Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Längsneigung von Sicherheitsstreifen darf nicht größer sein als:
1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Pisten der Klasse A,
1,75%Ziffer eins ,, 75 %bei Pisten der Klassen B und C,
2,0%Ziffer 2 ,, 0 %bei Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten.
(2)Absatz 2,Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:Die Querneigung von Sicherheitsstreifen darf, soweit Absatz 3, nichts anderes bestimmt, nicht größer sein als:
2,5%Ziffer 2 ,, 5 %bei Pisten der Klassen A, B, C und Hubschrauberpisten,
3,0%Ziffer 3 ,, 0 %bei Pisten der Klassen D, E und F.
(3)Absatz 3,Bis zu einer Entfernung von 3 m vom Pistenrand ist eine Querneigung des Sicherheitsstreifens bis 5% zulässig, wenn dies für ein rascheres Abfließen des Wassers erforderlich ist.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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