Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Radius der Horizontalfläche, deren Mittelpunkt lotrecht über dem Flugplatzbezugspunkt 45 m über der Flugplatzbezugshöhe festzulegen ist, muß mindestens betragen:
4.000 m4 Punkt 000 mbei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,
2.500 m2 Punkt 500 mbei Landpisten der Klasse D,
2.000 m2 Punkt 000 mbei Landpisten der Klasse E,
800 mZiffer 800 mbei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten der Klasse A,
600 mZiffer 600 mbei Hubschrauberpisten der Klasse B,
400 mZiffer 400 mbei Hubschrauberpisten der Klasse C.
(2)Absatz 2,Bei Flugplätzen mit mehreren Pisten bestimmt sich der Mindestradius der Horizontalfläche nach der Klasse der längsten Piste.
In Kraft seit 01.09.1972 bis 31.12.9999
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