§ 47 ZFV 1972

ZFV 1972 - Zivilflugplatz-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Auf Zivilflugplätzen müssen nach Maßgabe der Erfordernisse des Flugbetriebes folgende, in der Anlage 6 abgebildete Bodenzeichen vorhanden sein:

  1. a)Litera aLandeverbotszeichen (Abbildung 1),
  2. b)Litera bVorsichtszeichen (Abbildung 2),
  3. c)Litera cZeichen für die Benützung von Pisten und Rollwegen (Abbildungen 3 und 4),
  4. d)Litera dZeichen für die Unbenützbarkeit von Pisten und Rollwegen (Abbildung 5),
  5. e)Litera eZeichen für die Start- und Landerichtung (Abbildung 6),
  6. f)Litera fZeichen für den Rechtsverkehr (Abbildung 7),
  7. g)Litera gZeichen für Segelflugtätigkeit (Abbildung 8).
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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