Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Befestigte Bewegungsflächen müssen entlang ihrer Ränder Schultern aufweisen, die so hergestellt sind, daß ihre Tragfähigkeit einen Übergang zum angrenzenden Gelände bildet.
7,5 mZiffer 7 ,, 5 mbei Pisten der Klassen A und B,
4,5 mZiffer 4 ,, 5 mbei Pisten der Klasse C und Rollwegen von Pisten der Klassen A, B und C,
2,5 mZiffer 2 ,, 5 mbei Pisten der Klassen D, E, F, Hubschrauberpisten, Rollwegen von Pisten der Klassen D, E und F, Abstellflächen und Ausweichstellen.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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