§ 30 ZFV 1972

ZFV 1972 - Zivilflugplatz-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Längsneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:
    1. 1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
    2. 3,0%Ziffer 3 ,, 0 %bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.
  2. (2)Absatz 2,Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:
    1. 3000 mZiffer 3000 m(1% je 30 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen A B und C,
    2. 2500 mZiffer 2500 m(1% je 25 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt:Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt:
    1. 3 mZiffer 3 müber der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 300 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C, und
    2. 2 mZiffer 2 müber der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 250 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F.
  4. (4)Absatz 4,Die Querneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:
    1. 1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
    2. 2,0%Ziffer 2 ,, 0 %bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F,
    3. 3,0%Ziffer 3 ,, 0 %bei Rollwegen von Hubschrauberpisten.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 30 ZFV 1972


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 30 ZFV 1972 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 30 ZFV 1972


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 30 ZFV 1972


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 30 ZFV 1972 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ZFV 1972 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 ZFV 1972
§ 31 ZFV 1972