(1) Das Amt des Mitgliedes des Verwaltungsgerichtes Wien endet1.von Gesetzes wegen oder2.durch Amtsenthebung aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen auf Grund eines Erkenntnisses des Dienstgerichtes (§ 15 Abs. 4a VGW-DRG) oder3.durch Versetzung in den Ruhestand auf Antrag.(2) Ein Mitglied des Ver... mehr lesen...