Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Flughäfen müssen über mindestens eine vom Betriebsstromnetz unabhängige Notstromanlage verfügen, die bei Ausfall der normalen Stromversorgung die Flugplatzbefeuerung sowie die zur Aufrechterhaltung des Flugsicherungs- und Flughafenbetriebes notwendigen Anlagen mit elektrischem Strom versorgt.
(2)Absatz 2,Notstromanlagen gemäß Abs. 1 müssen bei Netzausfall selbsttätig die volle Last innerhalb folgender Umschaltzeiten übernehmen können:Notstromanlagen gemäß Absatz eins, müssen bei Netzausfall selbsttätig die volle Last innerhalb folgender Umschaltzeiten übernehmen können:
a)Litera abei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III die Anflug-, Schwellen-, Pistenmittellinien-, Aufsetzzonen- und Pistenendbefeuerung innerhalb 1 Sekunde sowie die Pistenrand-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei die Anflug-, Schwellen-, Pistenmittellinien-, Aufsetzzonen- und Pistenendbefeuerung innerhalb 1 Sekunde sowie die Pistenrand-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;
b)Litera bbei Instrumentenanflugpisten und Präzisionsanflugpisten der Kategorie I die Anflug-, Gleitwinkel-, Pisten-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;bei Instrumentenanflugpisten und Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch eins die Anflug-, Gleitwinkel-, Pisten-, Rollweg- und Hindernisbefeuerung innerhalb 15 Sekunden;
c)Litera cbei anderen Pisten die Flugplatzbefeuerung innerhalb 2 Minuten.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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