§ 18 ZFV 1972

ZFV 1972 - Zivilflugplatz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Pistenlängsneigung, die aus der Differenz des höchsten und des niedrigsten Punktes entlang der Pistenmittellinie, geteilt durch die tatsächliche Pistenlänge, zu bestimmen ist, darf nicht größer sein als:
    1. 1%Ziffer eins %bei Pisten der Klassen A, B und C,
    2. 2%Ziffer 2 %bei Pisten der Klassen D, E, F und bei Hubschrauberpisten.
  2. (2)Absatz 2,Auf keinem Teil der Piste darf die Längsneigung größer sein als:
    1. 1,25%Ziffer eins ,, 25 %bei Pisten der Klassen A und B, wobei jedoch die Neigung des ersten und des letzten Viertels der Pisten 0,8% nicht überschreiten darf,
    2. 1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Pisten der Klasse C,
    3. 2,0%Ziffer 2 ,, 0 %bei Pisten der Klassen D, E und F.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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