Abweichend davon kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Dienstzeit nach den §§ 26 bis 34 oder 43 bis 49, in der Fassung dieses Gesetzes, verlangt werden von1.nicht mehr als 1.666,66 €30 % des Gesamtpensionseinkommensüber 1.666,66 € bis zu 2.000 €500 €ab 2.000 € bis zu 2.5... mehr lesen...