Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Nach Maßgabe der Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes und dieser Verordnung sind Zivilflugplätze folgender Art auf dem Lande oder Wasser zu bewilligen:
a)Litera aFlughäfen (§ 64 des Luftfahrtgesetzes),Flughäfen (Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes),
b)Litera bFlugfelder (§ 65 des Luftfahrtgesetzes).Flugfelder (Paragraph 65, des Luftfahrtgesetzes).
(2)Absatz 2,Der Betriebsumfang von Zivilflugplätzen bestimmt sich:
a)Litera anach der Art des zugelassenen Verkehrs (öffentlicher Flugplatz, Privatflugplatz),
b)Litera bnach der Art der Luftfahrzeuge, die den Zivilflugplatz benützen dürfen (zum Beispiel Motorflugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge),
c)Litera cnach der Art und den Ausmaßen (Klassen) der für den Start und die Landung vorgesehenen Bewegungsflächen und
d)Litera dnach der Art des zugelassenen Flugbetriebes (Sichtflugbetrieb bei Tag/Nacht, Instrumentenflugbetrieb, Präzisionsinstrumentenflugbetrieb der Kategorie I, II oder III).nach der Art des zugelassenen Flugbetriebes (Sichtflugbetrieb bei Tag/Nacht, Instrumentenflugbetrieb, Präzisionsinstrumentenflugbetrieb der Kategorie römisch eins, römisch zwei oder römisch drei).
(3)Absatz 3,Für Motorflugzeuge bestimmte Zivilflugplätze dürfen auch von anderen Luftfahrzeugen benützt werden, sofern in der Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 72 des Luftfahrtgesetzes) nichts anderes bestimmt ist.Für Motorflugzeuge bestimmte Zivilflugplätze dürfen auch von anderen Luftfahrzeugen benützt werden, sofern in der Zivilflugplatz-Bewilligung (Paragraph 72, des Luftfahrtgesetzes) nichts anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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