Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Auf Zivilflugplätzen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugbetriebes folgende, in der Anlage 6 abgebildete Bodenzeichen vorhanden sein:
a)Litera aLandeverbotszeichen (Abbildung 1),
b)Litera bVorsichtszeichen (Abbildung 2),
c)Litera cZeichen für die Benützung von Pisten und Rollwegen (Abbildungen 3 und 4),
d)Litera dZeichen für die Unbenützbarkeit von Pisten und Rollwegen (Abbildung 5),
e)Litera eZeichen für die Start- und Landerichtung (Abbildung 6),
f)Litera fZeichen für den Rechtsverkehr (Abbildung 7),
g)Litera gZeichen für Segelflugtätigkeit (Abbildung 8).
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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