Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Pistenlängsneigung, die aus der Differenz des höchsten und des niedrigsten Punktes entlang der Pistenmittellinie, geteilt durch die tatsächliche Pistenlänge, zu bestimmen ist, darf nicht größer sein als:
1%Ziffer eins %bei Pisten der Klassen A, B und C,
2%Ziffer 2 %bei Pisten der Klassen D, E, F und bei Hubschrauberpisten.
(2)Absatz 2,Auf keinem Teil der Piste darf die Längsneigung größer sein als:
1,25%Ziffer eins ,, 25 %bei Pisten der Klassen A und B, wobei jedoch die Neigung des ersten und des letzten Viertels der Pisten 0,8% nicht überschreiten darf,
1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Pisten der Klasse C,
2,0%Ziffer 2 ,, 0 %bei Pisten der Klassen D, E und F.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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