Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb oder Flugbetrieb bei Nacht bestimmt sind, muß eine zur Aufrechterhaltung eines sicheren Flugplatzbetriebes ausreichende Anzahl von tragbaren Luftfahrtfeuern für Zwecke einer Not- und Hindernisbefeuerung vorhanden sein.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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