Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 26.03.2023

Gesetze 1-1 von 1

11 Paragrafen zu Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen (PreisIndVO) aktualisiert


§ 1 PreisIndVO Anordnung zur Erstellung von Preisindizes

§ 1.Paragraph eins, Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund1.Ziffer einsder Verordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken;2.Ziff... mehr lesen...


§ 2 PreisIndVO Periodizität, Erhebungsstichtag

(1)Absatz einsEs sind zu erheben:1.Ziffer einsdie Importpreise und die damit zusammenhängenden Erhebungsmerkmale (§ 4 Abs. 1 Z 2) für folgende Klassen der ÖCPA 2015 monatlich: 06.10 (Erdöl), 21.10 (Pharmazeutische Grundstoffe), 21.20 (Pharmazeutische Spezialitäten und sonstige pharmazeutische Erz... mehr lesen...


§ 3 PreisIndVO Statistische Einheiten

(1)Absatz einsStatistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:1.Ziffer einsUnternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Geme... mehr lesen...


§ 6 PreisIndVO Auswahl der Erhebungseinheiten; Stichprobe

(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat jene Erhebungseinheiten sowie Waren für die Erhebung auszuwählen, die als repräsentativ gelten (Prinzip der repräsentativen Auswahl).(2)Absatz 2Als repräsentativ gemäß Abs. 1 gelten:Als repräsentativ gemäß Absatz eins, gelten:1.Ziffer einsErhebungseinheiten, we... mehr lesen...


§ 7 PreisIndVO Erhebungsunterlagen

§ 7.Paragraph 7, Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind,... mehr lesen...


§ 11 PreisIndVO Veröffentlichung der Ergebnisse

(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat die Indizes innerhalb von 45 Tagen nach Ende der Berichtsperiode der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zugänglich zu machen.(2)Absatz 2Die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 hat in Teilindizes auf der Ebene der Abteilungen der ÖCPA 2015 zu erfolgen.Die Veröffentl... mehr lesen...


§ 12 PreisIndVO Kostenersatz

(1)Absatz einsDie Bundesanstalt hat gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und dem Bundesminister für Finanzen (BMF) Anspruch auf Kostenersatz, welcher für die Erhebungsjahre 2023 bis 2027 jeweils in folgender Höhe gebührt: BMAWBMF2023127 136 Euro254 271 Euro2024129 858 Eur... mehr lesen...


§ 13 PreisIndVO Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 13.Paragraph 13, Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für alle Geschlechter. mehr lesen...


§ 14 PreisIndVO Verweisungen

§ 14.Paragraph 14, Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsVerordnung (EU) 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L... mehr lesen...


§ 15 PreisIndVO In-Kraft-Treten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.(2)Absatz 2Der Titel, § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 14 Z 1 bis 8 und § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2009 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag i... mehr lesen...


Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen (PreisIndVO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 25.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 75/2023 § 0 gültig von 22.11.2018 bis 24.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2... mehr lesen...


Aktualisiert am 26.03.23
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