Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die tatsächliche Länge einer Piste ist aus der Pistengrundlänge (Abs. 2) und den Berichtigungsfaktoren für Höhe, Temperatur und Pistenlängsneigung gemäß Abs. 3 bis 6 zu bestimmen.Die tatsächliche Länge einer Piste ist aus der Pistengrundlänge (Absatz 2,) und den Berichtigungsfaktoren für Höhe, Temperatur und Pistenlängsneigung gemäß Absatz 3 bis 6 zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Als Pistengrundlänge gilt jene Länge, die den Betriebsanforderungen für Start und Landung einer Luftfahrzeugtype auf einer horizontalen befestigten Piste in Meereshöhe bei Normalatmosphäre und Windstille entspricht.
(3)Absatz 3,Die Grundlänge gemäß Abs. 2 ist für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe um 0,7% zu vergrößern.Die Grundlänge gemäß Absatz 2, ist für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe um 0,7% zu vergrößern.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 3 vergrößerte Grundlänge ist für je 1° Celsius, um welches die Flugplatzbezugstemperatur die Temperatur in Normalatmosphäre für die Flugplatzbezugshöhe überschreitet, um 1% zu vergrößern.Die gemäß Absatz 3, vergrößerte Grundlänge ist für je 1° Celsius, um welches die Flugplatzbezugstemperatur die Temperatur in Normalatmosphäre für die Flugplatzbezugshöhe überschreitet, um 1% zu vergrößern.
(5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 4 vergrößerte Grundlänge ist bei längsgeneigten Pisten der Klassen A, B und C um 10% je 1% der Pistenlängsneigung zu vergrößern.Die gemäß Absatz 4, vergrößerte Grundlänge ist bei längsgeneigten Pisten der Klassen A, B und C um 10% je 1% der Pistenlängsneigung zu vergrößern.
(6)Absatz 6,Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 3 bis 5 darf bei unbefestigten Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten die tatsächliche Pistenlänge aus der Pistengrundlänge und einem Zuschlag von 1% derselben für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe ermittelt werden.Abweichend von den Bestimmungen des Absatz 3 bis 5 darf bei unbefestigten Pisten der Klassen D, E, F und Hubschrauberpisten die tatsächliche Pistenlänge aus der Pistengrundlänge und einem Zuschlag von 1% derselben für je 30 m der Flugplatzbezugshöhe ermittelt werden.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 14 ZFV 1972
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 ZFV 1972 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 14 ZFV 1972