Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Hubschrauberpisten, welche unter den in § 69 Abs. 2 bezeichneten Bedingungen betrieben werden, müssen entweder über eine Pistenrandbefeuerung verfügen oder durch Beleuchtungskörper mit einer horizontalen Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux ausgeleuchtet sein.Hubschrauberpisten, welche unter den in Paragraph 69, Absatz 2, bezeichneten Bedingungen betrieben werden, müssen entweder über eine Pistenrandbefeuerung verfügen oder durch Beleuchtungskörper mit einer horizontalen Beleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux ausgeleuchtet sein.
(2)Absatz 2,Pistenrandfeuer müssen rundstrahlende, gelbe Niederleistungsfeuer sein, die entlang der Pistenränder in gleichmäßigen Abständen von höchstens 10 m bei Pisten der Klassen A und B beziehungsweise höchstens 3 m bei Pisten der Klasse C errichtet sein müssen. Bei Hubschrauberpisten auf Hochbauten müssen die Randfeuer Unterflurfeuer sein.
(3)Absatz 3,Beleuchtungskörper gemäß Abs. 1 müssen außerhalb der Sicherheitsstreifen so errichtet sein, daß eine Blendwirkung vermieden wird.Beleuchtungskörper gemäß Absatz eins, müssen außerhalb der Sicherheitsstreifen so errichtet sein, daß eine Blendwirkung vermieden wird.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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