. Jänner 2001, § 3 Z 4 lit. c und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2f) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2g) Der Einleitungssatz des § 3, § 3 Z 1 letzter Satz und § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2h) § 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft.

(2i) § 3 Z 3 lit. b, § 3a, § 5 Abs. 2 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind erstmals auf Schadensereignisse ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. § 5 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. Die Anwendung des § 3 Z 3 lit. b in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die zugrundeliegende Praxis bei Großschadensereignissen und Bergrettungseinsätzen ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren.

(2j) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 1997 über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 im Jahr 1995 zu berichten.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, mit Ausnahme des § 4 Z 8 außer Kraft.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.08.2019 bis 26.07.2021

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes beim Bundesministerium für Finanzen nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 anhängige Anträge sind nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996 abzuwickeln. Im Jahr 1996 bereits erfolgte Zahlungen sind auf die Mittel nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(2a) § 3 samt Überschrift und § 5 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2b) Reservemittel des Fonds können in den Jahren 1996 und 1997 zur Finanzierung der Förderung von Hagelversicherungsprämien verwendet werden.

(2c) Die zu Ende des Jahres 1997 bestehende Rücklage ist im Haushaltsjahr 1998 aufzulösen, soweit sie den Betrag von 400 Millionen Schilling übersteigt.

(2d) § 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1999 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2e) § 3 Z 3 und § 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2001 treten mit 1. Jänner 2001, § 3 Z 4 lit. c und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2f) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2g) Der Einleitungssatz des § 3, § 3 Z 1 letzter Satz und § 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2h) § 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2013 treten mit 1. August 2013 in Kraft.

(2i) § 3 Z 3 lit. b, § 3a, § 5 Abs. 2 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft und sind erstmals auf Schadensereignisse ab diesem Zeitpunkt anzuwenden. § 5 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft. Die Anwendung des § 3 Z 3 lit. b in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die zugrundeliegende Praxis bei Großschadensereignissen und Bergrettungseinsätzen ist innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten zu evaluieren.

(2j) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Dem Nationalrat ist vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 1997 über die Gebarung des Fonds und die Verwendung der Mittel nach dem Katastrophenfondsgesetz 1986 im Jahr 1995 zu berichten.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Katastrophenfondsgesetz 1986, BGBl. Nr. 396, mit Ausnahme des § 4 Z 8 außer Kraft.

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