Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Niederleistungsfeuer müssen in einem Erhebungswinkel von 3° bis 15° eine Lichtstärke von etwa 50 cd in weiß erreichen.
(2)Absatz 2,Hochleistungsfeuer müssen richtungsweise getrennt und in ihrer Lichtstärke in 5 Stufen (100%, 30%, 10%, 3% und 1%) regelbar von der Flugplatzkontrollstelle aus betrieben werden können. Mindestlichtstärke, Mindeststreubereich, Farbe und Einstellwinkel von gerichteten Hochleistungsfeuern müssen den Werten der Befeuerungstabelle in der Anlage 18 entsprechen. Die Lichtstärke soll im Zentrum des Streubereiches höchstens 150% und an seinem Rande mindestens 50% der vorhandenen mittleren Lichtstärke betragen und darf außerhalb des Streubereiches bis zum Rande des um das 1,5fache vergrößerten Bereiches nicht unter 5% der vorhandenen mittleren Lichtstärke abfallen. Die Lichtstärke muß auch dann gewährleistet sein, wenn die optische Achse eines Feuers um 1° von der Sollrichtung abweicht.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 74 ZFV 1972
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 74 ZFV 1972 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 74 ZFV 1972