§ 19 ZFV 1972

ZFV 1972 - Zivilflugplatz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Änderungen zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungen dürfen nicht größer sein als:
    1. 1,5%Ziffer eins ,, 5 %bei Pisten der Klassen A, B und C,
    2. 2,0%Ziffer 2 ,, 0 %bei Pisten der Klassen D, E und F.
  2. (2)Absatz 2,Der Übergang von einer Neigung zur anderen muß durch eine gekrümmte Fläche gebildet werden, deren Krümmungsradius nicht kleiner sein darf als:
    1. 30.000 m30 Punkt 000 m(1% je 300 m) bei Pisten der Klassen A und B,
    2. 15.000 m15 Punkt 000 m(2% je 300 m) bei Pisten der Klasse C und
    3. 7.500 m7 Punkt 500 m(4% je 300 m) bei Pisten der Klassen D, E und F.
  3. (3)Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 muß innerhalb einer mindestens der halben Pistenlänge entsprechenden Entfernung eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem PunktUnbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins und 2 muß innerhalb einer mindestens der halben Pistenlänge entsprechenden Entfernung eine ungehinderte Sichtlinie bestehen zwischen jedem Punkt
    1. 3 mZiffer 3 müber der Piste bei Pisten der Klassen A, B und C, beziehungsweise
    2. 2 mZiffer 2 müber der Piste bei Pisten der Klassen D, E und F.
  4. (4)Absatz 4,Wellen durch dicht aufeinanderfolgende Neigungen sind zu vermeiden. Auf keinen Fall darf der Mindestabstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Neigungsänderungen kleiner als 45 m sein.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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