Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Mittellinie befestigter Pisten muß über die gesamte Pistenlänge, mit Ausnahme der für die Schwellenmarkierung und der Pistenbezeichnung bestimmten Bereiche, durch unterbrochene Mittellinienstreifen nach dem Muster der Anlage 11 markiert sein. Durch die Länge der Piste bedingte Verlängerungen oder Verkürzungen eines 30 m langen Mittelstreifens müssen in der Mitte der Piste erfolgen. Die Mittellinienmarkierung muß bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III 0,9 m, bei sonstigen Instrumentenpisten 0,45 m und bei anderen Pisten 0,3 m breit sein.Die Mittellinie befestigter Pisten muß über die gesamte Pistenlänge, mit Ausnahme der für die Schwellenmarkierung und der Pistenbezeichnung bestimmten Bereiche, durch unterbrochene Mittellinienstreifen nach dem Muster der Anlage 11 markiert sein. Durch die Länge der Piste bedingte Verlängerungen oder Verkürzungen eines 30 m langen Mittelstreifens müssen in der Mitte der Piste erfolgen. Die Mittellinienmarkierung muß bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie römisch zwei und römisch drei 0,9 m, bei sonstigen Instrumentenpisten 0,45 m und bei anderen Pisten 0,3 m breit sein.
(2)Absatz 2,Präzisionsanflugpisten müssen entlang der Pistenränder mit 0,9 m breiten Randstreifen nach dem Muster der Anlage 11 Abbildung 1 und 4 markiert sein. Andere befestigte Pisten müssen mit Randstreifen markiert sein, wenn sich die Pistenränder von den angrenzenden Schultern nicht deutlich abheben. Ebenso müssen befestigte Pisten, deren Breite 60 m überschreitet, 30 m beiderseits der Pistenmittellinie mit Randstreifen markiert sein.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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