Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Auf Flugfeldern ohne Pisten muß der Rand der Bewegungsfläche durch Dachreiter nach dem Muster der Anlage 9 Abbildung 1, die in Abständen von 30 m bis 40 m aufzustellen sind, markiert sein.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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