(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1979 in Kraft.(2)Absatz 2§ 35 und § 53 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/1998 sowie die Aufhebung der §§ 36 bis 45 durch dieses Bundesgesetz treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und sind auf Schuldverhältnisse anzuwenden... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Voraussetzungen der Annahme an Kindesstatt und der Beendigung der Wahlkindschaft sind nach dem Personalstatut jedes Annehmenden und dem Personalstatut des Kindes zu beurteilen. Hat das Kind im Zeitpunkt, zu dem der Vertrag über die Annahme an Kindesstatt geschlossen wurde, das 1... mehr lesen...
(1)Absatz einsSoweit nicht das Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13. Januar 2000 anzuwenden ist, richtet sich der Schutz der Person und des Vermögens eines Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigke... mehr lesen...
(1)Absatz eins§§ 70, 71, 72, 96 und 148 in der Fassung des Erbrechts-Änderungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 87/2015, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 70 ist auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 errichtet wurden.Paragraphen 70,, 71, 72, 96 und 148 in der Fassun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas „Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis“ (ÖZVV) dient der Eintragung einer1.Ziffer einsVorsorgevollmacht,2.Ziffer 2Vereinbarung über eine gewählte Erwachsenenvertretung,3.Ziffer 3gesetzlichen Erwachsenenvertretung,4.Ziffer 4Erwachsenenvertreter-Verfügung und einer5.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft, § 62 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1993 in Kraft, Paragraph 62, tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kund... mehr lesen...
(1)Absatz einsJeder nach § 45 Festgenommene hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger, in den Fällen des § 45 Abs. 1 Z 1 auch ein Rechtsbeistand, von der Festnahme verständigt wird. Bei der Festnahme und Anhaltung ist auf die Achtung der M... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,1.Ziffer einsMenschen, die zurechnungsunfähig sind (§ 11 StGB), oderMenschen, die zurechnungsunfähig sind (Paragraph 11, StGB), oder2.Ziffer 2Unmündige zum Zwecke der sofortigen Feststellung des Sachverhaltes festzunehm... mehr lesen...