Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III müssen über eine Aufsetzzonenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 21 verfügen.Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei müssen über eine Aufsetzzonenbefeuerung nach dem Muster der Anlage 21 verfügen.
(2)Absatz 2,Die Aufsetzzonenbefeuerung muß aus symmetrisch beiderseits der Pistenmittellinie über eine Länge von 900 m von der Schwelle pisteneinwärts angeordneten, 3 m breiten Kurzbalken bestehen, welche je drei weiße, anflugseitig gerichtete Hochleistungsfeuer in Unterflurausführung aufweisen. Der Abstand der inneren Feuer der Kurzbalken von der Mittellinie muß 9 m betragen.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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