Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Längsneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:
1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
3,0%Ziffer 3 ,, 0 %bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.
(2)Absatz 2,Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:
3000 mZiffer 3000 m(1% je 30 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen A B und C,
2500 mZiffer 2500 m(1% je 25 m) bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E, F und von Hubschrauberpisten.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt:Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und 2 muß auf Rollwegen eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt:
3 mZiffer 3 müber der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 300 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C, und
2 mZiffer 2 müber der Rollwegoberfläche innerhalb einer Entfernung von 250 m bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F.
(4)Absatz 4,Die Querneigung von Rollwegen darf nicht größer sein als:
1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
2,0%Ziffer 2 ,, 0 %bei Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F,
3,0%Ziffer 3 ,, 0 %bei Rollwegen von Hubschrauberpisten.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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