Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Querneigung von Landpisten darf nicht größer sein als:
1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Pisten der Klassen A, B und C,
2,0%Ziffer 2 ,, 0 %bei Pisten der Klassen D und E,
3,0%Ziffer 3 ,, 0 %bei Pisten der Klasse F,
2,5%Ziffer 2 ,, 5 %bei Hubschrauberpisten.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 ZFV 1972
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 ZFV 1972 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 ZFV 1972