Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Eine einfache Anflugbefeuerung muß wenigstens aus einer 420 m langen Reihe weißer, auf der verlängerten Pistenmittellinie errichteter, rundstrahlender Niederleistungsfeuer bestehen und in einer Entfernung von 300 m vor der Schwelle einen 18 m oder 30 m breiten Querbalken aufweisen, der aus dem dort vorhandenen Mittellinienfeuer und beiderseits davon aus je 5 beziehungsweise 9 weißen Rundstrahlfeuern besteht.
(2)Absatz 2,Die Anordnung und die Abstände der einzelnen Feuer einer einfachen Anflugbefeuerung müssen dem Muster der Anlage 19 entsprechen.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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