Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Piste muß eine Rollhaltmarkierung vorhanden sein, deren Ausführung bei Instrumentenpisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 2 und bei anderen Pisten dem Muster der Anlage 14 Abbildung 3 entsprechen muß. Der Mindestabstand der Rollhaltmarkierung vom Pistenrand muß betragen:75 m bei Pisten der Klassen A, B und C,40 m bei Pisten der Klasse D,30 m bei Pisten der Klassen E, F und bei Hubschrauberpisten.
(2)Absatz 2,Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Präzisionsanflugpiste der Kategorie II und III ist eine zusätzliche Rollhaltmarkierung nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 4 anzubringen, deren Abstand vom Pistenrand mindestens 120 m betragen muß. Diese Rollhaltmarkierung muß beiderseits des Rollweges durch gelbe, beleuchtbare Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „CAT II“ nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 4 ergänzt sein.Vor der Einmündung befestigter Rollwege in eine Präzisionsanflugpiste der Kategorie römisch zwei und römisch drei ist eine zusätzliche Rollhaltmarkierung nach dem Muster der Anlage 14 Abbildung 4 anzubringen, deren Abstand vom Pistenrand mindestens 120 m betragen muß. Diese Rollhaltmarkierung muß beiderseits des Rollweges durch gelbe, beleuchtbare Tafeln mit der schwarzen Aufschrift „CAT II“ nach dem Muster der Anlage 7 Abbildung 4 ergänzt sein.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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