§ 2 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung sind Zivilflugplätze folgender Art auf dem Lande oder Wasser zu bewilligen:
- a)Litera aFlughäfen (§ 64 des Luftfahrtgesetzes),Flughäfen (Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes),
- b)Litera bFlugfelder (§ 65 des Luftfahrtgesetzes).Flugfelder (Paragraph 65, des Luftfahrtgesetzes).
- (2)Absatz 2,Der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen bestimmt sich:
- a)Litera anach der Art des zugelassenen Verkehrs (öffentlicher Flugplatz, Privatflugplatz),
- b)Litera bnach der Art der Luftfahrzeuge, die den Zivilflugplatz benützen dürfen (zum Beispiel Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge),
- c)Litera cnach der Art und den Ausmaßen (Klassen) der für den Start und die Landung vorgesehenen Bewegungsflächen und
- d)Litera dnach der Art des zugelassenen Flugbetriebes (Sichtflugbetrieb bei Tag/Nacht, Instrumentenflugbetrieb, Präzisionsinstrumentenflugbetrieb der Kategorie I, II oder III).nach der Art des zugelassenen Flugbetriebes (Sichtflugbetrieb bei Tag/Nacht, Instrumentenflugbetrieb, Präzisionsinstrumentenflugbetrieb der Kategorie römisch eins, römisch zwei oder römisch drei).
- (3)Absatz 3,Für Motorflugzeuge bestimmte Zivilflugplätze dürfen auch von anderen Luftfahrzeugen benützt werden, sofern in der Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 72 des Luftfahrtgesetzes) nichts anderes bestimmt ist.Für Motorflugzeuge bestimmte Zivilflugplätze dürfen auch von anderen Luftfahrzeugen benützt werden, sofern in der Zivilflugplatz-Bewilligung (Paragraph 72, des Luftfahrtgesetzes) nichts anderes bestimmt ist.
§ 3 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Bei der Standortwahl von Zivilflugplätzen muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Land- oder Wasserfläche sowie die Beschaffenheit ihrer Umgebung die Errichtung der für einen geordneten Flugbetrieb notwendigen Bewegungsflächen und sonstigen Bodeneinrichtungen sowie Flugsicherungsanlagen zulassen und den Bestimmungen des III. Teiles dieser Verordnung über den Schutzbereich entsprechen muß.Bei der Standortwahl von Zivilflugplätzen muß insbesondere berücksichtigt werden, daß die Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Land- oder Wasserfläche sowie die Beschaffenheit ihrer Umgebung die Errichtung der für einen geordneten Flugbetrieb notwendigen Bewegungsflächen und sonstigen Bodeneinrichtungen sowie Flugsicherungsanlagen zulassen und den Bestimmungen des römisch drei. Teiles dieser Verordnung über den Schutzbereich entsprechen muß.
- (2)Absatz 2,Bei der Standortwahl muß außerdem berücksichtigt werden, daß Zivilflugplätze, entlang deren An- und Abflugwege keine Notlandeflächen vorhanden sind, nur für solche Arten von Luftfahrzeugen bestimmt sein dürfen, die bei Ausfall eines Triebwerkes während des An- und Abfluges ihren Flug fortsetzen beziehungsweise auf dem Flugplatz landen können, und daß durch den Betrieb von Luftfahrzeugen beim Abflug und bei der Landung keine unzumutbaren Lärmimmissionen herbeigeführt werden dürfen; im Zweifelsfalle ist die Zumutbarkeit gutächtlich nachzuweisen.
§ 4 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Für die Benennung eines Zivilflugplatzes ist ein Ortsname zu wählen, der in der Österreichischen Karte 1 : 50.000 enthalten ist, die leichte Auffindung des Flugplatzes ermöglicht und eine Verwechslung mit einem anderen Flugplatz ausschließt. Diese Bezeichnung ist in der Zivilflugplatz-Bewilligung als Flugplatzname festzulegen.
- (2)Absatz 2,Der Flugplatzname ist als Flugplatzerkennungszeichen auf jedem Zivilflugplatz, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, in weißer Blockschrift mit mindestens 3 m hohen Buchstaben so anzubringen, daß er aus der Luft erkennbar ist.
§ 5 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Für jeden Zivilflugplatz sind der Flugplatzbezugspunkt und die Flugplatzbezugshöhe zu ermitteln und in der Zivilflugplatz-Bewilligung festzustellen.
- (2)Absatz 2,Der Flugplatzbezugspunkt ist nach geographischen Koordinaten (Länge bezogen auf Greenwich), auf volle Bogensekunden auf- beziehungsweise abgerundet, ungefähr im geometrischen Mittelpunkt der für den Start und die Landung auf Landflugplätzen bestimmten Bewegungsflächen festzusetzen und im Flugplatzlageplan einzutragen. Seine lotrechte Projektion ist in der Natur dauerhaft zu vermarken. Bei Wasserflugplätzen ist der Flugplatzbezugspunkt im Bereich der Anlegestellen festzusetzen.
- (3)Absatz 3,Die Flugplatzbezugshöhe ist bei Flugplätzen mit Pisten aus dem arithmetischen Mittel der Höhen sämtlicher Schwellen zu bestimmen. Bei Flugplätzen ohne Pisten gilt als Flugplatzbezugshöhe die mittlere Höhe der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsfläche und bei Wasserflugplätzen die Höhe der Wasserfläche bei mittlerem Pegelstand.
§ 6 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Grenzen von Zivilflugplätzen sind so festzulegen, daß sie zumindest sämtliche Bewegungsflächen und sonstige Bodeneinrichtungen umfassen. Die Flugplatzgrenzen müssen im Flugplatzlageplan enthalten sein.
- (2)Absatz 2,Öffentliche Zivilflugplätze, mit Ausnahme von Wasserflugplätzen, müssen entlang ihrer Flugplatzgrenzen, soweit diese die nicht allgemein zugänglichen Teile des Flugplatzes, insbesondere die Bewegungsflächen, Hangars und die Treibstofflager umschließen, derart umzäunt sein, daß der Zutritt durch unbefugte Personen sowie das Eindringen von Wild und unbeaufsichtigten Haustieren möglichst verhindert wird. Privatflugplätze müssen, soweit sie nicht umzäunt sind, entlang der Grenzen der nicht allgemein zugänglichen Teile durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 1 in Abständen von 50 bis 60 m gekennzeichnet sein.
- (3)Absatz 3,An Eingängen und Einfahrten im Bereich der Flugplatzumzäunung müssen Warntafeln nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 2 angebracht sein. Bei nichtumzäunten Privatflugplätzen müssen diese Warntafeln außerdem entlang der Flugplatzgrenzen in Abständen von höchstens 200 m errichtet sein.
- (4)Absatz 4,Flugplatzgrenzen auf dem Wasser müssen durch rote Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 3, welche in Abständen von höchstens 60 m verankert und durch Schwimmketten verbunden sind, gekennzeichnet sein. An jeder fünften Boje muß ein Warnschild nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 4 angebracht sein.
§ 7 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Auf öffentlichen Zivilflugplätzen muß mindestens eine betriebsbereite Fernsprech- und Fernschreibanlage während der Betriebszeit verfügbar sein. Für Privatflugplätze genügt eine Fernsprechverbindung.
- (2)Absatz 2,Befindet sich auf einem Zivilflugplatz eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste, so muß eine Fernsprech- und eine Fernschreibanlage in deren Dienstraum sein.
- (3)Absatz 3,Auf Flugfeldern ist an einer von der Abstellfläche aus deutlich erkennbaren Stelle eine Informationstafel nach dem Muster der Anlage 2 Abbildung 1 anzubringen, die Angaben über den Flugplatzhalter und den Flugplatzbetriebsleiter enthält.
- (4)Absatz 4,Die Meldestelle für Flugverkehrsdienste ist durch ein schwarzes „C“ auf gelbem Grund nach dem Muster der Anlage 2 Abbildung 2 so zu kennzeichnen, daß dieses von der Abstellfläche aus erkennbar ist.
§ 8 ZFV 1972
Für Zivilflugplätze müssen Zufahrtstraßen und Parkplätze für Kraftfahrzeuge im erforderlichen Umfang vorgesehen sein.
§ 10 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Tragfähigkeit von Bewegungsflächen, mit Ausnahme des Sicherheitsstreifens, muß für das Gesamtgewicht jener Arten von Luftfahrzeugen ausreichen, für welche die Bewegungsflächen bestimmt sind. Diese Tragfähigkeit ist in der Benützungsbewilligung (§ 78 des Luftfahrtgesetzes) sowohl als höchstzulässiges Gesamtgewicht als auch je Hauptfahrwerksbein, getrennt nach Arten der in Betracht kommenden Fahrwerke (Einzelrad-, Doppelrad- und Doppelradtandem-Fahrwerk), in Kilopond festzusetzen.Die Tragfähigkeit von Bewegungsflächen, mit Ausnahme des Sicherheitsstreifens, muß für das Gesamtgewicht jener Arten von Luftfahrzeugen ausreichen, für welche die Bewegungsflächen bestimmt sind. Diese Tragfähigkeit ist in der Benützungsbewilligung (Paragraph 78, des Luftfahrtgesetzes) sowohl als höchstzulässiges Gesamtgewicht als auch je Hauptfahrwerksbein, getrennt nach Arten der in Betracht kommenden Fahrwerke (Einzelrad-, Doppelrad- und Doppelradtandem-Fahrwerk), in Kilopond festzusetzen.
- (2)Absatz 2,Die Tragfähigkeit von Hubschrauberpisten muß so groß sein, daß eine punktförmige Stoßbelastung von mindestens dem doppelten Gesamtgewicht beziehungsweise bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten von mindestens dem dreifachen Gesamtgewicht und eine auf eine Fläche von 30 x 30 cm verteilt ruhende Belastung von drei Vierteln des Gesamtgewichtes jener Hubschrauber aufgenommen wird, für welche die Piste bestimmt ist.
§ 11 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Befestigte Bewegungsflächen müssen entlang ihrer Ränder Schultern aufweisen, die so hergestellt sind, daß ihre Tragfähigkeit einen Übergang zum angrenzenden Gelände bildet.
- (2)Absatz 2,Die Schultern müssen mindestens breit sein:
- 7,5 mZiffer 7 ,, 5 mbei Pisten der Klassen A und B,
- 4,5 mZiffer 4 ,, 5 mbei Pisten der Klasse C und Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
- 2,5 mZiffer 2 ,, 5 mbei Pisten der Klassen D, E, F, Hubschrauberpisten, Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F, Abstellflächen und Ausweichstellen.
§ 12 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Bewegungsflächen müssen eine nicht staubende Oberfläche haben und frei sein von Erhebungen und Vertiefungen (wie Furchen, Radspuren, Erdaufwürfen und Erdlöchern) sowie von Steinen und anderen Gegenständen, durch welche die Steuerung von Luftfahrzeugen beeinträchtigt oder Schäden an Luftfahrzeugen verursacht werden könnten. Soweit Triebwerke über befestigte Bewegungsflächen hinausragen können, sind die angrenzenden Geländestreifen so herzustellen und instandzuhalten, daß keine losen Steine oder sonstige Gegenstände angesaugt oder aufgewirbelt werden können.
- (2)Absatz 2,Befestigte Bewegungsflächen müssen eine Querneigung aufweisen, die ein Ansammeln von Wasser auf der Oberfläche verhindert und bei Pisten ein rasches Abfließen des Wassers gewährleistet. Die Oberfläche befestigter Pisten und Stoppflächen muß auch bei Nässe einen guten Reibungskoeffizienten gewährleisten.
- (3)Absatz 3,Sind die Bewegungsflächen Grasflächen, so müssen sie eine nicht versumpfte, gepflegte und kurz gehaltene Grasnarbe aufweisen.
§ 14 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die tatsächliche Länge einer Piste ist aus der Pistengrundlänge (Abs. 2) und den Berichtigungsfaktoren für Höhe, Temperatur und Pistenlängsneigung gemäß Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.Die tatsächliche Länge einer Piste ist aus der Pistengrundlänge (Absatz 2,) und den Berichtigungsfaktoren für Höhe, Temperatur und Pistenlängsneigung gemäß Absatz 3 bis 6 zu bestimmen.
- (2)Absatz 2,Als Pistengrundlänge gilt jene Länge, die den Betriebsanforderungen für Start und Landung einer Luftfahrzeugtype auf einer horizontalen befestigten Piste in Meereshöhe bei Normalatmosphäre und Windstille entspricht.
- (3)Absatz 3,Die Grundlänge gemäß Abs. 2 ist für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe um 0,7% zu vergrößern.Die Grundlänge gemäß Absatz 2, ist für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe um 0,7% zu vergrößern.
- (4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 3 vergrößerte Grundlänge ist für je 1° Celsius, um welches die Flugplatzbezugstemperatur die Temperatur in Normalatmosphäre für die Flugplatzbezugshöhe überschreitet, um 1% zu vergrößern.Die gemäß Absatz 3, vergrößerte Grundlänge ist für je 1° Celsius, um welches die Flugplatzbezugstemperatur die Temperatur in Normalatmosphäre für die Flugplatzbezugshöhe überschreitet, um 1% zu vergrößern.
- (5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 4 vergrößerte Grundlänge ist bei längsgeneigten Pisten der Klassen A, B und C um 10% je 1% der Pistenlängsneigung zu vergrößern.Die gemäß Absatz 4, vergrößerte Grundlänge ist bei längsgeneigten Pisten der Klassen A, B und C um 10% je 1% der Pistenlängsneigung zu vergrößern.
- (6)Absatz 6,Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 bis 5 darf bei unbefestigten Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten die tatsächliche Pistenlänge aus der Pistengrundlänge und einem Zuschlag von 1% derselben für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe ermittelt werden.Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 3 bis 5 darf bei unbefestigten Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten die tatsächliche Pistenlänge aus der Pistengrundlänge und einem Zuschlag von 1% derselben für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe ermittelt werden.
§ 15 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Auf Flughäfen ist die Richtung und Anzahl von Pisten grundsätzlich so festzulegen, daß die rechtwinklig zur Pistenmittellinie wirkende Bodenwindgeschwindigkeitskomponente (Seitenwindkomponente) den Start und die Landung der Luftfahrzeuge, für die der Flugplatz bestimmt ist, in mindestens 95% aller Fälle zuläßt (Benützungsfaktor). Auf Flugfeldern ist die Richtung von Pisten soweit als möglich in der vorherrschenden Hauptwindrichtung festzulegen.
- (2)Absatz 2,Bei Ermittlung des im Abs. 1 bezeichneten Benützungsfaktors ist davon auszugehen, daß der Start und die Landung von Luftfahrzeugen, sofern in den Luftfahrzeugbetriebsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, nur zulässig ist, wenn die Seitenwindkomponente nicht größer ist als:Bei Ermittlung des im Absatz eins, bezeichneten Benützungsfaktors ist davon auszugehen, daß der Start und die Landung von Luftfahrzeugen, sofern in den Luftfahrzeugbetriebsvorschriften nichts anderes bestimmt wird, nur zulässig ist, wenn die Seitenwindkomponente nicht größer ist als:37 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klassen A oder B verlangen,24 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klasse C verlangen,18 km/h bei Luftfahrzeugen, die eine Pistengrundlänge der Klassen D, E oder F verlangen.
- (3)Absatz 3,Zur Errechnung des Benützungsfaktors sind Windstatistiken zu verwenden, die sich über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren erstrecken.
§ 16 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Landpisten müssen folgende Mindestbreiten aufweisen:
Klasse | Mindestbreiten |
| befestigter Pisten | unbefestigter Pisten |
A, B | 45 m, | 45 m, |
C | 30 m, | 45 m, |
D | 23 m, | 30 m, |
E, F | 18 m, | 25 m. |
| | |
- (2)Absatz 2,Wasserpisten müssen, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, folgende Mindestbreiten aufweisen:Wasserpisten müssen, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt wird, folgende Mindestbreiten aufweisen:
§ 17 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Mittellinien paralleler, für einen gleichzeitigen, voneinander unabhängigen Sichtflugbetrieb bestimmter Bewegungsflächen müssen folgenden Mindestabstand aufweisen:
- 210 mZiffer 210 mbei Pisten der Klassen A und B,
- 150 mZiffer 150 mbei Pisten der Klasse C,
- 120 mZiffer 120 mbei Pisten der Klassen D und E,
- 100 mZiffer 100 mbei Pisten der Klasse F,
- 100 mZiffer 100 mbei Landeflächen für Segelflugzeuge und
- 250 mZiffer 250 mbei Startflächen für Windenschlepp.
- (2)Absatz 2,Die Mittellinien paralleler Instrumentenpisten, die für einen gleichzeitigen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen einen Mindestabstand von 1500 m aufweisen.
- (3)Absatz 3,Bei parallelen Pisten verschiedener Klassen richtet sich der zulässige Mindestabstand nach der längeren Piste.
§ 18 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Pistenlängsneigung, die aus der Differenz des höchsten und des niedrigsten Punktes entlang der Pistenmittellinie, geteilt durch die tatsächliche Pistenlänge, zu bestimmen ist, darf nicht größer sein als:
- 1%Ziffer eins %bei Pisten der Klassen A, B und C,
- 2%Ziffer 2 %bei Pisten der Klassen D, E, F und bei Hubschrauberpisten.
- (2)Absatz 2,Auf keinem Teil der Piste darf die Längsneigung größer sein als:
- 1,25%Ziffer eins ,, 25 %bei Pisten der Klassen A und B, wobei jedoch die Neigung des ersten und des letzten Viertels der Pisten 0,8% nicht überschreiten darf,
- 1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Pisten der Klasse C,
- 2,0%Ziffer 2 ,, 0 %bei Pisten der Klassen D, E und F.
§ 19 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Änderungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungen dürfen nicht größer sein als:
- 1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Pisten der Klassen A, B und C,
- 2,0%Ziffer 2 ,, 0 %bei Pisten der Klassen D, E und F.
- (2)Absatz 2,Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:
- 30.000 m30 Punkt 000 m(1% je 300 m) bei Pisten der Klassen A und B,
- 15.000 m15 Punkt 000 m(2% je 300 m) bei Pisten der Klasse C und
- 7.500 m7 Punkt 500 m(4% je 300 m) bei Pisten der Klassen D, E und F.
- (3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß innerhalb einer mindestens der halben Pistenlänge entsprechenden Entfernung eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem PunktUnbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und 2 muß innerhalb einer mindestens der halben Pistenlänge entsprechenden Entfernung eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt
- 3 mZiffer 3 müber der Piste bei Pisten der Klassen A, B und C, beziehungsweise
- 2 mZiffer 2 müber der Piste bei Pisten der Klassen D, E und F.
- (4)Absatz 4,Wellen durch dicht aufeinanderfolgende Neigungen sind zu vermeiden. Auf keinen Fall darf der Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungsänderungen kleiner als 45 m sein.
§ 20 ZFV 1972
Die Querneigung von Landpisten darf nicht größer sein als:
- 1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Pisten der Klassen A, B und C,
- 2,0%Ziffer 2 ,, 0 %bei Pisten der Klassen D und E,
- 3,0%Ziffer 3 ,, 0 %bei Pisten der Klasse F,
- 2,5%Ziffer 2 ,, 5 %bei Hubschrauberpisten.
§ 21 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Stoppflächen müssen ebenso breit sein wie die Piste, zu der sie gehören. Die Länge einer Stoppfläche darf mit höchstens 15% der tatsächlichen Pistenlänge festgelegt werden.
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen über Längsneigung, Änderung der Längsneigung und Querneigung von Pisten (§§ 18 bis 20) finden auf Stoppflächen sinngemäß Anwendung.Die Bestimmungen über Längsneigung, Änderung der Längsneigung und Querneigung von Pisten (Paragraphen 18 bis 20) finden auf Stoppflächen sinngemäß Anwendung.
- (3)Absatz 3,Stoppflächen sind so herzustellen, daß ihre Tragfähigkeit ein Überrollen mit Luftfahrzeugen zuläßt, für welche die zugehörige Piste bestimmt ist.
§ 23 ZFV 1972
Sicherheitsstreifen müssen so lang sein wie die von ihnen eingeschlossenen Pisten einschließlich der allenfalls vorhandenen Stoppflächen, vermehrt an beiden Enden um mindestens:
- jeSub-Litera, j, e60 m bei Pisten der Klassen A, B und C,
- jeSub-Litera, j, e30 m bei Pisten der Klassen D, E und F,
- jeSub-Litera, j, e15 m bei Hubschrauberpisten der Klassen A und B,
- jeSub-Litera, j, e5 m bei Hubschrauberpisten der Klasse C.
§ 24 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Sicherheitsstreifen müssen, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen, einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten und allfälligen Stoppflächen folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:Sicherheitsstreifen müssen, soweit Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmen, einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten und allfälligen Stoppflächen folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:
- jeSub-Litera, j, e150 m bei Instrumentenpisten,
- jeSub-Litera, j, e75 m bei anderen Pisten der Klassen A, B und C,
- jeSub-Litera, j, e40 m bei Pisten der Klasse D,
- jeSub-Litera, j, e30 m bei Pisten der Klassen E und F.
- (2)Absatz 2,Sicherheitsstreifen von Hubschrauberpisten müssen einschließlich der von ihnen eingeschlossenen Pisten folgende Mindestbreiten, von der Pistenmittellinie nach beiden Seiten gemessen, aufweisen:
- jeSub-Litera, j, e30 m bei Pisten der Klasse A,
- jeSub-Litera, j, e20 m bei Pisten der Klasse B,
- jeSub-Litera, j, e10 m bei Pisten der Klasse C.
- (3)Absatz 3,Überschreitet die Breite einer Piste die in § 16 festgelegte Mindestbreite, so muß der Sicherheitsstreifen um das die Pistenmindestbreite überschreitende Ausmaß breiter sein.Überschreitet die Breite einer Piste die in Paragraph 16, festgelegte Mindestbreite, so muß der Sicherheitsstreifen um das die Pistenmindestbreite überschreitende Ausmaß breiter sein.
§ 25 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Längsneigung von Sicherheitsstreifen darf nicht größer sein als:
- 1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Pisten der Klasse A,
- 1,75%Ziffer eins ,, 75 %bei Pisten der Klassen B und C,
- 2,0%Ziffer 2 ,, 0 %bei Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten.
- (2)Absatz 2,Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:
- 2,5%Ziffer 2 ,, 5 %bei Pisten der Klassen A, B, C und Hubschrauberpisten,
- 3,0%Ziffer 3 ,, 0 %bei Pisten der Klassen D, E und F.
- (3)Absatz 3,Bis zu einer Entfernung von 3 m vom Pistenrand ist eine Querneigung des Sicherheitsstreifens bis 5% zulässig, wenn dies für ein rascheres Abfließen des Wassers erforderlich ist.
§ 26 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Bei Flugfeldern ohne Pisten müssen alle für den Start und die Landung bestimmten Bewegungsflächen von einem Sicherheitsstreifen umschlossen sein, der mindestens 30 m breit ist und innerhalb der Grenzen des Flugfeldes liegen muß.
- (2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1 und 25 Abs. 2 gelten für Sicherheitsstreifen auf Flugfeldern ohne Pisten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.Die Bestimmungen der Paragraphen 22, Absatz eins und 25 Absatz 2, gelten für Sicherheitsstreifen auf Flugfeldern ohne Pisten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.
§ 28 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Rollwege müssen möglichst geradlinig verlaufen. Notwendige Krümmungen müssen so ausgeführt sein, daß die äußeren Räder des kurveninneren Hauptfahrwerkes eines rollenden Luftfahrzeuges, solange sich dessen Pilotenraum über der Rollwegmittellinie befindet, vom Rande des Rollweges nicht weniger entfernt sind als:
- 4,5 mZiffer 4 ,, 5 mbei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
- 2,25 mZiffer 2 ,, 25 mbei Rollwegen von Pisten der Klasse D,
- 1,5 mZiffer eins ,, 5 mbei Rollwegen von Pisten der Klassen E, F und von Hubschrauberpisten.
- (2)Absatz 2,Ausrundungen an Abzweigungen und Kreuzungen von Rollwegen mit Pisten, Abstellflächen, Ausweichstellen oder anderen Rollwegen müssen, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, in Abhängigkeit vom Schnittwinkel folgende Mindestradien aufweisen:Ausrundungen an Abzweigungen und Kreuzungen von Rollwegen mit Pisten, Abstellflächen, Ausweichstellen oder anderen Rollwegen müssen, soweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, in Abhängigkeit vom Schnittwinkel folgende Mindestradien aufweisen:
Schnittwinkel | Klasse A und B | Klasse C Mindestradius | Klasse D, E, F und Hubschrauberpisten |
unter 45° | 23 m | 7,5 m | 6 m |
45° bis 135° | 30 m | 15 m | 10,5 m |
über 135° | 60 m | 60 m | 30 m |
| | | |
- (3)Absatz 3,Der im Abs. 2 für Schnittwinkel unter 45° vorgeschriebene Mindestradius von 23 m darf bis zu 7,5 m verringert werden, wenn der Verkehrsfluß dies erlaubt.Der im Absatz 2, für Schnittwinkel unter 45° vorgeschriebene Mindestradius von 23 m darf bis zu 7,5 m verringert werden, wenn der Verkehrsfluß dies erlaubt.
§ 29 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Rollwege müssen voneinander, von Pisten und von Hindernissen, gemessen von Rand zu Rand, folgende Mindestabstände aufweisen:
Pistenklasse | Abstand von Pisten | Abstand von Rollwegen | Abstand von Hindernissen |
A und B | 150 m | 62 m | 38 m |
C | 75 m | 45 m | 38 m |
D | 60 m | 27 m | 18 m |
E, F und Hubschrauberpisten A und B | 50 m | 23 m | 16 m |
Hubschrauberpisten C | 30 m | 15 m | 12 m |
| | | |
- (2)Absatz 2,Von Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III müssen Rollwege einen Mindestabstand von 265 m und von anderen Instrumentenpisten einen Mindestabstand von 150 m, gemessen von Rand zu Rand, aufweisen. Unbeschadet dessen müssen Rollwege, die zu Instrumentenpisten führen, so errichtet sein, daß eine Störwirkung auf Flugsicherungsanlagen durch auf diesen Rollwegen befindliche Luftfahrzeuge vermieden wird.Von Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei müssen Rollwege einen Mindestabstand von 265 m und von anderen Instrumentenpisten einen Mindestabstand von 150 m, gemessen von Rand zu Rand, aufweisen. Unbeschadet dessen müssen Rollwege, die zu Instrumentenpisten führen, so errichtet sein, daß eine Störwirkung auf Flugsicherungsanlagen durch auf diesen Rollwegen befindliche Luftfahrzeuge vermieden wird.
§ 30 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Längsneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:
- 1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
- 3,0%Ziffer 3 ,, 0 %bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.
- (2)Absatz 2,Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:
- 3000 mZiffer 3000 m(1% je 30 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen A B und C,
- 2500 mZiffer 2500 m(1% je 25 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.
- (3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt:Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt:
- 3 mZiffer 3 müber der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 300 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C, und
- 2 mZiffer 2 müber der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 250 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F.
- (4)Absatz 4,Die Querneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:
- 1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
- 2,0%Ziffer 2 ,, 0 %bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F,
- 3,0%Ziffer 3 ,, 0 %bei Rollwegen von Hubschrauberpisten.
§ 32 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Bei Errichtung von Ausweichstellen zur Erleichterung des Rollverkehres müssen die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 3 über Mindestabstände von Pisten und Hindernissen eingehalten werden.Bei Errichtung von Ausweichstellen zur Erleichterung des Rollverkehres müssen die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz eins bis 3 über Mindestabstände von Pisten und Hindernissen eingehalten werden.
- (2)Absatz 2,Die Längs- und Querneigung von Ausweichstellen darf die zulässigen Neigungen von Rollwegen gemäß § 30 Abs. 1 und 4 nicht überschreiten.Die Längs- und Querneigung von Ausweichstellen darf die zulässigen Neigungen von Rollwegen gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 4 nicht überschreiten.
- (3)Absatz 3,An den Enden von Wasserpisten müssen Wendebecken vorhanden sein. Der Durchmesser der Wendebecken muß mindestens doppelt so groß wie die Breite der Wasserpiste sein. Die Tiefe von Wendebecken, gemessen bei niedrigstem Wasserstand, muß der Mindesttiefe der zugehörigen Wasserpiste entsprechen.
§ 33 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Landeflächen für Segelflugzeuge vorgesehen sind, müssen diese mindestens 200 m lang und mindestens 30 m breit sein und inmitten eines Sicherheitsstreifens liegen, der 50 m breit ist und um je 30 m über die beiden Enden der Landeflächen hinausreicht.
- (2)Absatz 2,Soweit auf Zivilflugplätzen eigene Startflächen für den Windenschleppstart von Segelflugzeugen vorgesehen sind, müssen diese mindestens 50 m lang und 20 m breit sein. Der zugehörige Seilauslegeweg muß mindestens 700 m lang sein. Die Schleppwindenstandorte müssen im Flugplatzlageplan eingetragen und in der Natur vermarkt sein.
- (3)Absatz 3,Werden für das Rückholen gelandeter Segelflugzeuge zur Startstelle eigene Rückholwege festgelegt, so müssen diese 20 m breit sein und außerhalb von Pisten und deren Sicherheitsstreifen liegen.
§ 34 ZFV 1972
Für Fallschirmspringer vorgesehene Landeflächen auf Zivilflugplätzen müssen einen Radius von mindestens 100 m aufweisen. Inmitten dieser Landefläche muß eine Zielkreisfläche mit einem Radius von mindestens 10 m vorhanden sein, die aus der Luft erkennbar ist.
§ 36 ZFV 1972
Der Schutzbereich ist nach dem Muster der Anlage 3 in einem geeigneten Plan (bei Flugfeldern womöglich ein Katasterplan) maßstabgetreu darzustellen. In diesem Plan sind die Hindernisse im Sinne des § 35 einzutragen und deren größte Höhe über dem mittleren Meeresspiegel anzugeben.Der Schutzbereich ist nach dem Muster der Anlage 3 in einem geeigneten Plan (bei Flugfeldern womöglich ein Katasterplan) maßstabgetreu darzustellen. In diesem Plan sind die Hindernisse im Sinne des Paragraph 35, einzutragen und deren größte Höhe über dem mittleren Meeresspiegel anzugeben.
§ 37 ZFV 1972
Neu entstehende Hindernisse im Sinne des § 35 hat der Zivilflugplatzhalter unverzüglich der gemäß § 68 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde zu melden.Neu entstehende Hindernisse im Sinne des Paragraph 35, hat der Zivilflugplatzhalter unverzüglich der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde zu melden.
§ 38 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Grundrisse der Anflugsektoren müssen trapezförmig sein. Die kleine Parallelseite des Trapezes muß mit den Enden des Sicherheitsstreifens beziehungsweise bei Wasserpisten mit dem Pistenende zusammenfallen.
- (2)Absatz 2,Bei Landflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:
| Kleine Parallelseite | Große Parallelseite | Trapezhöhe |
bei Instrumentenpisten der Klassen A, B und C | 300 m | 4.800 m | 15.000 m |
bei anderen Pisten der Klassen A, B und C | 180 m | 3.180 m | 12.000 m |
bei Pisten der Klasse D | 80 m | 580 m | 2.500 m |
bei Pisten der Klasse E | 60 m | 380 m | 1.600 m |
bei Pisten der Klasse F | 60 m | 300 m | 1.200 m |
bei Landeflächen für Segelflugzeuge | 50 m | 200 m | 500 m |
| | | |
- (3)Absatz 3,Bei Hubschrauberplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren aufweisen:
§ 39 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Grundrisse der Anflugflächen müssen mit den Grundrissen der Anflugsektoren zusammenfallen, wobei als Basis der Anflugfläche eine horizontale Gerade in der Höhe der Schwelle über dem mittleren Meeresspiegel gilt.
- (2)Absatz 2,Die Neigung der Anflugflächen darf nicht übersteigen:
- 2,0%Ziffer 2 ,, 0 %bei Instrumentenpisten sowie bei Wasserpisten der Klassen A und B,
- 2,5%Ziffer 2 ,, 5 %bei anderen Landpisten der Klassen A und B,
- 3,3%Ziffer 3 ,, 3 %bei Land- und Wasserpisten der Klasse C,
- 4,0%Ziffer 4 ,, 0 %bei Landpisten der Klasse D,
- 5,0%Ziffer 5 ,, 0 %bei Landpisten der Klassen E, F, Hubschrauberpisten der Klasse A und Landeflächen für Segelflugzeuge,
- 10,0%Ziffer 10 ,, 0 %bei Hubschrauberpisten der Klassen B und C.
- (3)Absatz 3,Würde eine Anflugfläche von einem Hindernis überragt werden, welches die Sicherheit der An- und Abflüge gefährdet, dann ist die Schwelle so weit gegen die Pistenmitte zu versetzen, daß die auf die versetzte Schwelle bezogene Anflugfläche von keinem Hindernis überragt wird. Ist der vor der versetzten Schwelle liegende Pistenteil als Sicherheitsstreifen gemäß § 23 nicht benützbar (zum Beispiel schadhafte Oberfläche), so muß die Schwelle im Ausmaß des festgelegten Sicherheitsstreifens entsprechend weiter pisteneinwärts versetzt werden.Würde eine Anflugfläche von einem Hindernis überragt werden, welches die Sicherheit der An- und Abflüge gefährdet, dann ist die Schwelle so weit gegen die Pistenmitte zu versetzen, daß die auf die versetzte Schwelle bezogene Anflugfläche von keinem Hindernis überragt wird. Ist der vor der versetzten Schwelle liegende Pistenteil als Sicherheitsstreifen gemäß Paragraph 23, nicht benützbar (zum Beispiel schadhafte Oberfläche), so muß die Schwelle im Ausmaß des festgelegten Sicherheitsstreifens entsprechend weiter pisteneinwärts versetzt werden.
§ 40 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Neigung der Übergangsflächen, gemessen in der Vertikalebene senkrecht zur Pistenmittellinie, darf nicht größer sein als:
- 14,3%Ziffer 14 ,, 3 %bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,
- 20,0%Ziffer 20 ,, 0 %bei Landpisten der Klassen D und E,
- 25,0%Ziffer 25 ,, 0 %bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten,
- 30,0%Ziffer 30 ,, 0 %bei Landeflächen für Segelflugzeuge.
- (2)Absatz 2,Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Übergangsflächen an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen anzuschließen. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Übergangsflächen an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen anzuschließen. Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.
§ 41 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Der Radius der Horizontalfläche, deren Mittelpunkt lotrecht über dem Flugplatzbezugspunkt 45 m über der Flugplatzbezugshöhe festzulegen ist, muß mindestens betragen:
- 4.000 m4 Punkt 000 mbei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,
- 2.500 m2 Punkt 500 mbei Landpisten der Klasse D,
- 2.000 m2 Punkt 000 mbei Landpisten der Klasse E,
- 800 mZiffer 800 mbei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten der Klasse A,
- 600 mZiffer 600 mbei Hubschrauberpisten der Klasse B,
- 400 mZiffer 400 mbei Hubschrauberpisten der Klasse C.
- (2)Absatz 2,Bei Flugplätzen mit mehreren Pisten bestimmt sich der Mindestradius der Horizontalfläche nach der Klasse der längsten Piste.
§ 42 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Kegelfläche muß eine Neigung von 5% aufweisen.
- (2)Absatz 2,Der äußere Rand der Kegelfläche muß über der Horizontalfläche in einer Höhe liegen von:
- 100 mZiffer 100 mbei Land- und Wasserpisten der Klassen A und B,
- 75 mZiffer 75 mbei Land- und Wasserpisten der Klasse C,
- 55 mZiffer 55 mbei Landpisten der Klasse D,
- 35 mZiffer 35 mbei Landpisten der Klassen E und F.
§ 46 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Auf Zivilflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen auf Hochbauten, muß an einer Stelle, die aus der Luft deutlich erkennbar ist, möglichst in der Nähe des Windrichtungsanzeigers ein Signalfeld vorhanden sein.
- (2)Absatz 2,Das Signalfeld muß als ebene, quadratische Fläche mit mindestens 9 m Seitenlänge errichtet und durch einen weißen, 0,6 m breiten Streifen begrenzt sein. Das Signalfeld muß eine dunkle Farbe aufweisen, von der sich die Farben der Bodenzeichen deutlich abheben.
- (3)Absatz 3,Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen für das Signalfeld vorhanden sein.
§ 47 ZFV 1972
Auf Zivilflugplätzen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugbetriebes folgende, in der Anlage 6 abgebildete Bodenzeichen vorhanden sein:
- a)Litera aLandeverbotszeichen (Abbildung 1),
- b)Litera bVorsichtszeichen (Abbildung 2),
- c)Litera cZeichen für die Benützung von Pisten und Rollwegen (Abbildungen 3 und 4),
- d)Litera dZeichen für die Unbenützbarkeit von Pisten und Rollwegen (Abbildung 5),
- e)Litera eZeichen für die Start- und Landerichtung (Abbildung 6),
- f)Litera fZeichen für den Rechtsverkehr (Abbildung 7),
- g)Litera gZeichen für Segelflugtätigkeit (Abbildung 8).
§ 48 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Auf Zivilflugplätzen sind, soweit dies zur Erleichterung des Rollverkehres notwendig ist, Rollwegweiser zu errichten. Soweit sie beleuchtet sind, muß die Beleuchtung gemeinsam mit der Befeuerung schaltbar sein. Rollwegweiser sind in der Rollrichtung gesehen an der linken Rollwegseite, mindestens 8 m vom Rollwegrand entfernt, aufzustellen. Ihre Höhe darf 0,75 m nicht überschreiten.
- (2)Absatz 2,Form und Abmessungen der Rollwegweiser und ihre Beschriftung müssen dem Muster der Anlage 7 beziehungsweise der Anlage 8 entsprechen. Sie müssen schwarze Buchstaben beziehungsweise Ziffern auf gelbem, reflektierendem Grund aufweisen. Hiebei sind insbesondere zu verwenden:
- a)Litera afür die Pistenrichtung:Ziffern,
- b)Litera bfür Rollwege:Buchstaben,
- c)Litera cfür Rollhalt:STOP,
- d)Litera dfür Abstellflächen:APRON,
- e)Litera efür Frachtverladeplätze:CARGO,
- f)Litera ffür Plätze zu Triebwerkproben:RUNUP,
- g)Litera gfür Höhenmesserkontrollpunkt:ACP,
- h)Litera hfür die Trennung ziviler und militärischer Flächen:CIVIL bzw. MIL.
§ 49 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Auf jeden Zivilflugplatz muß eine den Betriebserfordernissen entsprechende Anzahl von Dachreitern und sonstigen Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfen, wie Flaggen, nach dem Muster der Anlage 9 für Markierungs- und Kennzeichnungsmaßnahmen vorhanden sein.
- (2)Absatz 2,Dachreiter und sonstige Markierungs- und Kennzeichnungsbehelfe müssen so beschaffen sein, daß Beschädigungen von Luftfahrzeugen bei einer allfälligen Berührung nach Möglichkeit vermieden werden.
§ 50 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Auf jedem Zivilflugplatz muß eine betriebsbereite Leuchtpistole mit ausreichender roter, grüner und weißer Signalmunition vorhanden sein.
- (2)Absatz 2,Auf jedem kontrollierten Zivilflugplatz muß außerdem ein Signalscheinwerfer vorhanden sein. Der Signalscheinwerfer muß von Hand auf das Ziel gerichtet werden können, das Geben von roten, grünen und weißen Lichtzeichen sowie die Nachrichtenübermittlung in den drei Farben durch Morsezeichen mit einer Geschwindigkeit von mindestens vier Wörtern zu je fünf Buchstaben pro Minute ermöglichen. Die Bündelung des Lichtstrahles darf nicht geringer als 1° und nicht größer als 3° sein. Die Lichtstärke des farbigen Lichtes muß mindestens 6000 cd bei Tageslicht betragen.
- (3)Absatz 3,Soweit auf kontrollierten Zivilflugplätzen zur Bewegungslenkung auf Rollwegen Verkehrsampeln errichtet werden, müssen diese die Abgabe von rotem Dauerlicht und grünem Blinklicht durch die Flugplatzkontrollstelle ermöglichen. Hinsichtlich der Aufstellung der Ampeln sind die Bestimmungen des § 48 über Rollwegweiser sinngemäß anzuwenden.Soweit auf kontrollierten Zivilflugplätzen zur Bewegungslenkung auf Rollwegen Verkehrsampeln errichtet werden, müssen diese die Abgabe von rotem Dauerlicht und grünem Blinklicht durch die Flugplatzkontrollstelle ermöglichen. Hinsichtlich der Aufstellung der Ampeln sind die Bestimmungen des Paragraph 48, über Rollwegweiser sinngemäß anzuwenden.
§ 52 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Schwellen befestigter Pisten müssen mit einer Pistenkennzahl markiert sein, deren Form und Ausführung dem Muster der Anlagen 10 und 11 entsprechen muß. Die Pistenkennzahl besteht aus einer zweistelligen Zahl, welche von der Hunderterstelle und der nächstliegenden Zehnerstelle der mißweisenden Richtung der Pistenmittellinie in der Anflugrichtung gebildet wird. Hat die mißweisende Richtung keine Hunderterstelle, so ist der Zehnerstelle eine Null voranzusetzen.
- (2)Absatz 2,Bei parallelen Pisten ist die Pistenkennzahl durch Kennbuchstaben zu ergänzen, deren Form und Ausführung dem Muster der Anlagen 10 und 11 Abbildung 3 entsprechen müssen. In der Anflugrichtung gesehen, muß die linke Piste mit dem Buchstaben „L“, die rechte Piste mit dem Buchstaben „R“ und die mittlere Piste mit dem Buchstaben „C“ markiert sein.
§ 53 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Mittellinie befestigter Pisten muß über die gesamte Pistenlänge, mit Ausnahme der für die Schwellenmarkierung und der Pistenbezeichnung bestimmten Bereiche, durch unterbrochene Mittellinienstreifen nach dem Muster der Anlage 11 markiert sein. Durch die Länge der Piste bedingte Verlängerungen oder Verkürzungen eines 30 m langen Mittelstreifens müssen in der Mitte der Piste erfolgen. Die Mittellinienmarkierung muß bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III 0,9 m, bei sonstigen Instrumentenpisten 0,45 m und bei anderen Pisten 0,3 m breit sein.Die Mittellinie befestigter Pisten muß über die gesamte Pistenlänge, mit Ausnahme der für die Schwellenmarkierung und der Pistenbezeichnung bestimmten Bereiche, durch unterbrochene Mittellinienstreifen nach dem Muster der Anlage 11 markiert sein. Durch die Länge der Piste bedingte Verlängerungen oder Verkürzungen eines 30 m langen Mittelstreifens müssen in der Mitte der Piste erfolgen. Die Mittellinienmarkierung muß bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei 0,9 m, bei sonstigen Instrumentenpisten 0,45 m und bei anderen Pisten 0,3 m breit sein.
- (2)Absatz 2,Präzisionsanflugpisten müssen entlang der Pistenränder mit 0,9 m breiten Randstreifen nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 und 4 markiert sein. Andere befestigte Pisten müssen mit Randstreifen markiert sein, wenn sich die Pistenränder von den angrenzenden Schultern nicht deutlich abheben. Ebenso müssen befestigte Pisten, deren Breite 60 m überschreitet, 30 m beiderseits der Pistenmittellinie mit Randstreifen markiert sein.
§ 54 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Bei Kreuzungen befestigter Pisten miteinander muß die Markierung der wichtigeren Piste, mit Ausnahme der Pistenrandstreifen, weitergeführt sein.
- (2)Absatz 2,Bei Kreuzungen von befestigten Pisten mit Rollwegen sowie bei Einmündungen von Rollwegen in befestigte Pisten muß die Pistenmarkierung, mit Ausnahme der Pistenrandstreifen, weitergeführt und die Mittellinienmarkierung des Rollweges im Bereich der Schwellenmarkierung und Pistenbezeichnung unterbrochen sein.
§ 55 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Befestigte Hubschrauberpisten müssen mit 0,9 m breiten, ununterbrochenen Randstreifen markiert sein.
- (2)Absatz 2,Die Mitte der Hubschrauberpiste muß mit einem gleichseitigen Dreieck nach dem Muster der Anlage 12 markiert sein. Die Spitze des Dreiecks oberhalb des Buchstabens „H“ muß nach magnetisch Nord weisen.
§ 56 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Schwellen von befestigten Pisten müssen durch parallel zur Pistenmittellinie angeordnete Streifen über die gesamte Pistenbreite nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 markiert sein.
- (2)Absatz 2,Eine versetzte Schwelle auf befestigten Pisten muß durch einen Querstreifen über die gesamte Pistenbreite und Pfeilzeichen nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 1 markiert sein. Beträgt die Dauer der Schwellenversetzung weniger als drei Monate, so darf die versetzte Schwelle in vereinfachter Form nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 2 markiert sein.
§ 57 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Befestigte Pisten der Klassen A und B müssen in einer Entfernung von 300 m nach der Schwelle eine Festabstandsmarkierung nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 2 aufweisen.
- (2)Absatz 2,Instrumentenpisten müssen außer der Festabstandsmarkierung auch eine Aufsetzzonenmarkierung aufweisen. Die aus einer Folge von beiderseits der Pistenmittellinie symmetrisch angeordneten Streifen bestehende Aufsetzzonenmarkierung muß bei Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge von mehr als 2100 m dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 und bei Instrumentenpisten mit einer tatsächlichen Länge von 1500 m bis 2100 m dem Muster der Anlage 11 Abbildung 2 entsprechen.
§ 58 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Mittellinie befestigter Rollwege muß über die gesamte Rollweglänge mit Ausnahme des Bereiches für die Rollhaltmarkierung durch einen ununterbrochenen, 0,15 m breiten Streifen markiert sein. Bei Einmündungen von Rollwegen in die Piste muß die Rollwegmittellinienmarkierung auf eine Länge von 60 m, bei Schnellabrollwegen auf eine Länge von 120 m, parallel zur Pistenmittellinie und in einem Abstand von 0,9 m nach dem Muster der Anlage 14 weitergeführt sein. Bei Rollwegkrümmungen muß die Mittellinienmarkierung in einem gleichmäßigen Abstand vom Außenrand des Rollweges weitergeführt sein.
- (2)Absatz 2,Heben sich die Ränder eines befestigten Rollweges von den angrenzenden Schultern nicht deutlich ab, so müssen die Rollwegränder durch Doppelstreifen nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 1 markiert sein.
§ 59 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Piste muß eine Rollhaltmarkierung vorhanden sein, deren Ausführung bei Instrumentenpisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 2 und bei anderen Pisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 3 entsprechen muß. Der Mindestabstand der Rollhaltmarkierung vom Pistenrand muß betragen:75 m bei Pisten der Klassen A, B und C,40 m bei Pisten der Klasse D,30 m bei Pisten der Klassen E, F und bei Hubschrauberpisten.
- (2)Absatz 2,Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Präzisionsanflugpiste der Kategorie II und III ist eine zusätzliche Rollhaltmarkierung nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 4 anzubringen, deren Abstand vom Pistenrand mindestens 120 m betragen muß. Diese Rollhaltmarkierung muß beiderseits des Rollweges durch gelbe, beleuchtbare Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „CAT II“ nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 4 ergänzt sein.Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Präzisionsanflugpiste der Kategorie römisch zwei und römisch drei ist eine zusätzliche Rollhaltmarkierung nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 4 anzubringen, deren Abstand vom Pistenrand mindestens 120 m betragen muß. Diese Rollhaltmarkierung muß beiderseits des Rollweges durch gelbe, beleuchtbare Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „CAT II“ nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 4 ergänzt sein.
§ 60 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Auf befestigten Abstellflächen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugplatzbetriebes Rolleitlinien, deren Breite 0,15 m betragen muß, und Abstellplätze markiert sein.
- (2)Absatz 2,Die Markierungen gemäß Abs. 1 müssen eine gleichzeitige Abfertigung benachbarter Luftfahrzeuge sowie ein Vorbeirollen von Luftfahrzeugen ohne gegenseitige Behinderung gewährleisten. Hiebei muß unter Bedachtnahme auf die Ausmaße, Fahrwerksanordnung und Rolleigenschaften jener Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche bestimmt ist, ein Mindestabstand von 7,5 m zwischen Luftfahrzeugen untereinander sowie von Hindernissen gewahrt bleiben.Die Markierungen gemäß Absatz eins, müssen eine gleichzeitige Abfertigung benachbarter Luftfahrzeuge sowie ein Vorbeirollen von Luftfahrzeugen ohne gegenseitige Behinderung gewährleisten. Hiebei muß unter Bedachtnahme auf die Ausmaße, Fahrwerksanordnung und Rolleigenschaften jener Luftfahrzeuge, für welche die Abstellfläche bestimmt ist, ein Mindestabstand von 7,5 m zwischen Luftfahrzeugen untereinander sowie von Hindernissen gewahrt bleiben.
- (3)Absatz 3,Markierungen, die auf Abstellflächen nicht für Luftfahrzeuge bestimmt sind, sondern anderen Zwecken dienen, wie dem Fahrzeug- und Personenverkehr, müssen als ununterbrochene 0,15 m breite Linien in weißer Farbe und, soweit sie der Abstellung von Geräten dienen, in roter Farbe hergestellt sein.
§ 61 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Auf Flughäfen, in deren Nähe sich ein zur Überprüfung von VOR-Bordanlagen verwendbares UKW-Drehfunkfeuer (VOR) befindet, muß an geeigneter Stelle ein VOR-Kontrollpunkt nach dem Muster der Anlage 15 markiert sein.
- (2)Absatz 2,Die aus einem Kreisring mit Richtungspfeil bestehende Markierung muß mit der Pfeilspitze zum VOR zeigen. Die zugehörige Hinweistafel muß vom Pilotenraum des Luftfahrzeuges aus lesbar, 30 m vom Rand der Bewegungsfläche, folgendes enthalten:die Buchstabengruppe „VOR“,die Funkfrequenz des VOR,die mißweisende Richtung vom VOR zum Kontrollpunkt, sowiebei Vorhandensein eines Entfernungsmeßgerätes dessen Entfernung vom Kontrollpunkt.
§ 63 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Schwellen von unbefestigten Pisten müssen durch einen 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen über die gesamte Breite der Piste markiert sein.
- (2)Absatz 2,Eine versetzte Schwelle (§ 39 Abs. 3) auf einer unbefestigten Piste muß durch beiderseits der Piste angeordnete Querstreifen und Pfeilzeichen nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 3 in gelber oder weißer Farbe markiert sein.Eine versetzte Schwelle (Paragraph 39, Absatz 3,) auf einer unbefestigten Piste muß durch beiderseits der Piste angeordnete Querstreifen und Pfeilzeichen nach dem Muster der Anlage 13 Abbildung 3 in gelber oder weißer Farbe markiert sein.
§ 64 ZFV 1972
Auf Flugfeldern ohne Pisten muß der Rand der Bewegungsfläche durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1, die in Abständen von 30 m bis 40 m aufzustellen sind, markiert sein.
§ 65 ZFV 1972
Die Ränder von Wasserpisten müssen in Abständen von 60 m, die Ränder von Fahrrinnen, Wendebecken und Anlegestellen in Abständen von 30 m durch dauerhaft verankerte, gelbe Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 3 markiert sein.
§ 66 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Ränder von unbefestigten Rollwegen und Abstellflächen müssen durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1 markiert sein.
- (2)Absatz 2,Die Dachreiter müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m, bei unbefestigten Rollwegen entlang der Ränder senkrecht zur Rollrichtung, bei Abstellflächen parallel zu deren Rand, aufgestellt sein.
- (3)Absatz 3,Der Rollhaltpunkt vor der Einmündung unbefestigter Rollwege in eine Piste muß durch eine STOP-Tafel nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 3 markiert sein, deren Abstand von der Piste beziehungsweise vom Rollwegrand den Bestimmungen des § 59 über die Rollhaltmarkierung und des § 48 Abs. 1 über Rollwegweiser entsprechen muß.Der Rollhaltpunkt vor der Einmündung unbefestigter Rollwege in eine Piste muß durch eine STOP-Tafel nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 3 markiert sein, deren Abstand von der Piste beziehungsweise vom Rollwegrand den Bestimmungen des Paragraph 59, über die Rollhaltmarkierung und des Paragraph 48, Absatz eins, über Rollwegweiser entsprechen muß.
§ 70 ZFV 1972
Die Farbtöne von Luftfahrtfeuern im Sinne dieser Verordnung müssen innerhalb der aus den Anlagen 4 und 17 ersichtlichen Grenzwerte liegen.
§ 71 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Luftfahrtbefeuerung auf Zivilflugplätzen (Flugplatzbefeuerung) muß so auf mehrere Stromkreise verteilt an das Betriebsstromnetz angeschlossen sein, daß bei Ausfall eines Stromkreises oder von Feuern das Gesamtbild der Flugplatzbefeuerung erhalten bleibt.
- (2)Absatz 2,Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen die Betriebsbereitschaft und Ausfälle von Stromkreisen der Flugplatzbefeuerung bei der Flugplatzkontrollstelle optisch und akustisch angezeigt werden.
§ 72 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Flughäfen müssen über mindestens eine vom Betriebsstromnetz unabhängige Notstromanlage verfügen, die bei Ausfall der normalen Stromversorgung die Flugplatzbefeuerung sowie die zur Aufrechterhaltung des Flugsicherungs- und Flughafenbetriebes notwendigen Anlagen mit elektrischem Strom versorgt.
- (2)Absatz 2,Notstromanlagen gemäß Abs. 1 müssen bei Netzausfall selbsttätig die volle Last innerhalb folgender Umschaltzeiten übernehmen können:Notstromanlagen gemäß Absatz eins, müssen bei Netzausfall selbsttätig die volle Last innerhalb folgender Umschaltzeiten übernehmen können:
- a)Litera abei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III die Anflug-, Schwellen-, Pistenmittellinien-, Aufsetzzonen- und Pistenendbefeuerung innerhalb 1 Sekunde sowie die Pistenrand-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei die Anflug-, Schwellen-, Pistenmittellinien-, Aufsetzzonen- und Pistenendbefeuerung innerhalb 1 Sekunde sowie die Pistenrand-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;
- b)Litera bbei Instrumentenanflugpisten und Präzisionsanflugpisten der Kategorie I die Anflug-, Gleitwinkel-, Pisten-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;bei Instrumentenanflugpisten und Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch eins die Anflug-, Gleitwinkel-, Pisten-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;
- c)Litera cbei anderen Pisten die Flugplatzbefeuerung innerhalb 2 Minuten.
§ 73 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Überflurfeuer müssen in Leichtbauweise und so niedrig ausgeführt sein, daß ein sicherer Abstand von Triebwerksgondeln und Luftschrauben gewahrt bleibt. Überflurfeuer auf Bewegungsflächen müssen etwa 5 cm über dem Boden Bruchkupplungen aufweisen. Die Fundamente der Feuer dürfen aus dem Boden nicht herausragen. Die Befeuerungskörper müssen rot-weiß oder gelb gekennzeichnet sein.
- (2)Absatz 2,Unterflurfeuer müssen so beschaffen sein, daß sie von Luftfahrzeugen überrollt werden können, ohne daß diese oder die Unterflurfeuer selbst beschädigt werden. Sie müssen horizontal eingebaut sein und dürfen nicht mehr als 1,3 cm die befestigte Bewegungsfläche überragen.
§ 74 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Niederleistungsfeuer müssen in einem Erhebungswinkel von 3° bis 15° eine Lichtstärke von etwa 50 cd in weiß erreichen.
- (2)Absatz 2,Hochleistungsfeuer müssen richtungsweise getrennt und in ihrer Lichtstärke in 5 Stufen (100%, 30%, 10%, 3% und 1%) regelbar von der Flugplatzkontrollstelle aus betrieben werden können. Mindestlichtstärke, Mindeststreubereich, Farbe und Einstellwinkel von gerichteten Hochleistungsfeuern müssen den Werten der Befeuerungstabelle in der Anlage 18 entsprechen. Die Lichtstärke soll im Zentrum des Streubereiches höchstens 150% und an seinem Rande mindestens 50% der vorhandenen mittleren Lichtstärke betragen und darf außerhalb des Streubereiches bis zum Rande des um das 1,5fache vergrößerten Bereiches nicht unter 5% der vorhandenen mittleren Lichtstärke abfallen. Die Lichtstärke muß auch dann gewährleistet sein, wenn die optische Achse eines Feuers um 1° von der Sollrichtung abweicht.
§ 75 ZFV 1972
Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß eine zur Aufrechterhaltung eines sicheren Flugplatzbetriebes ausreichende Anzahl von tragbaren Luftfahrtfeuern für Zwecke einer Not- und Hindernisbefeuerung vorhanden sein.
§ 76 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Auf Zivilflugplätzen, die für einen Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß ein Flugplatzleuchtfeuer vorhanden sein, soweit dies zur Auffindung des Flugplatzes erforderlich ist.
- (2)Absatz 2,Flugplatzleuchtfeuer müssen horizontal in alle Richtungen 12 bis 30 mal pro Minute blinken, und zwar bei Landflugplätzen, abwechselnd weiß und grün, sowie bei Wasserflugplätzen abwechselnd weiß und gelb. Die wirksame Lichtstärke des farbigen Blinklichtes darf das 0,15fache des weißen Blinklichtes nicht unterschreiten. Die wirksame Lichtstärke des weißen Blinklichtes muß in Abhängigkeit vom Erhebungswinkel betragen:
Erhebungswinkel | Lichtstärke |
1° bis 2° | 25.000 cd |
2° bis 8° | 50.000 cd |
8° bis 10° | 25.000 cd |
10° bis 15° | 5.000 cd |
15° bis 20° | 1.000 cd |
| |
- (3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 ist zur Identifizierung von Flugfeldern die Errichtung eines codiert grün blinkenden Kennfeuers mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd zulässig.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, ist zur Identifizierung von Flugfeldern die Errichtung eines codiert grün blinkenden Kennfeuers mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd zulässig.
§ 78 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Eine einfache Anflugbefeuerung muß wenigstens aus einer 420 m langen Reihe weißer, auf der verlängerten Pistenmittellinie errichteter, rundstrahlender Niederleistungsfeuer bestehen und in einer Entfernung von 300 m vor der Schwelle einen 18 m oder 30 m breiten Querbalken aufweisen, der aus dem dort vorhandenen Mittellinienfeuer und beiderseits davon aus je 5 beziehungsweise 9 weißen Rundstrahlfeuern besteht.
- (2)Absatz 2,Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer einfachen Anflugbefeuerung müssen dem Muster der Anlage 19 entsprechen.
§ 79 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Eine Präzisionsanflugbefeuerung I muß auf der verlängerten Pistenmittellinie aus einer 900 m langen Reihe von 4 m breiten Kurzbalken zu je 5 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern bestehen und in einem Abstand von 300 m vor der Schwelle einen 30 m breiten Querbalken aufweisen, der aus dem dort vorhandenen Mittellinie-Kurzbalken und beiderseits davon aus je 8 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern besteht.Eine Präzisionsanflugbefeuerung römisch eins muß auf der verlängerten Pistenmittellinie aus einer 900 m langen Reihe von 4 m breiten Kurzbalken zu je 5 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern bestehen und in einem Abstand von 300 m vor der Schwelle einen 30 m breiten Querbalken aufweisen, der aus dem dort vorhandenen Mittellinie-Kurzbalken und beiderseits davon aus je 8 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern besteht.
- (2)Absatz 2,Die Anordnung und Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung I müssen dem Muster der Anlage 20 entsprechen.Die Anordnung und Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung römisch eins müssen dem Muster der Anlage 20 entsprechen.
- (3)Absatz 3,Bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie I ist die Reihe der Mittellinien-Kurzbalken durch Blitzfeuer auf der verlängerten Pistenmittellinie und durch je 1 Blitzfeuer beiderseits der zugehörigen Schwelle zu ergänzen. Die Blitzfeuer müssen aufeinanderfolgend, beginnend beim äußersten Feuer zur Piste hin, zweimal pro Sekunde aufleuchten und getrennt von der übrigen Anflugbefeuerung von der Flugplatzkontrollstelle aus schaltbar sein.Bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch eins ist die Reihe der Mittellinien-Kurzbalken durch Blitzfeuer auf der verlängerten Pistenmittellinie und durch je 1 Blitzfeuer beiderseits der zugehörigen Schwelle zu ergänzen. Die Blitzfeuer müssen aufeinanderfolgend, beginnend beim äußersten Feuer zur Piste hin, zweimal pro Sekunde aufleuchten und getrennt von der übrigen Anflugbefeuerung von der Flugplatzkontrollstelle aus schaltbar sein.
- (4)Absatz 4,Wo es das Anflugverfahren erfordert, ist es zulässig, die Reihe der Blitzfeuer anflugseitig zu verlängern, wobei der Abstand der Blitzfeuer außerhalb der Anflugbefeuerung voneinander nicht mehr als 100 m betragen darf.
§ 80 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Eine Präzisionsanflugbefeuerung II muß den Bestimmungen des § 79 über die Präzisionsanflugbefeuerung I entsprechen und zusätzlich folgende Luftfahrtfeuer aufweisen:Eine Präzisionsanflugbefeuerung römisch zwei muß den Bestimmungen des Paragraph 79, über die Präzisionsanflugbefeuerung römisch eins entsprechen und zusätzlich folgende Luftfahrtfeuer aufweisen:
- a)Litera abeiderseits der Mittellinien-Kurzbalken von der Schwelle bis zu einer Entfernung von 270 m vor der Schwelle, symmetrisch angeordnete, 3 m breite Kurzbalken, bestehend aus je 3 roten, gerichteten Hochleistungsfeuern und
- b)Litera bin einer Entfernung von 150 m vor der Schwelle einen Querbalken, bestehend aus den dort vorhandenen Mittellinien-Kurzbalken und beiderseits davon je 3 weißen, gerichteten Hochleistungsfeuern.
- (2)Absatz 2,Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung II müssen dem Muster der Anlage 21 entsprechen und mit den in § 86 bezeichneten Aufsetzzonenfeuern in der Anflugrichtung gesehen, übereinstimmen.Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer Präzisionsanflugbefeuerung römisch zwei müssen dem Muster der Anlage 21 entsprechen und mit den in Paragraph 86, bezeichneten Aufsetzzonenfeuern in der Anflugrichtung gesehen, übereinstimmen.
§ 81 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Auf öffentlichen Zivilflugplätzen müssen Pisten, mit Ausnahme von Hubschrauberpisten, unbeschadet sonstiger Anflughilfen, eine Gleitwinkelbefeuerung aufweisen, wenn in den Anflugsektoren die Geländeverhältnisse, Luftfahrthindernisse, außergewöhnliche meteorologische Bedingungen (zum Beispiel Turbulenz) oder die Betriebseigenschaften der Luftfahrzeuge, für welche die Piste bestimmt ist, einen Gleitweg bei Anflügen innerhalb enger Grenzen erfordern.
- (2)Absatz 2,Auf Flughäfen ist als Gleitwinkelbefeuerung soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, entweder eine VASIS nach dem Muster der Anlage 22 Abbildung 1 zu errichten, welche aus vier paarweise, beiderseits der Piste angeordneten Außenbalken besteht, oder eine T-VASIS nach dem Muster der Anlage 23 Abbildung 1, welche aus je sechs beiderseits der Piste in Längsreihen symmetrisch angeordneten Feuern und je einem Außenbalken von vier Feuern besteht. Wird auf einem Flugfeld eine Gleitwinkelbefeuerung errichtet, so dürfen die auf der rechten Seite der Piste gelegenen Feuer der VASIS beziehungsweise der T-VASIS entfallen (vereinfachte Gleitwinkelbefeuerung „A-VASIS“ beziehungsweise „AT-VASIS“).Auf Flughäfen ist als Gleitwinkelbefeuerung soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt, entweder eine VASIS nach dem Muster der Anlage 22 Abbildung 1 zu errichten, welche aus vier paarweise, beiderseits der Piste angeordneten Außenbalken besteht, oder eine T-VASIS nach dem Muster der Anlage 23 Abbildung 1, welche aus je sechs beiderseits der Piste in Längsreihen symmetrisch angeordneten Feuern und je einem Außenbalken von vier Feuern besteht. Wird auf einem Flugfeld eine Gleitwinkelbefeuerung errichtet, so dürfen die auf der rechten Seite der Piste gelegenen Feuer der VASIS beziehungsweise der T-VASIS entfallen (vereinfachte Gleitwinkelbefeuerung „A-VASIS“ beziehungsweise „AT-VASIS“).
- (3)Absatz 3,Auf Flughäfen, die von Großflugzeugen benützt werden, deren lotrechter Abstand zwischen Pilotenraumfenster und Hauptfahrwerksrädern beim Anschweben mehr als 4,5 m beträgt, ist anstelle der VASIS eine T-VASIS zu errichten.
- (4)Absatz 4,Die Feuer der Gleitwinkelbefeuerung müssen nach dem Muster der Anlage 22 Abbildung 2 beziehungsweise Anlage 23 Abbildung 2 in einer horizontalen Ebene so auf- und eingestellt sein, daß sie ein Überfliegen aller Hindernisse im Anflugsektor in einem sicheren Abstand auf einem optischen Sollgleitweg gewährleisten und dem Piloten eines zur Landung anfliegenden Luftfahrzeuges folgendes anzeigen:
- a)Litera abei der VASIS und A-VASIS:
- aa)Sub-Litera, a, aunterhalb des Sollgleitweges durch alle Balken rotes Licht,
- bb)Sub-Litera, b, bauf dem Sollgleitweg durch das vordere Balkenpaar weißes Licht und durch das rückwärtige Balkenpaar rotes Licht,
- cc)Sub-Litera, c, coberhalb des Sollgleitweges durch alle Balken weißes Licht;
- b)Litera bbei der T-VASIS und AT-VASIS:
- aa)Sub-Litera, a, aunterhalb des Sollgleitweges durch die Außenbalken und durch die vorderen Reihenfeuer in Abhängigkeit von der Schwellenüberflugshöhe (lotrechter Abstand zwischen Schwelle und Pilotenraumfenster bei Überflug der Schwelle) rotes Licht,
- bb)Sub-Litera, b, bauf dem Sollgleitweg durch die beiden Außenbalken weißes Licht,
- cc)Sub-Litera, c, coberhalb des Sollgleitweges durch die Außenbalken und durch die rückwärtigen Reihenfeuer in Abhängigkeit von der Schwellenüberflugshöhe weißes Licht.
- (5)Absatz 5,Bei Vorhandensein eines Instrumenten-Landesystems müssen die Gleitwinkel der Gleitwinkelbefeuerung und das Instrumenten-Landesystem übereinstimmen.
- (6)Absatz 6,Bei der Errichtung einer Gleitwinkelbefeuerung sind die Längs- und Querneigung der Piste entsprechend zu berücksichtigen.
§ 83 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Die Breitenausdehnung von Pisten, welche eine Schwellenbefeuerung aufweisen, muß durch eine Pistenrandbefeuerung nach dem Muster der Anlage 19 gekennzeichnet sein. Die Randfeuer müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 60 m hintereinander, entlang der Pistenlängsseiten nicht weiter als 3 m außerhalb des Pistenrandes errichtet sein.
- (2)Absatz 2,Bei Instrumentenpisten müssen die Randfeuer weiße, gerichtete Hochleistungsfeuer sein, welche durch weiße, rundstrahlende Feuer (Spitzenlichter) ergänzt werden. Bei anderen Pisten genügen weiße, rundstrahlende Randfeuer mit mindestens 25 cd.
- (3)Absatz 3,In Einmündungs- und Kreuzungsbereichen von Pisten und Rollwegen müssen die Randfeuer Unterflurfeuer sein. Ist nur ein Randfeuer betroffen, kann dieses ausgelassen werden.
- (4)Absatz 4,Bei versetzten Schwellen (§ 39 Abs. 3) müssen die vor der Schwelle stehenden Randfeuer pistenauswärts rot und pisteneinwärts weiß leuchten.Bei versetzten Schwellen (Paragraph 39, Absatz 3,) müssen die vor der Schwelle stehenden Randfeuer pistenauswärts rot und pisteneinwärts weiß leuchten.
§ 84 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Präzisionsanflugpisten auf Landflugplätzen müssen an den Pistenenden durch sechs rote Pistenendfeuer befeuert sein, die in gleichmäßigen Abständen über die gesamte Pistenbreite nach dem Muster der Anlage 20 errichtet sein müssen. Bei anderen Landpisten, welche eine Schwellenbefeuerung aufweisen, müssen die Pistenendfeuer in zwei Gruppen zu je drei Feuern nach dem Muster der Anlage 19 errichtet sein.
- (2)Absatz 2,Bei Instrumentenpisten müssen die Pistenendfeuer pisteneinwärts gerichtete Hochleistungsfeuer sein. Bei anderen Pisten genügen halbrundstrahlende, pisteneinwärts rot leuchtende Niederleistungsfeuer.
- (3)Absatz 3,Beide Endbefeuerungen einer Piste müssen so geschaltet sein, daß sie gleichzeitig betrieben werden können.
- (4)Absatz 4,Bei Vorhandensein von Stoppflächen müssen die Pistenendfeuer Unterflurfeuer sein.
§ 85 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III sowie andere Instrumentenpisten, wenn sie für Starts von Luftfahrzeugen bei einer Pistensichtweite unter 400 m benützt werden, müssen über eine Pistenmittellinienbefeuerung nach dem Muster der Anlage 21 verfügen. Die Mittellinienfeuer müssen gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung sein und in gleichmäßigen Abständen in die Piste horizontal eingebaut sein. Die Abstände der Feuer müssen bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III 15 m und bei anderen Instrumentenpisten 30 m betragen.Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei sowie andere Instrumentenpisten, wenn sie für Starts von Luftfahrzeugen bei einer Pistensichtweite unter 400 m benützt werden, müssen über eine Pistenmittellinienbefeuerung nach dem Muster der Anlage 21 verfügen. Die Mittellinienfeuer müssen gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung sein und in gleichmäßigen Abständen in die Piste horizontal eingebaut sein. Die Abstände der Feuer müssen bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei 15 m und bei anderen Instrumentenpisten 30 m betragen.
- (2)Absatz 2,Die Mittellinienfeuer müssen von der Schwelle bis 900 m vor dem Pistenende weiß, anschließend abwechselnd weiß und rot und auf den letzten 300 m der Piste rot leuchten.
§ 86 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III müssen über eine Aufsetzzonenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 21 verfügen.Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei müssen über eine Aufsetzzonenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 21 verfügen.
- (2)Absatz 2,Die Aufsetzzonenbefeuerung muß aus symmetrisch beiderseits der Pistenmittellinie über eine Länge von 900 m von der Schwelle pisteneinwärts angeordneten, 3 m breiten Kurzbalken bestehen, welche je drei weiße, anflugseitig gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung aufweisen. Der Abstand der inneren Feuer der Kurzbalken von der Mittellinie muß 9 m betragen.
§ 87 ZFV 1972
Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des § 83 Abs. 1 und 2 und § 84 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein müssen.Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz eins und 2 und Paragraph 84, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein müssen.
§ 88 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Hubschrauberpisten, welche unter den in § 69 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen betrieben werden, müssen entweder über eine Pistenrandbefeuerung verfügen oder durch Beleuchtungskörper mit einer horizontalen Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux ausgeleuchtet sein.Hubschrauberpisten, welche unter den in Paragraph 69, Absatz 2, bezeichneten Bedingungen betrieben werden, müssen entweder über eine Pistenrandbefeuerung verfügen oder durch Beleuchtungskörper mit einer horizontalen Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux ausgeleuchtet sein.
- (2)Absatz 2,Pistenrandfeuer müssen rundstrahlende, gelbe Niederleistungsfeuer sein, die entlang der Pistenränder in gleichmäßigen Abständen von höchstens 10 m bei Pisten der Klassen A und B beziehungsweise höchstens 3 m bei Pisten der Klasse C errichtet sein müssen. Bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten müssen die Randfeuer Unterflurfeuer sein.
- (3)Absatz 3,Beleuchtungskörper gemäß Abs. 1 müssen außerhalb der Sicherheitsstreifen so errichtet sein, daß eine Blendwirkung vermieden wird.Beleuchtungskörper gemäß Absatz eins, müssen außerhalb der Sicherheitsstreifen so errichtet sein, daß eine Blendwirkung vermieden wird.
§ 89 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Rollwege, welche für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen entweder durch grüne Mittellinienfeuer in Unterflurausführung oder durch blaue Randfeuer nach dem Muster der Anlage 25 befeuert sein. Die Mittellinienbefeuerung ist jedenfalls bei Schnellabrollwegen, unübersichtlichen Rollwegkreuzungen und Rollwegen, die bei einer Sichtweite von weniger als 400 m benützt werden, unerläßlich. Fahrrinnen müssen durch blaue Randfeuer auf Bojen befeuert sein.
- (2)Absatz 2,Rollwegmittellinienfeuer müssen auf der gesamten Rollweg-Mittellinienmarkierung in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m angeordnet sein. Rollwegrandfeuer müssen außerhalb der Rollwegränder in gleichmäßigen Längsabständen von höchstens 60 m, nicht weiter als 3 m vom Rollwegrand entfernt, errichtet sein. Bei Rollwegkrümmungen muß der Abstand der Feuer entsprechend dem Krümmungsradius so verringert werden, daß der Krümmungsverlauf eindeutig angezeigt wird.
- (3)Absatz 3,Rollwegfeuer müssen Niederleistungsfeuer sein, die als Mittellinienfeuer von 1° bis 15°, als Randfeuer bis mindestens 30° über der Horizontalen in den Rollrichtungen strahlen. Bei Schnellabrollwegen darf der innerhalb der Piste gelegene Teil der Rollweg-Mittellinienbefeuerung nur in der Abrollrichtung sichtbar sein. Die Rollwegbefeuerung muß von der Flugplatzkontrollstelle aus schaltbar sein.
§ 90 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Auf Rollwegen, welche bei einer Sichtweite von weniger als 800 m benützt werden, muß in Ergänzung der Rollhaltmarkierung eine Rollhaltbefeuerung vorhanden sein.
- (2)Absatz 2,Die Rollhaltbefeuerung muß aus einer Reihe quer über die gesamte Breite des Rollweges in gleichmäßigen Abständen von 3 m angeordneten roten Unterflurfeuern nach dem Muster der Anlage 25 bestehen. Die Feuer müssen entgegen der Rollrichtung strahlen und von der Flugplatzkontrollstelle getrennt von der übrigen Befeuerung schaltbar sein.
§ 91 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Abstellflächen und Ausweichstellen, welche für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, müssen entlang ihrer Ränder durch blaue Niederleistungsfeuer befeuert sein. Die Feuer müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 30 m, nicht weiter als 3 m außerhalb des Randes, errichtet sein. Bei Krümmungen der Ränder von Abstellflächen und Ausweichstellen muß der Abstand der Feuer entsprechend dem Krümmungsradius so verringert werden, daß der Krümmungsverlauf eindeutig erkennbar ist.
- (2)Absatz 2,Die Oberfläche von Abstellflächen und Anlegestellen muß durch Beleuchtungskörper derart ausgeleuchtet sein, daß ein sicherer Abfertigungsbetrieb gewährleistet ist und störende Blendungen vermieden werden.
§ 93 ZFV 1972
- (1)Absatz eins,Hindernisfeuer müssen rotes Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 10 cd in allen Richtungen über der Horizontalen ausstrahlen.
- (2)Absatz 2,Hindernisfeuer dürfen nicht tiefer als 3 m unter der Oberkante des zu befeuernden Objektes angebracht sein. Wenn Hindernisfeuer durch einen Gegenstand in irgendeiner Richtung verdeckt werden, so müssen zusätzliche Hindernisfeuer derart angebracht sein, daß sie den Umriß des Hindernisses wiedergeben.
§ 94 ZFV 1972
Gefahrenfeuer müssen rotes Blinklicht 20 bis 60 mal pro Minute mit einer Lichtstärke von mindestens 2000 cd ausstrahlen, wobei die Leuchtperiode länger sein muß als die Dunkelperiode.
Anlage