Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Breitenausdehnung von Pisten, welche eine Schwellenbefeuerung aufweisen, muß durch eine Pistenrandbefeuerung nach dem Muster der Anlage 19 gekennzeichnet sein. Die Randfeuer müssen in gleichmäßigen Abständen von höchstens 60 m hintereinander, entlang der Pistenlängsseiten nicht weiter als 3 m außerhalb des Pistenrandes errichtet sein.
(2)Absatz 2,Bei Instrumentenpisten müssen die Randfeuer weiße, gerichtete Hochleistungsfeuer sein, welche durch weiße, rundstrahlende Feuer (Spitzenlichter) ergänzt werden. Bei anderen Pisten genügen weiße, rundstrahlende Randfeuer mit mindestens 25 cd.
(3)Absatz 3,In Einmündungs- und Kreuzungsbereichen von Pisten und Rollwegen müssen die Randfeuer Unterflurfeuer sein. Ist nur ein Randfeuer betroffen, kann dieses ausgelassen werden.
(4)Absatz 4,Bei versetzten Schwellen (§ 39 Abs. 3) müssen die vor der Schwelle stehenden Randfeuer pistenauswärts rot und pisteneinwärts weiß leuchten.Bei versetzten Schwellen (Paragraph 39, Absatz 3,) müssen die vor der Schwelle stehenden Randfeuer pistenauswärts rot und pisteneinwärts weiß leuchten.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 83 ZFV 1972
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 83 ZFV 1972 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 83 ZFV 1972