Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des § 83 Abs. 1 und 2 und § 84 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein müssen.Auf die Befeuerung von Stoppflächen finden die Bestimmungen des Paragraph 83, Absatz eins und 2 und Paragraph 84, Absatz eins und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Stoppflächenfeuer pisteneinwärts rotes Licht zeigen und pistenauswärts abgedeckt sein müssen.
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